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   VG Würzburg, 20.02.2013 - W 6 K 11.551   

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https://dejure.org/2013,19126
VG Würzburg, 20.02.2013 - W 6 K 11.551 (https://dejure.org/2013,19126)
VG Würzburg, Entscheidung vom 20.02.2013 - W 6 K 11.551 (https://dejure.org/2013,19126)
VG Würzburg, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - W 6 K 11.551 (https://dejure.org/2013,19126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Namensänderung; Vorname; Abkömmling eines Spätaussiedlers; frühere Namensangleichungserklärung; Wunsch nach Wiederannahme des früheren Vornamens; seelische Belastung; wichtiger Grund verneint

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Auszug aus VG Würzburg, 20.02.2013 - W 6 K 11.551
    Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des einmal beigelegten Vornamens (Namenskontinuität) ist jedoch auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können (BVerwG, U.v. 26.03.2003, 6 C 26/02 - juris).
  • OLG München, 23.11.2006 - 31 Wx 72/06

    Verbindliche Festlegung der Namensführung

    Auszug aus VG Würzburg, 20.02.2013 - W 6 K 11.551
    Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird, dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem NÄG nicht aus (OLG München, B.v. 23.11.2006, 31 Wx 72/06, VG Düsseldorf, U.v. 18.02.2011, 24 K 1249/10.
  • VG Düsseldorf, 18.02.2011 - 24 K 1249/10

    Änderung des Familiennamens bei Spätaussiedlern; Annahme des Geburtsnamens der

    Auszug aus VG Würzburg, 20.02.2013 - W 6 K 11.551
    Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird, dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem NÄG nicht aus (OLG München, B.v. 23.11.2006, 31 Wx 72/06, VG Düsseldorf, U.v. 18.02.2011, 24 K 1249/10.
  • VG Münster, 26.08.2011 - 1 K 2808/10

    Änderung eines Familiennamens unter Ablegung des bisherigen und der Führung eines

    Auszug aus VG Würzburg, 20.02.2013 - W 6 K 11.551
    Entscheidend ist vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, sein Name hafte ihm als Bürde an (VG Münster, U.v. 26.08.2011, 1 K 2808/10 - juris).
  • OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08

    Erhebliche seelische Belastung (hier: Fall einer kombinierten

    Auszug aus VG Würzburg, 20.02.2013 - W 6 K 11.551
    Voraussetzung ist nicht, dass die seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat und stationärer oder ambulanter, gegebenenfalls medikamentöser Behandlung bedarf, die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, U.v. 14.09.2010, 3 BF 207/08, DVBl. 2011, 59).
  • VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4

    Wunsch nach Wiederannahme des früheren Vornamens

    Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird, dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem NÄG nicht aus (OLG München, B. v. 23.11.2006 - 31 Wx 72/06; VG Düsseldorf, U. v. 18.02.2011 - 24 K 1249/10 - juris; VG Würzburg, U. v. 20.2.2013 - W 6 K 11.551 - juris).

    Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, wonach eine Namensänderung nach dem NÄG einen Ausnahmefall darstellen und Unzuträglichkeiten im Einzelfall beseitigen soll, weshalb für die Namensänderung ein wichtiger Grund gefordert wird, kann auch bei etwas geringer zu gewichtendem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung von Vornamen im vorliegenden Fall bei Gesamtbetrachtung aller Umstände letztlich kein wichtiger Grund für die Namensänderung gesehen werden (VG Würzburg, U. .v. 20.2.2013 - W 6 K 11.551 - juris; VG Stade, U. v. 26.9.2016 - 1 A 1398/15 - juris).

  • VG Stade, 26.09.2016 - 1 A 1398/15

    Anspruch eines Spätaussiedlers auf Änderung seines Vornamens von "Siegfried" in

    Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird, dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz nicht aus (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20.2.2013 - W 6 K 11.551 - OLG München, Beschluss vom 23.11.2006 - 31 Wx 72/06 - VG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2011, 24 K 1249/10 -, jeweils juris).
  • VG Regensburg, 20.03.2014 - RN 2 K 13.1422

    Namensänderung Nachname; Abkömmlinge eines Spätaussiedlers; Wunsch nach

    Ferner werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20.2.2013, Az. W 6 K 11.551 verwiesen.
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