Rechtsprechung
   VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,14686
VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463 (https://dejure.org/2019,14686)
VG Würzburg, Entscheidung vom 20.03.2019 - W 6 K 17.1463 (https://dejure.org/2019,14686)
VG Würzburg, Entscheidung vom 20. März 2019 - W 6 K 17.1463 (https://dejure.org/2019,14686)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,14686) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Nr. 5, Abs. 9
    Verpflichtungsklage gerichtet auf die Anordnung einer verkehrsrechtlichen Anordnung

  • rewis.io

    Verpflichtungsklage gerichtet auf die Anordnung einer verkehrsrechtlichen Anordnung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02

    Verkehrsbeschränkungen, zugunsten Grundstückseigentümern zum Schutz vor

    Auszug aus VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463
    Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer Entscheidung vom 26. September 2002 (3 C 9/02) stehe fest, dass die begehrte straßenverkehrsrechtliche Verfügung auch für Belange, die sich nicht unmittelbar auf den Verkehr selbst bezögen, erlassen werden könne.

    Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. September 2002, 3 C 9/02, festgestellt, dass die Vorschriften des § 45 StVO auch und gerade der Abwehr solcher Gefahren diene, die zwar vom Straßenverkehr ausgingen, die aber Dritte und allgemein die Umwelt beeinträchtigten.

    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorschrift des § 45 StVO Einzelnen einen - allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten - Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter oder verkehrsrechtswidrige Zustände vermitteln kann, wenn dadurch deren öffentlich-rechtlich geschützte Interessen beeinflusst werden (vgl. grundlegend für § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F.: U.v. 22.1.1971 - BVerwG VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112, 113; für § 45 StVO: U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234, 235 f.; vgl. auch U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - juris Rn. 8).

    Diese Rechtsprechung beansprucht Geltung auch dann, wenn - über eine reine Beeinträchtigung der Allgemeinheit hinausgehende - Beeinträchtigungen oder Schädigungen sonstiger rechtlich schutzwürdiger Rechtsgüter von Einzelnen oder Gruppen in Rede stehen (BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 11 B 10.1657

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen; keine

    Auszug aus VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463
    Die Vorschrift gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris).

    Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234; BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - NZV 1994, 244; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris).

    Allerdings reichen die Lärmauswirkungen auf das Gut trotzdem nicht aus, um die beschriebene Schwelle zu erreichen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht gegeben sind (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris).

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463
    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorschrift des § 45 StVO Einzelnen einen - allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten - Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter oder verkehrsrechtswidrige Zustände vermitteln kann, wenn dadurch deren öffentlich-rechtlich geschützte Interessen beeinflusst werden (vgl. grundlegend für § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F.: U.v. 22.1.1971 - BVerwG VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112, 113; für § 45 StVO: U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234, 235 f.; vgl. auch U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - juris Rn. 8).

    Die Vorschrift gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris).

    Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234; BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - NZV 1994, 244; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris).

  • BVerwG, 15.04.1999 - 3 C 25.98

    Ozongesetz 1995; Schutzpflicht, verfassungsrechtliche; Verfassungswidrigkeit

    Auszug aus VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463
    Sie ermöglicht danach Einschränkungen des Verkehrs, die nicht dem Verkehr selbst sondern anderen Rechtsgütern und rechtlich geschützten Interessen zugutekommen; mithin eröffnet die Vorschrift den Straßenverkehrsbehörden auch die Möglichkeit, zum Schutz rechtlich geschützter Interessen betroffener Einzelpersonen verkehrseinschränkend vorzugehen (BVerwG, U.v. 15.4.1999 - 3 C 25.98 - BVerwGE 109, 28 m.w.N.).

    Ebenso wie beispielsweise durch Straßenverkehr hervorgerufene Lärmeinwirkungen vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfasst werden können, wenn sie zumindest das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221), kann zu diesen Schutzgütern auch das Eigentum von Anwohnern, Anliegern oder sonstigen Verkehrsbeeinträchtigten gehören, soweit etwa die durch den stattfindenden Verkehr hervorgerufenen physikalischen Kräfte zu dessen Beeinträchtigung oder gar Zerstörung führen (BVerwG, U.v. 15.4.1999 - 3 C 25.98 - BVerwGE 109, 28 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 07.12.1995 - 11 CS 95.3741

    Verkehrsverbot nach Zeichen 250, Schutz der Wohnbevölkerung gegen Lärm und Abgas

    Auszug aus VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463
    Der Umstand, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO den Kfz-Verkehr nicht (wie § 45 Abs. 1a StVO) eigens erwähnt, lässt nicht den Schluss zu, die Vorschrift ermögliche die Bekämpfung auch von Lärm, der nur mittelbar auf den Straßenverkehr zurückzuführen ist (BayVGH, B.v. 7.12.1995 - 11 CS 95.3741 - juris Rn. 16).

    Dies wird v.a. durch die Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG deutlich, der ausdrücklich (nur) zum Erlass von Verordnungen über Maßnahmen (u.a.) zum Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden gegen Lärm und Abgase durch den Kfz-Verkehr ermächtigt (BayVGH, B.v. 7.12.1995 - 11 CS 95.3741 - a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463
    Ebenso wie beispielsweise durch Straßenverkehr hervorgerufene Lärmeinwirkungen vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfasst werden können, wenn sie zumindest das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221), kann zu diesen Schutzgütern auch das Eigentum von Anwohnern, Anliegern oder sonstigen Verkehrsbeeinträchtigten gehören, soweit etwa die durch den stattfindenden Verkehr hervorgerufenen physikalischen Kräfte zu dessen Beeinträchtigung oder gar Zerstörung führen (BVerwG, U.v. 15.4.1999 - 3 C 25.98 - BVerwGE 109, 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    Auszug aus VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463
    Dies gilt insbesondere unter Einbeziehung der Präzisierung bzw. Modifizierung der Tatbestandsvoraussetzung durch § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (vgl. BVerwG U.v. 05.04.2001 - 3 C 23/00 -, NJW 2001, 3139 zu § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F.), wonach eine den fließenden Verkehr beschränkende Anordnung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt.
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463
    Die Klägerin begehrt den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung und damit einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 27.01.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32).
  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 45.92

    Zur Ausnahmegenehmigung von einem Verkehrsverbot für einen Gewerbebetrieb

    Auszug aus VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463
    Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234; BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - NZV 1994, 244; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris).
  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 48.69

    Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

    Auszug aus VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463
    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorschrift des § 45 StVO Einzelnen einen - allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten - Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter oder verkehrsrechtswidrige Zustände vermitteln kann, wenn dadurch deren öffentlich-rechtlich geschützte Interessen beeinflusst werden (vgl. grundlegend für § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F.: U.v. 22.1.1971 - BVerwG VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112, 113; für § 45 StVO: U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234, 235 f.; vgl. auch U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 18.02.2002 - 11 B 00.1769
  • VG Augsburg, 02.02.2012 - Au 2 K 11.374

    Landesbeamtenrecht; Beförderung; Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Eintritt

  • VG Gelsenkirchen, 08.09.2020 - 14 K 3555/16

    Stadt muss erneut über Lärmschutz an der B 224 in Gladbeck entscheiden

    vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20. März 2019 - W 6 K 17.1463 -, juris m. w. N.
  • VG Düsseldorf, 25.01.2022 - 14 K 5164/21

    Lärm, Lärmaktionsplan, Ermessen, Auslösewerte

    Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20. März 2019 - W 6 K 17.1463 - juris.
  • VG Regensburg, 27.05.2020 - RN 3 K 18.1435

    Verkehrsbeschränkende Maßnahmen zur Lärmbekämpfung - Verpflichtungsklage

    § 45 Abs. 1 StVO befugt damit grundsätzlich nicht zum Erlass von Verkehrsverboten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, die nicht vom Kfz-Verkehr herrühren (vgl. VG Würzburg, U.v. 20.3.2019 - W 6 K 17.1463 - juris Rn. 39).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht