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   VG Würzburg, 23.06.2020 - W 10 K 20.30106   

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VG Würzburg, 23.06.2020 - W 10 K 20.30106 (https://dejure.org/2020,17693)
VG Würzburg, Entscheidung vom 23.06.2020 - W 10 K 20.30106 (https://dejure.org/2020,17693)
VG Würzburg, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - W 10 K 20.30106 (https://dejure.org/2020,17693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 3e, § 4, § 12 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7
    Unbegründeter Asylantrag eines kamerunischen Asylbewerbers

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.30011

    Zwangsrekrutierung Minderjähriger als kinderspezifische Form von Verfolgung

    Auszug aus VG Würzburg, 23.06.2020 - W 10 K 20.30106
    Das in der Klageschrift zitierte Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2017, Az. 13a B 17.30011, führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Nach dieser Entscheidung setzt die Annahme internen Schutzes nach § 3e AsylG in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung und Auslegung voraus, dass unter besonderer Berücksichtigung der Minderjährigkeit dargelegt wird, dass angemessene Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, die dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dienen, an den jeweiligen Orten bestehen (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.30011 - juris Rn. 47).

    Dies gilt umso mehr, als der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausführt, dass den besonderen Schutz für Kinder im Ausländer- und Asylrecht mit einer vergleichbaren Zielrichtung auch die Regelung des § 58 Abs. 1a AufenthG belege, wonach sich die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017, a.a.O. Rn. 48).

    Hierfür spricht auch, dass in der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs von einer "vergleichbaren Zielrichtung" die Rede ist (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017, a.a.O. Rn. 48).

  • VG Würzburg, 29.12.2016 - W 5 S 16.32672

    Erfolgreicher Eilantrag wegen fehlender Personenidentität von Anhörer und

    Auszug aus VG Würzburg, 23.06.2020 - W 10 K 20.30106
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Personenidentität von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren rechtlich nicht erforderlich und eine Personenverschiedenheit verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.31802 - juris Rn. 4 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 29.12.2016 - 5 S 16.32672, BeckRS 2016, 122420 Rn. 17 m.w.N.).

    Dabei ist die fehlende Identität von Anhörer und Entscheider unter anderem dann nicht relevant, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers, dessen Richtigkeit unterstellt, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des begehrten Schutzstatus ergeben (VG Würzburg, B.v. 29.12.2016, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VG Würzburg, 23.06.2020 - W 10 K 20.30106
    Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG, dem betroffenen Ausländer im Wege verfassungskonformer Auslegung Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09, NVwZ 2011, 48 Rn. 14 f.).

    U.v. 17.2.2009 - 9 B 08.30225 - juris m.w.N.; für den Fall einer schlechten Lebensmittelversorgung, die den Betroffenen im Fall der Rückkehr nach seiner speziellen Lebenssituation in die konkrete Gefahr des Hungertods bringen würde: vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 13a B 13.30025 -, alle juris).

  • OVG Sachsen, 05.08.2019 - 6 A 93/18

    Persönliche Anhörung; Einsatz eines Dolmetschers per Videokonferenztechnik;

    Auszug aus VG Würzburg, 23.06.2020 - W 10 K 20.30106
    Denn eine unzureichende Anhörung kann nach § 46 VwVfG und auch nach Unionsrecht im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich sein, wenn sie das Entscheidungsergebnis nicht beeinflusst hat (vgl. SächsOVG, B.v. 5.8.2019 - 6 A 93/18.A - BeckRS 2019, 18391 Rn. 11).

    Auch aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2020 ergibt sich kein Anspruch auf die begehrten Entscheidungen, sodass in der Sache keine andere Entscheidung des Bundesamts ergehen könnte, zumal es sich bei der Zuerkennung internationalen Schutzes um gebundene Entscheidungen handelt (vgl. auch SächsOVG, B.v. 5.8.2019, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VG Würzburg, 23.06.2020 - W 10 K 20.30106
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 3.11.2016 - A 9 S 303/15 -, juris Rn. 32 ff.; NdsOVG, U.v. 21.9.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30).

    Wurde der betroffene Ausländer bereits verfolgt oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht und weisen diese Handlungen und Bedrohungen eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund auf, greift zu dessen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL, wonach die Vorverfolgung bzw. Vorschädigung einen ernsthaften Hinweis darstellt, dass sich die Handlungen und Bedrohungen im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VG Würzburg, 23.06.2020 - W 10 K 20.30106
    Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 ff. m.w.N.; BayVGH.
  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Würzburg, 23.06.2020 - W 10 K 20.30106
    Ein Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, liegt beispielsweise dann vor, wenn die Versorgungslage im Herkunftsland völlig unzureichend ist (vgl. EGMR, a.a.O. Rn. 42; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Würzburg, 23.06.2020 - W 10 K 20.30106
    U.v. 17.2.2009 - 9 B 08.30225 - juris m.w.N.; für den Fall einer schlechten Lebensmittelversorgung, die den Betroffenen im Fall der Rückkehr nach seiner speziellen Lebenssituation in die konkrete Gefahr des Hungertods bringen würde: vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 13a B 13.30025 -, alle juris).
  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 11 ZB 17.31802

    Verweigerung des Wehrdienstes als asylrelevante Verfolgung

    Auszug aus VG Würzburg, 23.06.2020 - W 10 K 20.30106
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Personenidentität von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren rechtlich nicht erforderlich und eine Personenverschiedenheit verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.31802 - juris Rn. 4 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 29.12.2016 - 5 S 16.32672, BeckRS 2016, 122420 Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VG Würzburg, 23.06.2020 - W 10 K 20.30106
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris).
  • VGH Bayern, 17.02.2009 - 9 B 08.30225

    Angola; allgemeine Gefahr; allgemeine Lebensverhältnisse; Kindersterblichkeit;

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

  • VGH Bayern, 16.01.2014 - 13a B 13.30025

    Ein afghanischer Rückkehrer, der kein nennenswertes Vermögen besitzt und nicht

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
  • EGMR, 13.10.2011 - 10611/09

    HUSSEINI v. SWEDEN

  • BVerwG, 03.08.1990 - 9 B 45.90

    Vorbringen des Asylbewerbers - Deutsche Übersetzung seines fremdsprachlich

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2013 - 8 A 2632/06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit auf

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2008 - 11 A 4395/04

    Aserbaidschan, Armenier, Mischehe, Wiedereinreiseverweigerung, interne

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2015 - 9 LB 20/14

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber einer afghanischen

  • EGMR, 23.02.2012 - 27765/09

    Italiens Flüchtlingspolitik: Rechte auch auf hoher See

  • VG München, 09.11.2018 - M 21 K 17.42545

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2016 - A 9 S 303/15

    Keine Verfolgung von Saharaui (Sahraoui) in Marokko

  • VGH Bayern, 26.01.2012 - 20 B 11.30468

    Keine Gruppenverfolgung wegen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan bzw. wegen

  • VG Karlsruhe, 26.02.2021 - A 7 K 164/20
    In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26.01.2012 - 20 B 11.30468 juris m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 23.06.2020 - W 10 K 20.30106 juris).

    Trotz der gewalttätigen Auseinandersetzungen im Norden bzw. in den anglophonen Gebieten gilt Kamerun noch als Anker der Stabilität in einer krisengeschüttelten Region (VG Würzburg, Urteil vom 23.06.2020 - W 10 K 20.30106 -, juris; vgl. BFA, Länderinformationsblatt Kamerun vom 17.5.2019, Stand: 11.2.2020, S. 27).

    Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht jedoch nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von ca. 30 % nachhaltig, zu senken (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23.06.2020 -W 10 K 20.30106 -, juris m.w.N.).

    Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich Chancen, den Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23.06.2020 - W 10 K 20.30106 -, juris m.w.N.).

    Überdies steht es dem Kläger frei, seine finanzielle Situation in Kamerun aus eigener Kraft zu verbessern und Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten und erste Anfangsschwierigkeiten gut überbrücken zu können (vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 23.06.2020 - W 10 K 20.30106 -, juris m.w.N.).

  • VG Freiburg, 14.01.2022 - A 9 K 2589/19
    Die Regelung des § 58 Abs. 1a AufenthG sowie sinngemäß auch die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid selbst erwähnte Regelung des § 43 Abs. 3 S. 1 AsylG zeigen aber, dass hier eine solche besondere Unterstützung noch erforderlich und rechtlich als relevanter Belang zu beachten sein kann (zum umgekehrten Fall, in dem ein selbständiger junger Mann, der schon durch den selbst bewältigten Reiseweg nach Europa seine Überlebens- und Durchsetzungsfähigkeit bewiesen hatte und dem auch mit Rücksicht auf § 58a AufenthG und die Regeln über die Handlungsfähigkeit nach § 12 Abs. 2 AsylG sowie auf eine allenfalls nach heimatlichem kamerunischen Recht womöglich noch nicht bestehende Volljährigkeit kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzubilligen sei: VG Würzburg, Urteil vom 23.06.202 - W 10 K 20.30106 -, juris, Rn. 38-40).
  • VG Stuttgart, 15.06.2021 - A 16 K 6033/19
    Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Kamerun aufgrund der Auswirkungen der COVID Pandmie möglicherweise ver­ schlechtert, hält es das Gericht zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mangels vorliegender Erkenntnismittel nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln wer­ den, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, in einem sicheren Landesteil Fuß zu fassen und sich hier eine Existenz aufbauen zu können (vgl. hierzu auch VG Würz­ burg, Urteil vom 23.06.2020 - W 10 K 20.30106 - , juris Rn. 42 ff).
  • VG Würzburg, 08.09.2020 - W 10 K 20.30295

    Fehlen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Uganda

    Die Personenverschiedenheit von Anhörer und Entscheider beim Bundesamt ist zudem grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil eine Personenidentität von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren rechtlich nicht erforderlich ist und eine Personenverschiedenheit verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.31802 - juris Rn. 4 u.a. unter Verweis auf BVerwG, B.v. 13.5.1996 - 9 B 174.96 - JurionRS 1996, 21040; VG Würzburg, U.v. 23.6.2020 - W 10 K 20.30106 - juris Rn. 59 m.w.N.; B.v. 29.12.2016 - 5 S 16.32672 - BeckRS 2016, 122420 Rn. 17 m.w.N.; VG Köln, U.v. 18.2.2020 - 6 K 7872/17.A - juris Rn. 35 m.w.N.; VG Magdeburg, U.v. 9.9.2019 - 3 A 398/17 - juris Rn. 59 m.w.N.; VG Aachen, U.v. 31.8.2016 - 7 K 893/15.A - juris Rn. 49 f. m.w.N.).
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