Rechtsprechung
   VG Würzburg, 23.08.2012 - W 5 K 11.841   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25502
VG Würzburg, 23.08.2012 - W 5 K 11.841 (https://dejure.org/2012,25502)
VG Würzburg, Entscheidung vom 23.08.2012 - W 5 K 11.841 (https://dejure.org/2012,25502)
VG Würzburg, Entscheidung vom 23. August 2012 - W 5 K 11.841 (https://dejure.org/2012,25502)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,25502) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorkaufsrecht; Frist; Mitteilung des Käufers; mündliche Mitteilung; Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.04.1959 - V ZR 136/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Würzburg, 23.08.2012 - W 5 K 11.841
    Auch der BGH, auf dessen Grundsatzentscheidungen vom 8. April 1959 Nr. V ZR 136/57 (MDR 59, 649) und vom 26. Januar 1973 Nr. V ZR 2/71 (NJW 73, 1278) in der Literatur verwiesen wird, geht nicht davon aus, dass an eine mündliche Mitteilung keine Anforderungen gestellt werden müssten.

    Er ergänzt aber im Urteil vom 8. April 1959 (a.a.O.) diese Aussage dann dahingehend, eine schriftliche Niederlegung einer mündlich gemachten Mitteilung in Form eines Aktenvermerks oder die Aufnahme eines Protokolls könne den Erfordernissen der behördlichen Arbeit auch genügen.

  • BGH, 26.01.1973 - V ZR 2/71

    Rechtspflicht der Gemeinde zur Vorlage von Urkunden im Prozeß

    Auszug aus VG Würzburg, 23.08.2012 - W 5 K 11.841
    Auch der BGH, auf dessen Grundsatzentscheidungen vom 8. April 1959 Nr. V ZR 136/57 (MDR 59, 649) und vom 26. Januar 1973 Nr. V ZR 2/71 (NJW 73, 1278) in der Literatur verwiesen wird, geht nicht davon aus, dass an eine mündliche Mitteilung keine Anforderungen gestellt werden müssten.

    Im Urteil vom 26. Januar 1973 (a.a.O.) stellt der BGH fest, die Vorlage eines Grundstückskaufvertrags im Zusammenhang mit anderweitiger Bearbeitung des Vertrages an eine nicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts befugte Dienststelle der Gemeinde sei keine Mitteilung i.S. des seinerzeitigen § 24 Abs. 4 BBauG, wenn diese Dienststelle nicht zugleich auf das Vorkaufsrecht und den weiteren Zweck der Vorlage hingewiesen wird.

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89

    Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde

    Auszug aus VG Würzburg, 23.08.2012 - W 5 K 11.841
    Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt-generell, sondern nur einzelfallbezogen beurteilen (BVerwG, B.v. 15.02.1990 Nr. 4 B 245.89, NJW 90, 2703; Jäde, a.a.O., RdNr. 21 zu § 24 BauGB; Paetow, a.a.O., RdNr. 21 zu § 24; Stock, a.a.O., RdNr. 64 zu § 24).
  • VG Würzburg, 04.07.2002 - W 5 K 01.379
    Auszug aus VG Würzburg, 23.08.2012 - W 5 K 11.841
    Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts ist nämlich im Regelfall bereits durch das tatbestandliche Wohl der Allgemeinheit indiziert (st. Rspr. der erkennenden Kammer, Ue.v. 04.07.2002 Nr. W 5 K 01.379 und vom 29.09.2008 Nr. W 5 K 08.720).
  • VGH Bayern, 09.03.2000 - 2 B 96.467
    Auszug aus VG Würzburg, 23.08.2012 - W 5 K 11.841
    Das private Interesse des Käufers, das Grundstück zu erwerben, muss demgegenüber im Regelfall zurücktreten (BayVGH, U.v. 09.03.2000 Nr. 2 B 96.467).
  • BVerwG, 07.06.1996 - 4 B 91.96

    Bauplanungsrecht: Städtebauliche Sanierung keine Enteignung

    Auszug aus VG Würzburg, 23.08.2012 - W 5 K 11.841
    Zur Rechtslage vor Ergehen des § 235 Abs. 4 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 7. Juli 1996 Nr. 4 B 91/96 (NJW 96, 2807) festgestellt, sachliche Erwägungen würden es rechtfertigen, dass das Gesetz für die städtebauliche Sanierung - anders als bei der Veränderungssperre - keinen Zeitrahmen vorschreibe.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2010 - 2 L 110/08

    Anforderungen an die Begründung bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach BauGB §

    Auszug aus VG Würzburg, 23.08.2012 - W 5 K 11.841
    Die betroffene Gemeinde muss deshalb neben dem Verwendungszweck des Grundstücks grundsätzlich auch die Abwägung des Für und Wider der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange (falls es solche gibt) erkennen lassen oder - falls vorhanden - andere Alternativen im Rahmen ihres Ermessensspielraums diskutieren (OVG Magdeburg, B.v. 11.03.2010 Nr. 2 L 110/08; vgl. auch Wolf, Zur Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB und der landesverfahrensrechtlichen Begründungsgebote bei Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem BauGB, BauR 2/91, S. 164 f.).
  • VG Mainz, 06.05.2020 - 3 K 532/19

    Vorkaufsrecht nur im Ermessen der Gemeinde

    Sie muss die Gründe, die zugunsten eines Erwerbers gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts streiten, zumindest dann in die Ermessenserwägungen einstellen, wenn diese Gründe über das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrages hinausgehen und der Gemeinde bekannt sind bzw. bekannt sein müssten (vgl. VG Würzburg, Urteile vom 4. Juli 2002 - W 5 K 01.379 -, juris Rn. 18 und vom 23. August 2012 - W 5 K 11.841 -, a.a.O. Rn. 33).

    Allein deshalb hätte die Beklagte die Interessen der Klägerin auch in ihre Abwägungsentscheidung besonders berücksichtigen müssen (vgl. VG Würzburg, Urteile vom 4. Juli 2002 -W5K 01.379 -, a.a.O. Rn. 18 und vom 23. August 2012 - W 5 K 11.841 -, a.a.O. Rn. 33).

  • VGH Bayern, 30.07.2018 - 9 ZB 16.1068

    Ausübung des Vorkaufsrechts an einem in einem Sanierungsgebiet gelegenen

    e) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der behaupteten Abweichung vom Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. August 2012 (W 5 K 11.841) kann sich bereits deswegen nicht ergeben, weil es sich bei dieser Entscheidung um eine einzelfallbezogene Rechtsanwendung handelt.

    Im Übrigen ist eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht ersichtlich, da vom Verwaltungsgericht für das von der Ausübung des Vorkaufsrechts betroffene Grundstück gerade das Vorliegen konkreter Sanierungsziele bejaht wurde (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.8.2012 - W 5 K 11.841 - juris Rn. 3, 30), die im hier maßgeblichen Verfahren aber keine Rolle spielen.

    Der bloße Hinweis im Zulassungsvorbringen auf das vermeintlich abweichende Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. August 2012 (W 5 K 11.841) und der dort zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt diesen Anforderungen nicht, weil bereits keine divergierenden Rechtssätze dargelegt werden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht