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   VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4   

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VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4 (https://dejure.org/2017,22326)
VG Würzburg, Entscheidung vom 24.05.2017 - W 6 K 17.4 (https://dejure.org/2017,22326)
VG Würzburg, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - W 6 K 17.4 (https://dejure.org/2017,22326)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Auszug aus VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4
    Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des einmal beigelegten Vornamens (Namenskontinuität) ist jedoch auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können (BVerwG, U.v. 26.03.2003 - 6 C 26/02 - juris).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Wahl eines Vornamens aus Gründen des Übertritt zu einer Glaubenslehre vorgenommen wird, der sich in der Taufe unter Beilegung eines "Taufnamens" manifestiert hat (BVerwG, U. v. 26.3.20003 - 6 C 26/02 - juris - Rn. 16 ff.).

  • VG Würzburg, 20.02.2013 - W 6 K 11.551

    Namensänderung; Vorname; Abkömmling eines Spätaussiedlers; frühere

    Auszug aus VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4
    Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird, dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem NÄG nicht aus (OLG München, B. v. 23.11.2006 - 31 Wx 72/06; VG Düsseldorf, U. v. 18.02.2011 - 24 K 1249/10 - juris; VG Würzburg, U. v. 20.2.2013 - W 6 K 11.551 - juris).

    Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, wonach eine Namensänderung nach dem NÄG einen Ausnahmefall darstellen und Unzuträglichkeiten im Einzelfall beseitigen soll, weshalb für die Namensänderung ein wichtiger Grund gefordert wird, kann auch bei etwas geringer zu gewichtendem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung von Vornamen im vorliegenden Fall bei Gesamtbetrachtung aller Umstände letztlich kein wichtiger Grund für die Namensänderung gesehen werden (VG Würzburg, U. .v. 20.2.2013 - W 6 K 11.551 - juris; VG Stade, U. v. 26.9.2016 - 1 A 1398/15 - juris).

  • OLG München, 23.11.2006 - 31 Wx 72/06

    Verbindliche Festlegung der Namensführung

    Auszug aus VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4
    Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird, dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem NÄG nicht aus (OLG München, B. v. 23.11.2006 - 31 Wx 72/06; VG Düsseldorf, U. v. 18.02.2011 - 24 K 1249/10 - juris; VG Würzburg, U. v. 20.2.2013 - W 6 K 11.551 - juris).
  • OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08

    Erhebliche seelische Belastung (hier: Fall einer kombinierten

    Auszug aus VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4
    Voraussetzung ist nicht, dass die seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat und stationärer oder ambulanter, gegebenenfalls medikamentöser Behandlung bedarf, die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, U.v. 14.09.2010 - 3 BF 207/08 - DVBl. 2011, 59).
  • VG Düsseldorf, 18.02.2011 - 24 K 1249/10

    Änderung des Familiennamens bei Spätaussiedlern; Annahme des Geburtsnamens der

    Auszug aus VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4
    Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird, dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem NÄG nicht aus (OLG München, B. v. 23.11.2006 - 31 Wx 72/06; VG Düsseldorf, U. v. 18.02.2011 - 24 K 1249/10 - juris; VG Würzburg, U. v. 20.2.2013 - W 6 K 11.551 - juris).
  • VG Münster, 26.08.2011 - 1 K 2808/10

    Änderung eines Familiennamens unter Ablegung des bisherigen und der Führung eines

    Auszug aus VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4
    Entscheidend ist vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, sein Name hafte ihm als Bürde an (VG Münster, U.v. 26.08.2011 - 1 K 2808/10 - juris).
  • VG Stade, 26.09.2016 - 1 A 1398/15

    Anspruch eines Spätaussiedlers auf Änderung seines Vornamens von "Siegfried" in

    Auszug aus VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4
    Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, wonach eine Namensänderung nach dem NÄG einen Ausnahmefall darstellen und Unzuträglichkeiten im Einzelfall beseitigen soll, weshalb für die Namensänderung ein wichtiger Grund gefordert wird, kann auch bei etwas geringer zu gewichtendem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung von Vornamen im vorliegenden Fall bei Gesamtbetrachtung aller Umstände letztlich kein wichtiger Grund für die Namensänderung gesehen werden (VG Würzburg, U. .v. 20.2.2013 - W 6 K 11.551 - juris; VG Stade, U. v. 26.9.2016 - 1 A 1398/15 - juris).
  • VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18

    Änderung des Namens wegen Namensgleichheit mit einem NS-Täter

    Es handelt sich beim Begriff des wichtigen Grundes um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (VG Würzburg, Urt. v. 24.05.2017 - W 6 K 17.4 -, Rn. 26, juris).
  • VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329

    Änderung des Vornamens

    Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, sodass die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.5.2017 - W 6 K 17.4 - juris Rn. 26).
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