Rechtsprechung
VG Würzburg, 24.06.2010 - W 5 S 10.566 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verbot eines Feuerwerks zum Schutz der Bechstein-Fledermaus während der Aufzuchtphase
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- VG Würzburg, 24.06.2010 - W 5 E 10.567
Verbot von Feuerwerken in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember; …
Auszug aus VG Würzburg, 24.06.2010 - W 5 S 10.566
Die Antragstellerin zeigte am 17. Juni 2010 beim Antragsgegner gem. § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) das beabsichtigte Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 an; vorausgegangen war dieser Anzeige die Mitteilung desselben Ereignisses durch eine andere Firma (Verfahren W 5 E 10.567), deren Inhaber keine Erlaubnis und keinen Befähigungsnachweis gem. § 7, § 27 oder § 20 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) hat.Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die Antragstellerin betreibe in Kooperation mit einer weiteren Firma (deren Antrag als gesondertes Verfahren W 5 E 10.567 aufgenommen und gleichfalls mit Beschluss vom 24.06.2010 entschieden wurde) gewerbsmäßig das Abbrennen von Feuerwerken.
Nochmals werde darauf hingewiesen, dass Herr K., der weder eine Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 SprengG noch einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG habe, zunächst als Inhaber einer anderen Firma (Verfahren W 5 E 10.567) das Feuerwerk habe anzeigen wollen, dann aber in der Anzeige desselben Feuerwerks durch die vorliegende Antragstellerin als "verantwortliche Person" genannt worden sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten W 5 E 10.567, W 5 K 10.565 und W 5 K 10.568 Bezug genommen.
- VG Bayreuth, 25.05.2011 - B 5 K 10.565
Schadensersatzanspruch einer Gemeinde gegen ihren Ersten Bürgermeister; hier: …
Auszug aus VG Würzburg, 24.06.2010 - W 5 S 10.566
Am 24. Juni 2010 mittags ließ die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2010 erheben (W 5 K 10.565) und vorliegend beantragen,.Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten W 5 E 10.567, W 5 K 10.565 und W 5 K 10.568 Bezug genommen.
- VG Würzburg, 24.06.2010 - W 5 E 10.567 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die Antragstellerin betreibe in Kooperation mit einer weiteren Firma (deren Antrag als gesondertes Verfahren W 5 S 10.566 aufgenommen und gleichfalls mit Beschluss vom 24.06.2010 entschieden wurde) gewerbsmäßig das Abbrennen von Feuerwerken.
Er sei aber zunächst als "Inhaber" der Antragstellerin aufgetreten, in einem späteren Antrag bzw. einer Anzeige desselben Feuerwerks durch eine andere Firma (Verfahren W 5 S 10.566) sei er dann als "verantwortliche Person" genannt worden.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten W 5 S 10.566, W 5 K 10.565 und W 5 K 10.568 Bezug genommen.
Im vorliegenden Fall geht es der Antragstellerin um die vom Antragsgegner versagte Ausnahmebewilligung nach der 1.SprengV, während im Fall der anderen Firma (W 5 S 10.566) das für sofort vollziehbar erklärte Verbot nach Art. 7 LStVG angegriffen wird.
Wie im Parallelverfahren W 5 S 10.566 dargelegt wird, ist die durch das Feuerwerk verursachte intensive Störung der Fledermauspopulation eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz, die sogar ein sicherheitsrechtliches Verbot nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG rechtfertigt.
- VG Darmstadt, 20.05.2016 - 3 L 1120/16
Abbrennverbot nahe Naturschutzgebiet
Soweit Gerichte anderer Bundesländer auf der Grundlage dortiger ordnungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen die Verhängung eines Abbrennverbotes für rechtmäßig erachtet haben ((VG Würzburg, Beschluss vom 24.06.2010, W 5 S 10.566 und VG Minden, Urteil vom 18.03.2013, 8 K 2268/12; beide [...]), handelt es sich nicht um vergleichbare Fallkonstellationen.