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   VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265   

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VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265 (https://dejure.org/2020,32267)
VG Würzburg, Entscheidung vom 24.09.2020 - W 3 K 19.265 (https://dejure.org/2020,32267)
VG Würzburg, Entscheidung vom 24. September 2020 - W 3 K 19.265 (https://dejure.org/2020,32267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB X § 8, § 12, § 25 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 2 Abs. 3 Nr. 6, § 18, § 50
    Recht auf Akteneinsicht in Bericht des Umgangsbegleiters

  • rewis.io

    Recht auf Akteneinsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Ansbach, 05.05.2011 - AN 14 K 10.02132

    Abgelehntes Akteneinsichtsgesuch für Leistungsakten sowie für die beim Jugendamt

    Auszug aus VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265
    Damit wäre zunächst kein Verwaltungsverfahren gegeben, denn in diesem Fall wäre diese Tätigkeit des Jugendamts, die zu den "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII) gehört, nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 8 SGB X gerichtet (VG Würzburg, U.v. 9.5.2019 - W 3 K 18.932 - n. v.; VG Ansbach, U.v. 5.5.2011 - AN 14 K 10.02132 - juris Rn. 35, Hoffmann in FamRZ 2020, 1155, 1156).

    g) Weiterhin ist festzuhalten, dass sämtliche Entscheidungen im Rahmen von familiengerichtlichen Verfahren keine Verwaltungsverfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X bilden können, selbst wenn die Beklagte hier gemäß § 50 SGB VIII mitwirkt (vgl. VG Ansbach, U.v. 5.5.2011 - AN 14 K 10.02132 - juris LS 2 und Rn. 34 bis 36).

    Dieser Anspruch beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip (VG Ansbach, U.v. 5.5.2011 - AN 14 K 10.02132 - juris Rn. 46).

    Zudem wird die Beklagte erwägen müssen, ob die Klägerin auf die Kenntnis des Inhalts des streitgegenständlichen Berichts selbst zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Rechte angewiesen sein könnte (VG Ansbach, U.v. 5.5.2011 - AN 14 K 10.02132 - juris Rn. 49), dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie auf Grundlage der oben genannten familiengerichtlichen Entscheidungen nicht das Recht hat, öffentliche Hilfen zu beantragen und hier lediglich die Möglichkeit besitzt, bei der Beklagten anzuregen, von Amts wegen tätig zu werden, dies auch mit der Folge, dass sie keine entsprechenden Ansprüche gerichtlich durchsetzen könnte.

  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 12 C 19.1973

    Beschwerde, Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, Verfahren, Kind,

    Auszug aus VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265
    Allerdings wird vielfach angenommen (vgl. Roller, a.a.O., § 8 Rn. 10 m.w.N.; ausführlich zum Streitstand hinsichtlich des gleichlautenden § 9 VwVfG: Sennekamp, a.a.O., Rn. 33 ff.), dass das Verwaltungsverfahren erst mit Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes endet (so auch BayVGH, B.v. 30.1.2020 - 12 C 19.1973 - n. v.).

    Demgegenüber kann das Gericht der Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 30. Januar 2020 (12 C 19.1973), mit welchem der Klägerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2019 Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht folgen.

    Damit würde es auch der Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. hierzu auch den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwendeten Begriff der "Waffengleichheit" im Beschluss vom 30.1.2020 - 12 C 19.1973 Rn. 3) nicht erfordern, der Klägerin in einem Verfahren, das die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege betrifft, Einsicht in den streitgegenständlichen Bericht zu gewähren.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im Übrigen in seinem Beschluss vom 30. Januar 2020 (12 C 19.1973) nicht zu der Frage geäußert, ob das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses vorliegend erfüllt ist.

  • VG Karlsruhe, 10.10.2012 - 4 K 2344/12

    Gerichtskostenfreiheit eines Verfahrens auf Akteneinsicht in Akten des

    Auszug aus VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265
    Diesbezüglich muss insbesondere nicht entschieden werden, ob im streitgegenständlichen Bericht möglicherweise vom Kind oder vom Kindsvater im Sinne des § 65 Abs. 1 SGB VIII anvertraute Sozialdaten enthalten sein könnten, hinsichtlich derer keine Einwilligung zur Weitergabe an die Klägerin bestünde (vgl. hierzu VG Karlsruhe, B.v. 10.10.2012 - 4 K 2344/12 - juris Rn. 24 bis Rn. 26; VGH BW, B.v. 27.4.2020 - juris).

    Mangels der direkten Kenntnis des Gerichts vom Inhalt des streitgegenständlichen Berichts hätte die Beklagte Entsprechendes vortragen müssen, um eine diesbezügliche Ermessensreduzierung auf Null zu begründen (vgl. zu diesem Problemkomplex VG Karlsruhe, B.v. 10.10.2012 - 4 K 2344/12 - juris Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 26 zur Frage, ob zur Weitergabe von Daten des Kindes eine Einwilligung des Kindsvaters gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erforderlich ist; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 12.1.2016 - Au 3 K 15.402 - juris Rn. 22; vgl. zudem VGH BW, B.v. 27.4.2020 - 12 S 578/20 - juris Rn. 13 zur Frage, ob der andere Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes in die Weitergabe von anvertrauten Daten des Kindes einwilligen muss; Hoffmann, FamRZ 2020, 1155, 1156; VG Köln, U.v. 13.12.2017 - 26 K 134/17 - juris LS 5 und Rn. 73 ff. zu in den Akten vorhandenen Daten des anderen Elternteils und des Kindes und der Kommunikation mit dem Jugendamt).

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 10.10.2012 - 4 K 2344/12 - juris, LS und Rn. 30), diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

  • VG Augsburg, 12.01.2016 - Au 3 K 15.402

    Versagung der Akteneinsichtsgewährung wegen des Schutzes von Sozialdaten

    Auszug aus VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265
    Damit ist ein Bezug zu einem konkreten Verwaltungsverfahren erforderlich (vgl. Engel in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 29 Rn. 44; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.9.2003 - 5 C 4802 - juris Rn. 28, wo lediglich ein berechtigtes Interesse gefordert wird; ebenso VG Augsburg, B.v. 12.1.2016 - Au 3 K 15.402 - juris Rn. 20).

    Mangels der direkten Kenntnis des Gerichts vom Inhalt des streitgegenständlichen Berichts hätte die Beklagte Entsprechendes vortragen müssen, um eine diesbezügliche Ermessensreduzierung auf Null zu begründen (vgl. zu diesem Problemkomplex VG Karlsruhe, B.v. 10.10.2012 - 4 K 2344/12 - juris Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 26 zur Frage, ob zur Weitergabe von Daten des Kindes eine Einwilligung des Kindsvaters gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erforderlich ist; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 12.1.2016 - Au 3 K 15.402 - juris Rn. 22; vgl. zudem VGH BW, B.v. 27.4.2020 - 12 S 578/20 - juris Rn. 13 zur Frage, ob der andere Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes in die Weitergabe von anvertrauten Daten des Kindes einwilligen muss; Hoffmann, FamRZ 2020, 1155, 1156; VG Köln, U.v. 13.12.2017 - 26 K 134/17 - juris LS 5 und Rn. 73 ff. zu in den Akten vorhandenen Daten des anderen Elternteils und des Kindes und der Kommunikation mit dem Jugendamt).

  • VG Köln, 13.12.2017 - 26 K 134/17
    Auszug aus VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265
    Mangels der direkten Kenntnis des Gerichts vom Inhalt des streitgegenständlichen Berichts hätte die Beklagte Entsprechendes vortragen müssen, um eine diesbezügliche Ermessensreduzierung auf Null zu begründen (vgl. zu diesem Problemkomplex VG Karlsruhe, B.v. 10.10.2012 - 4 K 2344/12 - juris Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 26 zur Frage, ob zur Weitergabe von Daten des Kindes eine Einwilligung des Kindsvaters gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erforderlich ist; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 12.1.2016 - Au 3 K 15.402 - juris Rn. 22; vgl. zudem VGH BW, B.v. 27.4.2020 - 12 S 578/20 - juris Rn. 13 zur Frage, ob der andere Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes in die Weitergabe von anvertrauten Daten des Kindes einwilligen muss; Hoffmann, FamRZ 2020, 1155, 1156; VG Köln, U.v. 13.12.2017 - 26 K 134/17 - juris LS 5 und Rn. 73 ff. zu in den Akten vorhandenen Daten des anderen Elternteils und des Kindes und der Kommunikation mit dem Jugendamt).

    Diesbezüglich wäre die Klägerin wohl darauf angewiesen, eine entsprechende Beiziehung der Akten beim Familiengericht im dortigen Verfahren zu beantragen und soweit möglich durchzusetzen (VG Würzburg, U.v. 9.5.2019 - W 3 K 18.932 - a. U. S. 20 - n. v. - VG Köln, U.v. 13.12.2017 - 26 K 134/17 - juris Rn. 59; Hoffmann, FamRZ 2020, S. 1155, 1157: Ein Amtsverfahren des Familiengerichts kann auch ohne Kenntnis von Daten aus den Akten des Jugendamts angeregt werden).

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 48.02

    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; Behördeninformantin, Pflicht zur Benennung des

    Auszug aus VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265
    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Behörde Akten des abgeschlossenen Verfahrens beizieht und damit auch zum Gegenstand des neuen, nunmehr laufenden Verfahrens macht (BT-Drs. 7/910, zu § 25 Abs. 1 Satz 1 zur Frage der Beiziehung; vgl. auch Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 25 Rn. 13; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 29 Rn. 41; BVerwG, U.v. 4.9.2003 - 5 C 48/02 - juris Rn. 27).

    Wie schon oben ausgeführt, steht es für den Fall, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen und damit kein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht gegeben ist, im pflichtgemäßem Ermessen der Behörde, auf einen entsprechenden Antrag hin ermessensfehlerfrei zu entscheiden (BVerwG, U.v. 4.9.2003 - 5 C 48/02 - juris Rn. 28).

  • BSG, 30.11.1994 - 11 RAr 89/94

    Beschränkung des Akteneinsichtsrechts

    Auszug aus VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265
    Das rechtliche Interesse kann nur im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren bestehen (BSG, U.v. 30.11.1994 - 11 RAr 89/94 - NJW 1995, 1447; Engel in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 29 Rn. 48).
  • BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82

    Zusammenfassender Bericht - Vorbereitung der Besetzung einer Beamtenstelle -

    Auszug aus VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265
    Das bedeutet, dass das Verwaltungsverfahren mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes endet (vgl. BT-Drs. 7/910 zu § 25, 2. Einzelbegründung und zu § 25 Abs. 1 Satz 1; BVerwG, U.v. 1.7.1983 - 2 C 42/82 - juris Rn. 22).
  • BSG, 19.09.1979 - 9 RV 68/78

    Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats -

    Auszug aus VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 19.265
    Dies ergibt sich schon daraus, dass der Vollzug eines Verwaltungsaktes gerade nicht mehr auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist und damit im Rahmen des Vollzugs lediglich ein schlichtes Verwaltungshandeln vorliegt (vgl. Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 8 Rn. 10; BSG, U.v. 19.9.1979 - 9 RV 68/78 - juris Rn. 12).
  • VG Ansbach, 26.09.2023 - AN 17 K 22.30684

    Nicht fristgerechte Umstellung einer Anfechtungsklage auf eine

    Da die Beklagte mit Schreiben vom 8. April 2022 das klägerische Begehren auf Einsicht in die streitgegenständlichen Asylakten in der Form eines als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bescheides abgelehnt hat und auch das den Widerspruch abweisende Schreiben vom 28. Juli 2022 als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und der Kläger den diesbezüglichen Actus Contrarius der Gewährung von Akteneinsicht begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO (VG Würzburg, U.v. 24.9.2020 - W 3 K 19.265 - juris; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 40), statthaft.
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