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VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 19.213 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- BAYERN | RECHT
BayDSchG Art. 25; EStG § 7i Abs. 1 S. 1; EStG § 7i Abs. 1 S. 6; EStG § 7i Abs. 2 S. 1
Abstimmung einer Baumaßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege - rewis.io
Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Erhöhte Absetzung, Befähigung zum Richteramt, Erteilung der Baugenehmigung, Baugenehmigungsverfahren, Baugenehmigungsbehörde, Baumaßnahmen, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Abstimmung der Baumaßnahme, Abstimmungsgespräche, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17
Bescheinigung der Kosten für den Umbau des im 2. Obergeschoss des Rückgebäudes …
Auszug aus VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 19.213
Zu den Anforderungen werde auf neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 9.5.2018, Az. 4 B 40/17) verwiesen.Die Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege hat zwingend "vor" Beginn der Baumaßnahmen zu erfolgen, da sie der Feststellung von Tatsachen - insbesondere des Zustands des Bauwerks - dient, um die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG im Einzelnen beurteilen zu können (grundlegend hierzu BVerwG, B.v. 9.5.2018 - 4 B 40/17 - juris Rn. 10).
Die beabsichtigten Maßnahmen müssen folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 28.6.2018 - 4 B 40.17 - juris).
- VGH Bayern, 06.04.2017 - 2 B 17.142
Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde über Erforderlichkeit von Baumaßnahmen
Auszug aus VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 19.213
§ 7i EStG begünstigt ausschließlich Baumaßnahmen, die - gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn - geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen (BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 2 B 17.142 - BeckRS 2017, 113699 Rn. 35).Dem Steuerpflichtigen soll schon vor Beginn der Arbeiten klar sein, für welche Maßnahmen im Einzelnen die Erforderlichkeit im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG von der zuständigen Fachbehörde bejaht wird (BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 2 B 17.142 - BeckRS 2017, 113699 Rn. 35).
Es ist hingegen nicht ausreichend, dass der Bauherr das Landesamt für Denkmalpflege über Art und Umfang der Baumaßnahmen (lediglich) unterrichtet und dieses so in die Lage versetzt, die Erforderlichkeit im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 EStG zu beurteilen (so noch BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 2 B 17.142 - BeckRS 2017, 113699, welches Grundlage des oben zitierten Beschlusses des BVerwG vom 28.6.2018 war).
- BFH, 24.06.2009 - X R 8/08
Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert …
Auszug aus VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 19.213
Die Abstimmung kann zwar auf verschiedene Art und Weise, etwa durch den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde, belegt werden (BFH, U.v. 24.6.2009 - X R 8/08 - juris Rn. 22).Dies ist Ausdruck eines allgemein im Steuerrecht geltenden Grundsatzes, dass derjenige, der die Begünstigung, d.h. vorliegend die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG, begehrt, die Voraussetzungen dieser Begünstigung nachweisen muss (BFH, U.v. 24.6.2009 - X R 8/08 - juris Rn. 21).
- VG München, 15.01.2020 - M 29 K 18.3892
Verwaltungsgerichte, Denkmalschutzbehörde, Steuerbegünstigung, Baumaßnahmen, …
Auszug aus VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 19.213
Auch könnte selbst eine Beteiligung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG die nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG zwingend erforderliche Abstimmung nicht ersetzen (vgl. VG München, U.v. 15.1.2020 - M 29 K 18.3892 - juris Rn. 37 zum Verfahren in der Verwaltungspraxis). - VGH Bayern, 03.12.2008 - 15 ZB 08.727
Erteilung einer Steuerbescheinigung für die Absetzbarkeit von Sanierungskosten an …
Auszug aus VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 19.213
Die Abstimmung muss also auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden; eine generelle Absprache über künftig auszuführende Reparaturarbeiten genügt hierfür nicht (BayVGH, B.v. 3.12.2008 - 15 ZB 08.727 - juris Rn. 9). - BFH, 08.09.2004 - X B 51/04
Erhöhte Absetzungen für Baudenkmal nach § 7i EStG; Auslegung
Auszug aus VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 19.213
Die Abstimmung gemäß § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG kann daher, obwohl sich der Abstimmungsprozess bis zum Abschluss der Baumaßnahmen fortsetzt, nicht im Nachhinein getroffen werden, da die Denkmalschutzbehörde dann nicht mehr die erforderlichen Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen abklären kann (BFH, B.v. 8.9.2004 - X B 51/04 - juris Rn. 5). - VGH Bayern, 20.06.2012 - 1 B 12.78
Steuervergünstigung für Sanierung eines Baudenkmals
Auszug aus VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 19.213
Im Übrigen ist die Art und Weise, in der die Abstimmung im Einzelnen zu erfolgen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, U.v. 20.6.2012 - 1 B 12.78 - juris Rn. 18).