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   VG Würzburg, 25.08.2020 - W 4 K 19.1563   

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VG Würzburg, 25.08.2020 - W 4 K 19.1563 (https://dejure.org/2020,25488)
VG Würzburg, Entscheidung vom 25.08.2020 - W 4 K 19.1563 (https://dejure.org/2020,25488)
VG Würzburg, Entscheidung vom 25. August 2020 - W 4 K 19.1563 (https://dejure.org/2020,25488)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.02.2000 - 4 B 10.00

    Vorkaufsrecht der Gemeinde; Klagebefugnis des Käufers; öffentliche Hand als

    Auszug aus VG Würzburg, 25.08.2020 - W 4 K 19.1563
    Für den Käufer wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Eingriff in den durch den notariellen Kaufvertrag begründeten Eigentumsverschaffungsanspruch bewirkt, was unzweifelhaft seine Klagebefugnis begründet (zum Ganzen vgl. BVerwG, B.v. 15.2.2000 - 4 B 10.00 - juris, Rn. 5).

    Für den Käufer, hier die Klägerin, äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung der Vorkaufsrechtsausübung darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 15.2.2000 - 4 B 10.00 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89

    Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde

    Auszug aus VG Würzburg, 25.08.2020 - W 4 K 19.1563
    Die Bejahung der Allgemeinwohlrechtfertigung verlangt eine Interessenabwägung, bei der das gesetzlich anerkannte Erwerbsmotiv der Gemeinde ein solches Gewicht haben muss, dass dahinter das entgegenstehende Interesse der Vertragsparteien an freier Disposition zurückzutreten hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 18.5.1989 - 1 A 30/87 - juris; BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - juris Rn. 3 und 9).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2011 - 8 A 11405/10

    Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Auszug aus VG Würzburg, 25.08.2020 - W 4 K 19.1563
    Sie kann auch nicht als ungeschriebene Voraussetzung für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts angenommen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 12.4.2011 - 8 A 11405/10 - juris; Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2001 - 7 B 355/01

    Voraussetzungen der materiellen Planreife; Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus VG Würzburg, 25.08.2020 - W 4 K 19.1563
    Damit wird allerdings schon der gesetzliche Wortlaut der Vorschrift verkannt, denn eine solche materielle Planreife i.S.d. sicheren Prognose, der vorliegende Planentwurf werde gültiges Ortsrecht, wird in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB gerade ausdrücklich nicht verlangt (vgl. auch OVG NRW, B.v. 14.3.2001 - 7 B 355/01 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - 10 A 1066/14

    Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde auf Grundlage eines

    Auszug aus VG Würzburg, 25.08.2020 - W 4 K 19.1563
    Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB handelt es sich vielmehr um eine intendierte Entscheidung, bei welcher keine weiteren Ermessenserwägungen erforderlich sind (OVG Münster, B.v. 15.3.2016 - 10 A 1066/14 - juris; OVG Greifswald v. 28.11.2002 - 3 L 19/02 - juris).
  • VGH Bayern, 13.09.2022 - 9 ZB 21.2817

    Ermessensdefizit bei Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 25.8.2020 - W 4 K 19.1563 - juris) beruft, aus der hervorgehe, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keiner weiteren Ermessenserwägungen bedürfe, lässt er außer Acht, dass es in dem dortigen Fall, anders als hier, um ein allgemeines Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, d.h. um den Erwerb öffentlicher Flächen im Bereich eines Bebauungsplans, ging.
  • VGH Bayern, 13.09.2022 - 9 ZB 21.2818

    Ermessensfehlerhafte Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 25.8.2020 - W 4 K 19.1563 - juris) beruft, aus der hervorgehe, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keiner weiteren Ermessenserwägungen bedürfe, lässt er außer Acht, dass es in dem dortigen Fall, anders als hier, um ein allgemeines Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, d.h. um den Erwerb öffentlicher Flächen im Bereich eines Bebauungsplans, ging.
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