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   VG Würzburg, 25.10.2018 - W 3 K 17.893   

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https://dejure.org/2018,44826
VG Würzburg, 25.10.2018 - W 3 K 17.893 (https://dejure.org/2018,44826)
VG Würzburg, Entscheidung vom 25.10.2018 - W 3 K 17.893 (https://dejure.org/2018,44826)
VG Würzburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - W 3 K 17.893 (https://dejure.org/2018,44826)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BAföG § 27; BAföG § 29 Abs. 3; BAföG § 28 Abs. 3; BGB § 2042
    Freistellung ererbten Grundbesitzes von der Vermögensanrechnung im Ausbildungsförderungsrecht

  • rewis.io

    Freistellung ererbten Grundbesitzes von der Vermögensanrechnung im Ausbildungsförderungsrecht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 33.87

    BAföG-Änderungsgesetz - Unbillige Härte - Verwertungszugriff - Belastung eines

    Auszug aus VG Würzburg, 25.10.2018 - W 3 K 17.893
    Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Zugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 14).

    Hiervon ausgehend kann eine unbillige Härte insbesondere dann gegeben sein, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden die Veräußerung oder wesentliche Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstückes zur Folge hätte und damit der tatsächliche oder zumindest der wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1991- 5 C 33/87- juris Rn. 21; VG Karlsruhe. U.v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 - juris Rn. 22).

    Maßgebend ist eine interessensabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 16).

    Zwar handelt es bei diesem Anwesen nicht um ein sogenanntes "angemessenes Wohngrundstück" im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§ 90 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII), dessen Einsatz in der Regel als besondere Härte angesehen wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - U.v. 12.6.1986 - 5 C 65/84; B.v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 - alle: juris).

  • VG Sigmaringen, 21.03.2007 - 1 K 335/06

    Verwertung eines Miteigentumanteils an Hausgrundstück als unbillige Härte bei

    Auszug aus VG Würzburg, 25.10.2018 - W 3 K 17.893
    Ob eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, beurteilt sich daher grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 21.3.2007 - 1 K 335/06 - juris Rn. 29 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.12.2003 - 5 B 99.03

    Moralisches Verwertungshindernis nach § 29 Abs. 3

    Auszug aus VG Würzburg, 25.10.2018 - W 3 K 17.893
    Zwar handelt es bei diesem Anwesen nicht um ein sogenanntes "angemessenes Wohngrundstück" im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§ 90 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII), dessen Einsatz in der Regel als besondere Härte angesehen wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - U.v. 12.6.1986 - 5 C 65/84; B.v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 - alle: juris).
  • VG Karlsruhe, 23.11.2005 - 10 K 1312/04

    Ausbildungsförderung - Verwertbarkeit von Grundeigentum

    Auszug aus VG Würzburg, 25.10.2018 - W 3 K 17.893
    Hiervon ausgehend kann eine unbillige Härte insbesondere dann gegeben sein, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden die Veräußerung oder wesentliche Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstückes zur Folge hätte und damit der tatsächliche oder zumindest der wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1991- 5 C 33/87- juris Rn. 21; VG Karlsruhe. U.v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84

    Unbillige Härte - Verwertung von Grundstückseigentum - Wohnungseigentum -

    Auszug aus VG Würzburg, 25.10.2018 - W 3 K 17.893
    Zwar handelt es bei diesem Anwesen nicht um ein sogenanntes "angemessenes Wohngrundstück" im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§ 90 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII), dessen Einsatz in der Regel als besondere Härte angesehen wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - U.v. 12.6.1986 - 5 C 65/84; B.v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 - alle: juris).
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