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   VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411   

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VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411 (https://dejure.org/2020,8417)
VG Würzburg, Entscheidung vom 26.02.2020 - W 6 K 19.411 (https://dejure.org/2020,8417)
VG Würzburg, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - W 6 K 19.411 (https://dejure.org/2020,8417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VermKatG Art. 11 Abs. 1 S. 3; VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 4, § 167 Abs. 2; EnWG § 1 Abs. 1, Abs. 2; BayDSG Art. 1 Abs. 5; GBO § 12 Abs. 1; BauGB § 12 Abs. 2 S. 1
    Anspruch auf Auskunft über Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster

  • rewis.io

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16

    Kein Grundbucheinsichtsrecht einer Bürgerinitiative wegen Fehlen eines

    Auszug aus VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411
    Nach der gefestigten zivilrechtlichen Rechtsprechung (instruktiv und mit weiteren Nachweisen OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, B.v. 7.4.2015 - I-3 Wx 61/15 - BeckRS 2015, 8478 Rn. 11) ist ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO bereits dann gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Auskunftsinteressenten dargetan wird.

    Entscheidend ist vielmehr in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 10; ähnlich auch LT-Drs. 6/3560 S. 10 zu Art. 11 Abs. 1 VermKatG a.F.).

    Nach der Rechtsprechung und überwiegenden Literatur zu § 12 Abs. 1 GBO ergibt zwar nicht schon ein bloßes Kaufinteresse ein Einsichtsrecht in das Grundbuch, um auf diesem Weg erst den Namen des Eigentümers zu erfahren; dieses soll nur und erst dann bestehen, wenn bereits Verhandlungen mit dem Grundeigentümer geführt werden (siehe etwa OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 15; OLG Naumburg, B. v. 14.9.2015 - 12 Wx 41/15; aus der Literatur Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl. 2015, § 12 Rn. 34; Demharter, GBO, 31. Auflage 2018, § 12 Rn. 12; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 525; Böhringer, DNotZ 2014, 16 [31]; a.A. Franz, NJW 1999, 406).

    Deshalb ist es auch nachvollziehbar, wenn die zivilrechtliche Rechtsprechung und Literatur davon ausgeht, dass eine Einsichtnahme in das Grundbuch zwar kein bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt, wohl aber eine in gewissem Umfang schon verfestigte Beziehung zwischen dem Auskunftsbegehren sowie dem hiervon Betroffenen, etwa durch bereits bestehende Kauf- bzw. Pachtvorverhandlungen (OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 15).

    Soweit die zivilrechtliche Rechtsprechung darauf verweist, es sei denkbar, dass der Eigentümer kein Interesse habe, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden, wenn er nicht verkaufen will (OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 15), so kann es freilich auch so sein, dass sich die Anfrage an einen verkaufsbereiten Eigentümer richtet und sie diesem die Chance eines Geschäftes bietet, das er ohne die Weitergabe der Eigentümerinformationen nicht hätte erzielen können.

    2.3.3 Da der Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG - entsprechend § 12 Abs. 1 GBO (siehe dazu OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 10) - nicht zwingend ein rechtliches Interesse fordert, steht dem von der Klägerin dargelegten berechtigten Interesse auch nicht eine etwaige gegenwärtige bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens sowie daraus folgend ein aktuell fehlendes Baurecht entgegen.

    Allenfalls in einem - hier nicht gegebenen - Zweifelsfall, in welchem das Vorliegen eines berechtigten Interesses fraglich erscheint, kann im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des berechtigten Interesses abwägend berücksichtigt werden, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene vor der Gewährung der Einsicht in das Liegenschaftskataster nicht gehört wird (vgl. zu § 12 Abs. 1 GBO OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 10).

  • VG Frankfurt/Oder, 02.04.2019 - 7 K 1062/16

    Anspruch auf Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen

    Auszug aus VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411
    1.1 Die von der Klägerin beantragte behördliche Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Liegenschaftskataster stellt mangels eigenständigen Regelungsgehalts einen Realakt dar (Simmerding/Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 3. Auflage 2010, S. 296; ebenso zu landesrechtlichen katastermäßigen Auskunftsansprüchen VG Frankfurt (Oder), U.v. 2.4.2019 - 7 K 1062/16 - juris Rn. 30; VG Berlin, U.v. 26.2.2015 - 13 K 186.13 - juris Rn. 18).

    Eine Suche vor Ort und gezielte Ansprache von Eigentümern unbebauter Flurstücke ist vom bloßen Zufall abhängig und deshalb kaum erfolgversprechend (VG Frankfurt (Oder), U.v. 2.4.2019 - 7 K 1062/16 - juris Rn. 41).

    Die Kammer schließt sich insoweit den auf Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG übertragbaren Ausführungen des VG Frankfurt (Oder) an (U.v. 2.4.2019 - 7 K 1062/16 - juris Rn. 39).

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411
    Daher muss im Rahmen der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 GBO vorliegt, auch dahingehend den schutzwürdigen Belangen der Eingetragenen Rechnung getragen werden, dass Unbefugte von einem Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse fernzuhalten sind (OLG München, B.v. 30.11.2016 - 34 Wx 439/16 - NZM 2017 Rn. 6 mit Verweis auf BGHZ 80, 126 [128] = NJW 1981, 1563).

    Wie übrigens auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 GBO (vgl. BGH, B.v. 6.3.1981 - V ZB 18/80 - NJW 2981, 1563 [1564]) hängt bei einer Auskunft aus dem Liegenschaftskataster nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG die Entscheidung, ob vom Auskunftsersuchenden ein berechtigtes Interesse dargelegt wurde, nicht von der Kenntnis der Vermessungsbehörde von etwaigen gegenteiligen Interessen der Grundstückseigentümer oder ihrer spezifischen Situation ab.

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411
    Eine davon losgelöste Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall ist nicht vorgesehen (vgl. zu § 12 Abs. 1 GBO BVerfG, B.v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 [506]).
  • VG Würzburg, 25.04.2001 - W 2 K 99.598
    Auszug aus VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411
    Das Urteil ist insgesamt nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da bei der Verbindung von Anfechtungs- und Leistungsantrag gemäß § 113 Abs. 4 VwGO der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Hauptsache (§ 167 Abs. 2 VwGO) das gesamte Urteil erfasst (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.4.2001 - W 2 K 99.598 - BeckRS 2001, 27308 Rn. 50; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 167 Rn. 134).
  • OLG Naumburg, 14.09.2015 - 12 Wx 41/15

    Recht eines Kaufinteressenten auf Einsicht in das Grundbuch

    Auszug aus VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411
    Nach der Rechtsprechung und überwiegenden Literatur zu § 12 Abs. 1 GBO ergibt zwar nicht schon ein bloßes Kaufinteresse ein Einsichtsrecht in das Grundbuch, um auf diesem Weg erst den Namen des Eigentümers zu erfahren; dieses soll nur und erst dann bestehen, wenn bereits Verhandlungen mit dem Grundeigentümer geführt werden (siehe etwa OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 15; OLG Naumburg, B. v. 14.9.2015 - 12 Wx 41/15; aus der Literatur Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl. 2015, § 12 Rn. 34; Demharter, GBO, 31. Auflage 2018, § 12 Rn. 12; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 525; Böhringer, DNotZ 2014, 16 [31]; a.A. Franz, NJW 1999, 406).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411
    Auch wenn die Unternehmensgruppe der Klägerin als ein der energiewirtschaftsrechtlichen Regulierung unterliegendes privatwirtschaftliches Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 18 EnWG in die öffentliche Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität eingebunden ist (vgl. § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 EnWG; zur Gewährleistung der Sicherheit der Energieversorgung als staatlicher Aufgabe BVerfGE 30, 292 [323]), kann es dahinstehen, ob neben dem vorliegenden berechtigten wirtschaftlichen Interesse auch die Wahrnehmung eines öffentlichen Daseinsvorsorgeauftrages das Informationsbegehren der Klägerin tragen könnte.
  • VG Berlin, 26.02.2015 - 13 K 186.13

    Liegenschaftskataster: Auskunft nur bei berechtigtem Interesse

    Auszug aus VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411
    1.1 Die von der Klägerin beantragte behördliche Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Liegenschaftskataster stellt mangels eigenständigen Regelungsgehalts einen Realakt dar (Simmerding/Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 3. Auflage 2010, S. 296; ebenso zu landesrechtlichen katastermäßigen Auskunftsansprüchen VG Frankfurt (Oder), U.v. 2.4.2019 - 7 K 1062/16 - juris Rn. 30; VG Berlin, U.v. 26.2.2015 - 13 K 186.13 - juris Rn. 18).
  • OLG München, 30.11.2016 - 34 Wx 439/16

    Keine Grundbucheinsicht mangels Darlegung eines berechtigten Interesses

    Auszug aus VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411
    Daher muss im Rahmen der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 GBO vorliegt, auch dahingehend den schutzwürdigen Belangen der Eingetragenen Rechnung getragen werden, dass Unbefugte von einem Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse fernzuhalten sind (OLG München, B.v. 30.11.2016 - 34 Wx 439/16 - NZM 2017 Rn. 6 mit Verweis auf BGHZ 80, 126 [128] = NJW 1981, 1563).
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2015 - 3 Wx 61/15
    Auszug aus VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411
    Nach der gefestigten zivilrechtlichen Rechtsprechung (instruktiv und mit weiteren Nachweisen OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, B.v. 7.4.2015 - I-3 Wx 61/15 - BeckRS 2015, 8478 Rn. 11) ist ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO bereits dann gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Auskunftsinteressenten dargetan wird.
  • VGH Bayern, 09.03.2023 - 13a B 22.1688

    Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Eigentümerdaten eines

    Dieses hob mit Urteil vom 26. Februar 2020 (W 6 K 19.411 - juris) den Bescheid vom 4. April 2019 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Auskunft über die personenbezogenen Daten (Namen und Anschrift) aus dem Liegenschaftskataster für die Flurstücke ... und ... Gemarkung S. zu erteilen.

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Februar 2020 (W 6 K 19.411) abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über die personenbezogenen Daten (Name und Anschrift) der Eigentümer der Flurstücke ... und ... der Gemarkung S. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Februar 2020 - W 6 K 19.411 - juris, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Aschaffenburg vom 4. April 2019 zu einer solchen Auskunft verpflichtet worden war, erweist sich im Ergebnis als richtig.

  • VG Hannover, 01.11.2022 - 12 A 4356/20

    Berechtigtes Interesse; Liegenschaftskataster; Anspruch auf Bereitstellung von

    Anders liegt es aber, wenn der Beklagte bewusst die Rechtsform des Verwaltungsakts wählt, wofür hier insbesondere die dem Schreiben vom 24.7.2020 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung und der damit erkennbare Wille, eine bestandskräftige Entscheidung herbeizuführen, spricht (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 - W 6 K 19.411 -, juris Rn. 20).

    Rechtsschutz gegen den diese Bereitstellung ablehnenden Bescheid ist mit der Anfechtungsklage zu verfolgen, die gem. § 113 Abs. 4 VwGO mit der Leistungsklage auf Bereitstellung der Eigentumsangaben verbunden ist (VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 - W 6 K 19.411 -, juris Rn. 20).

    Daher muss im Rahmen der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 GBO vorliegt, auch dem Bedürfnis Rechnung getragen werden, Unbefugten Einblick in die Rechts- und Vermögensverhältnisse der Eingetragenen zu verwehren (VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 - W 6 K 19.411 -, juris Rn. 41 unter Verweis auf OLG München, Beschl. v. 30.11.2016 - 34 Wx 439/16 -, NZM 2017 Rn. 6).

    Das Interesse an Eigentumsangaben kann auch dann berechtigt sein, wenn die Eigentumsangaben erst zur Anbahnung solcher Verhandlungen bzw. vorgelagert zur Klärung der Verkaufsbereitschaft des jeweiligen Eigentümers benötigt werden (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 - 7 K 1062/16 -, juris Rn. 40; VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 - W 6 K 19.411 -, juris Rn. 41 f.; VG Berlin, Urt. v. 26.2.2015 - 13 K 186.13 -, juris Rn. 21; VG Hannover, Urt. v. 25.11.2014 - 4 A 6492/13 -, n.v., UA S. 5; VG Dresden, Urt. v. 6.11.2019 - 4 K 5232/17, n.v., UA S. 5; im Ergebnis auch Gomille, a.a.O., § 5 Erl.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18

    Bereitstellung von Katasterunterlagen mit Angaben der Eigentümer und der

    Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Eigentümer bedarf es daher keiner restriktiven Auslegung des Begriffes "berechtigtes Interesse" i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V, wonach der Auskunftsbegehrende bereits in Vorverhandlungen mit dem Eigentümer stehen müsste, wenn er aufgrund einer Erwerbsabsicht dessen Namen erfahren wollte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2020 - W 6 K 19.411 -, juris, Rn. 40; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 2. April 2019 - 7 K 1062/16 -, juris, Rn. 40; vgl. zu dem Verhältnis zu Einsichtsrechten nach § 12 GBO auch Kriesten, Das Recht auf Einsicht in das Liegenschaftskataster, zfv, 2020, 67ff).
  • VG Minden, 27.09.2022 - 3 K 5097/21
    vgl. zum jeweiligen Landesrecht: VG Würzburg, Urteil vom 26.02.2020 - W 6 K 19.411 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 04.11.2019 - 6 K 460/16.WI -, juris, Rn. 47; VG Berlin, Urteil vom 26.02.2015 - 13 K 186.13 -, juris, Rn. 26; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 02.04.2019 - 7 K 1062/16 -, juris, Rn. 39; a. A. bei bloß einseitigem Kaufinteresse: Mattiseck/Seidel/Heitmann, VermKatG NRW, 5. Aufl. 2020, S. 89.
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