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   VG Würzburg, 26.10.2011 - W 6 K 10.370   

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https://dejure.org/2011,65028
VG Würzburg, 26.10.2011 - W 6 K 10.370 (https://dejure.org/2011,65028)
VG Würzburg, Entscheidung vom 26.10.2011 - W 6 K 10.370 (https://dejure.org/2011,65028)
VG Würzburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - W 6 K 10.370 (https://dejure.org/2011,65028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Maßnahmen gegen die Auswirkungen einer Gaststätte; Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Sperrzeitverlängerung; Lärmschutzauflagen; keine Ermessensreduzierung auf Null

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Würzburg, 26.10.2011 - W 6 K 11.622
    Auszug aus VG Würzburg, 26.10.2011 - W 6 K 10.370
    Des Weiteren wurde die Streitsache mit dem Verfahren W 6 K 11.622 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Die Beigeladene hat hiergegen am 12. August 2011 Klage erhoben (W 6 K 11.622), die mit Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2011 abgewiesen wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 11.622 sowie die beigezogenen Behördenakten (2 Leitzordner) verwiesen.

    Die Kammer hat die Ermessensbetätigung der Beklagten im Verfahren W 6 K 11.622 nicht beanstandet und ausgeführt, dass vor allem die Ereignisse vor der Gaststätte in der Zeit von 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu Lärmbelästigungen der Anwohner sowie Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führten und die mit fortschreitender Nachtzeit zunehmende Alkoholisierung der Gäste.

  • OVG Saarland, 29.08.2006 - 1 R 21/06

    Sperrzeitverlängerung wegen nächtlichen Lärmbelästigungen infolge

    Auszug aus VG Würzburg, 26.10.2011 - W 6 K 10.370
    Die Beigeladene muss sich hierbei die durch Gäste hervorgerufene Lärmbelästigung sowie sonstige Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in und vor der Gaststätte, sei es auf dem Weg von oder zu der Gaststätte, zurechnen lassen, sofern ein erkennbarer Bezug zum Gaststättenbetrieb besteht (BVerwG, U.v. 07.05.1996, GewArch 1996, 426; OVG des Saarlandes 28.08.2006, NVwZ-RR 07, 598).

    Der Betrieb einer Schankwirtschaft sowie eines ...lokals kann auch nach der Verkehrsauffassung bis 02:00 Uhr erfolgen, auch wenn dabei eine Schmälerung des Gewinns entsteht (OVG des Saarlands, U.v. 29.08.2006, NVwZ-RR 2007, 598; Metzner, GastG, 6. A., § 3 RdNrn. 63, 64).

  • BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84

    Unmöglichkeit der Ausübung eines Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart

    Auszug aus VG Würzburg, 26.10.2011 - W 6 K 10.370
    Dies ist dann der Fall, wenn infolge der Sperrzeitverlängerung ein die Betriebsart prägendes Merkmal entfällt, wozu allerdings nicht die Aussicht auf Gewinnerzielung bei Ausübung des Gaststättenbetriebes zählt, sondern lediglich die Absicht der Gewinnerzielung (BVerwG, U.v. 05.11.1985, GewArch 1986, 96).
  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus VG Würzburg, 26.10.2011 - W 6 K 10.370
    Die Beigeladene muss sich hierbei die durch Gäste hervorgerufene Lärmbelästigung sowie sonstige Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in und vor der Gaststätte, sei es auf dem Weg von oder zu der Gaststätte, zurechnen lassen, sofern ein erkennbarer Bezug zum Gaststättenbetrieb besteht (BVerwG, U.v. 07.05.1996, GewArch 1996, 426; OVG des Saarlandes 28.08.2006, NVwZ-RR 07, 598).
  • VG Würzburg, 04.12.2007 - W 4 K 07.1065
    Auszug aus VG Würzburg, 26.10.2011 - W 6 K 10.370
    Des Weiteren hat die 4. Kammer des Gerichts in drei (gleichlautenden) Urteilen jeweils vom 4. Dezember 2007 (W 4 K 07.990, W 4 K 07.1065 und W 4 K 07.1066) bezüglich einer weiteren Gaststätte in der ...straße ebenfalls festgestellt, dass von einem Mischgebiet auszugehen ist.
  • VG Würzburg, 26.10.2011 - W 6 K 11.622

    Gaststätte (Tanz- und Musikkneipe); Sperrzeitverlängerung (02:00 Uhr); Störung

    Auch sei seit Mai 2010 ein Gerichtsverfahren am VG Würzburg (W 6 K 10.370) anhängig, mit dem Ziel, die Sperrzeit auf 22:00 Uhr vorzuverlegen.

    Die Ausführungen der Beklagten im Verfahren W 6 K 10.370 bezögen sich nur auf den Zeitraum bis Sommer 2010 und vor dem Hintergrund des Ansinnens der dortigen Klägerin, die Sperrzeit bis 22:00 Uhr zu verlängern.

    Die Lärmmessungen, die von der Klagepartei im Verfahren W 6 K 10.370 veranlasst worden seien, seien unverwertbar.

    Das Verfahren wurde durch Beschluss mit dem Verfahren W 6 K 10.370, zu dem die Klägerin beigeladen worden war, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 10.370 sowie die beigezogenen Behördenakten (2 Leitzordner) verwiesen.

    Aufgrund der Vielzahl der Vorkommnisse und Beschwerden über Jahre hinweg und insbesondere seit Sommer 2010 - trotz einer anhängigen Klage auf Verlängerung der Sperrzeit (W 6 K 10.370) - und den Feststellungen der PI Kitzingen, wie sie insbesondere in den streitgegenständlichen Bescheid Eingang gefunden haben, war eine weitere Aufklärung bezüglich einzelner Vorkommnisse nicht erforderlich.

    Erschwerend konnte gewürdigt werden, dass die Feststellungen der PI Kitzingen sich auch noch auf die Zeit nach Klageerhebung im Verfahren W 6 K 10.370 (29.04.2010) bezogen, in dem die Verlängerung der Sperrzeit auf 22:00 Uhr, hilfsweise Maßnahmen der Beklagten zur Eindämmung der Belästigungen begehrt wurden.

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