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   VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029   

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VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029 (https://dejure.org/2019,42062)
VG Würzburg, Entscheidung vom 26.11.2019 - W 1 K 18.1029 (https://dejure.org/2019,42062)
VG Würzburg, Entscheidung vom 26. November 2019 - W 1 K 18.1029 (https://dejure.org/2019,42062)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7; BeamtStG § 45; BayBG Art. 66; BGB § 276; BGB § 278
    Keine Benachteiligung im Sinne des AGG durch rechtswidrige Versetzung in den Ruhestand

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Benachteiligung im Sinne des

  • rewis.io

    Keine Benachteiligung im Sinne des AGG durch rechtswidrige Versetzung in den Ruhestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch eines Beamten nach Versetzung in den Ruhestand

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Schadensersatz - Versetzung einer Lehrerin in den Ruhestand - Behinderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • VG Würzburg, 27.08.2019 - W 1 E 19.789

    Anspruch auf sog. arbeitsmedizinische Wunschvorsorge

    Auszug aus VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029
    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten, auch in den Verfahren W 1 K 13.1212, W 1 E 19.789 und 3 B 16.1996 (VGH), verwiesen.

    Seitdem und auch in dem in diesem Zusammenhang durchgeführten Eilverfahren W 1 E 19.789 stand und steht die Frage der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Mittelpunkt der Diskussionen zwischen Klägerin und Beklagtem.

    Ein diskriminierendes Verhalten des Dienstherrn hat die Klägerin insoweit nicht substantiiert vorgetragen, die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 27.08.2019 (W 1 E 19.789) insoweit auch keine Hinweise erkennen können.

  • VGH Bayern, 18.04.2007 - 3 ZB 03.2728
    Auszug aus VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029
    Dies ergibt sich aus dem das Besoldungs- und Versorgungsrecht prägenden Bruttoprinzip, wonach bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge, aber auch bei der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge sowie sonstigen besoldungs- und versorgungsrechtlich relevanten Einkünften jeweils auf den Bruttobetrag abzustellen ist, es sei denn, der Gesetzeswortlaut sieht ausdrücklich die Berücksichtigung des Nettobetrages vor (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2005 - 2 C 16/04; U.v. 9.5.2006 - 2 C 12/05; BayVGH, B.v. 10.7.2008 - 3 ZB 07.1793; B.v. 18.4.2007 - 3 ZB 03.2728 - jeweils juris).

    Die sodann im Nachgang eintretenden steuerrechtlichen Folgen treffen den Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 3 ZB 03.2728 - juris; VG München, U.v. 15.7.2003 - M 5 K 02.4236 - juris).

    Er ermöglicht keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - juris; BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 3 ZB 03.2728 - juris).

  • VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit -

    Auszug aus VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid im Berufungsverfahren unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg mit Urteil vom 28.02.2018 (3 B 16.1996) auf.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten, auch in den Verfahren W 1 K 13.1212, W 1 E 19.789 und 3 B 16.1996 (VGH), verwiesen.

    Dies zugrunde gelegt ist zwar eine Fürsorgepflichtverletzung vorliegend dadurch gegeben, dass der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 05.08.2013 rechtswidrig in den Ruhestand versetzt hat, wie durch das Urteil des BayVGH vom 28.02.2018 (3 B 16.1996) rechtskräftig feststeht.

  • VG Würzburg, 22.07.2014 - W 1 K 13.1212

    Studienrätin; Dienstunfähigkeit; Multiple Chemikalien Sensivität (MCS);

    Auszug aus VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029
    Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 08.01.2014) und Klage (Urteil VG Würzburg vom 22.07.2014 - W 1 K 13.1212) gegen diesen Bescheid blieben erfolglos.

    Schließlich scheide ein Schadensersatz nach § 15 AGG mangels eines Vertretenmüssens aus (§ 15 Abs. 1 S.2 AGG), da ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht, hier das VG Würzburg, mit Urteil vom 22.07.2014 - W 1 K 13.1212 die Ruhestandsverfügung für rechtmäßig erachtet habe.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten, auch in den Verfahren W 1 K 13.1212, W 1 E 19.789 und 3 B 16.1996 (VGH), verwiesen.

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029
    Das ist nicht der Fall (vgl. BVerwG - 30.10.2014 - 2 C 6.13 - juris.

    Schematisierungen zur Festlegung der Entschädigungshöhe hat das BVerwG für den Fall der altersdiskriminierenden Besoldung im Bund und in den Ländern in Anlehnung an § 198 Abs. 2 S. 3 GVG vorgenommen (vgl. BVerwG 30.10.2014 - 2 C 6.13 - jurisRn.

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

    Auszug aus VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029
    Analog der Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. dazu BVerwG, U.v. 19.03.2015 -2 C 12/14 - juris) setzt der Schadensersatzanspruch voraus, dass der Beamte ohne die Diskriminierung eine reelle Beförderungschance gehabt hätte (BayVGH, B.v. 16.02.2017 - 6 ZB 16.1586 -juris).

    Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, U.v. 25.08.1988 - 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 ; U.v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 - jurisRn. 10).

  • BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 515/10

    Entschädigung - Benachteiligung wegen Behinderung - krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029
    Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (BAG, U.v. 28.04.2011 - 8 AZR 515/10 - juris-Rn. 32).

    Genauso wie bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit (vgl. dazu EuGH, U.v. 11.07.2006 - C-13/05 - juris; BAG, U.v. 28.04.2011 - 8 AZR 515/10- juris) stellt eine solche Entscheidung regelmäßig keine hinreichende Indiztatsache für die Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung dar.

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Auszug aus VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029
    Er ermöglicht keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - juris; BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 3 ZB 03.2728 - juris).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Verschulden der für eine Behörde handelnden Bediensteten regelmäßig zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht ihr Verhalten als rechtmäßig beurteilt hat (BVerwG, U.v. 21.09.2000 - 2 C 5/99 - juris - Leitsatz 13 und Rn. 65 ff. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.02.2014 - 3 CE 13.2573

    Zwangspensionierungsverfahren; Einbehaltung der Bezüge; einstweilige Anordnung

    Auszug aus VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029
    Dies hätten das VG Würzburg im Beschluss vom 19.11.2013 - W 1 E 13.922 und der BayVGH im Beschluss vom 26.02.2014 - 3 CE 13.2573 festgestellt.

    Damit, so der BayVGH weiter, sei auch die Prognose einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht aus der Luft gegriffen, zumal sich entgegenstehende ärztliche Aussagen nicht fänden (vgl. BayVGH, B.v. 26.02.2014 - 3 CE 13.2573 - juris).

  • VGH Bayern, 16.02.2017 - 6 ZB 16.1586

    Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung eines Beamten der Deutschen Telekom

    Auszug aus VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029
    Analog der Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. dazu BVerwG, U.v. 19.03.2015 -2 C 12/14 - juris) setzt der Schadensersatzanspruch voraus, dass der Beamte ohne die Diskriminierung eine reelle Beförderungschance gehabt hätte (BayVGH, B.v. 16.02.2017 - 6 ZB 16.1586 -juris).
  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

  • VG Frankfurt/Main, 13.11.2015 - 9 K 2555/13

    Für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gilt § 287 Abs. 1 ZPO.

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 51.86

    Auswahlkriterien - Abgelehnter Bewerber - Beförderungsamt - Schadensersatz -

  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 15.04

    Tierseuchenrecht; gemeiner Wert eines Tieres; gemeiner Wert eines Tieres auch

  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 160/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • BVerwG, 28.09.2018 - 2 WD 14.17

    Schwere Beschädigung des Vertrauens in die Integrität und Zuverlässigkeit eines

  • BVerwG, 15.06.2018 - 2 C 19.17

    Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • VG Würzburg, 16.01.2018 - W 1 K 17.465

    Ersatz eines Steuerprogressionsschadens durch Besoldungsnachzahlung nach

  • BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04

    Familienzuschlag der Stufe 1; Eigenmittelgrenze; Bruttoprinzip; Barunterhalt;

  • VGH Bayern, 10.07.2008 - 3 ZB 07.1793

    Familienzuschlag Stufe 1; Eigenmittelgrenze; Absetzung von privaten

  • VGH Bayern, 02.04.2015 - 6 ZB 13.2560

    Bundesbeamtenrecht; Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung;

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 33.87

    Rückforderung einer dem Erben des Beihilfeberechtigten zugeflossenen

  • VG München, 15.07.2003 - M 5 K 02.4236
  • BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00

    Erstattungsanspruch, Verzugs(Schadens-)zinsen; Verzugszinsen; Verzugsschaden

  • BVerwG, 09.05.2006 - 2 C 12.05

    Familienzuschlag der Stufe 1; Barunterhalt; Rückforderung einer Überzahlung;

  • VG Würzburg, 19.11.2013 - W 1 E 13.922

    Studienrätin; Dienstunfähigkeit; Zwangspensionierung; Einbehaltung von

  • BVerwG, 03.11.2014 - 2 B 24.14

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen den Dienstherrn

  • VG Kassel, 08.04.2020 - 1 K 1016/19

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch nach Versetzung in den Ruhestand

    Daneben ist in der Rechtsprechung aber auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn anerkannt, der aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet wird (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 - II C 165.59 -, BVerwGE 13, 17, 18 ff.; ferner VG Würzburg, Urteil vom 26. November 2019 - W 1 K 18.1029 -, juris).
  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 3 ZB 20.1565

    Terminsaufhebung, Videoverhandlung, Dienstunfall/Berufskrankheit, Streitwert

    Wenn die Klägerin weiter andeutet, schon der Aufenthalt im Sitzungssaal bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg am 26. November 2019 im Verfahren W 1 K 18.1029 habe ihr gesundheitliche Probleme verursacht, hätte sie - wie sonstige von einer längeren Erkrankung betroffene Beteiligte auch - Vorsorge für die Wahrnehmung des Termins dahingehend treffen müssen, dass sie ihren Bevollmächtigten den Sachverhalt aus ihrer Sicht besonders genau schildert und diese in die Lage versetzt, die Beweisaufnahme in gleicher Weise zu fördern, wie wenn sie selbst anwesend wäre.
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