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   VG Würzburg, 27.04.2020 - W 6 E 20.505   

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VG Würzburg, 27.04.2020 - W 6 E 20.505 (https://dejure.org/2020,10045)
VG Würzburg, Entscheidung vom 27.04.2020 - W 6 E 20.505 (https://dejure.org/2020,10045)
VG Würzburg, Entscheidung vom 27. April 2020 - W 6 E 20.505 (https://dejure.org/2020,10045)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Würzburg, 25.03.2020 - W 6 E 20.378

    Keine Antragsbefugnis mangels veränderter Umstände

    Auszug aus VG Würzburg, 27.04.2020 - W 6 E 20.505
    Der am 3. März 2020 gestellte weitere Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wurde mit Beschluss vom 25. März 2020 (Az.: W 6 E 20.378) als unzulässig abgelehnt.

    Es wurde vorgebracht, dass der Sachverhalt gegenüber dem Beschluss des angerufenen Gerichts vom 25. März 2020 (Az.: W 6 E 20.378) unverändert sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren W 6 E 18.1288, W 6 E 19.51 und W 6 E 20.378 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

    Dagegen wurde der letzte Antrag vom 3. März 2020 als unzulässig abgelehnt (VG Würzburg, B.v. 25.3.2020 - W 6 E 20.378).

    Wie bereits im Beschluss vom 25. März 2020 im vorangegangenen Verfahren W 6 E 20.378 ausgeführt, sind im Gegensatz zum amtswegigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO beim Verfahren auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO veränderte Umstände erforderlich.

    Bei den weiter im Antragsschriftsatz enthaltenen Ausführungen handelt es sich lediglich um abstrakte und allgemeine rechtliche Ausführungen, deren Bezug zum vorliegenden Fall mit keinem Wort hergestellt wird, und die im Übrigen wortgleich mit dem Schriftsatz vom des Antragstellerbevollmächtigten vom 24. März 2020 im Verfahren W 6 E 20.378 sind.

  • BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08

    Änderung eines Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Auszug aus VG Würzburg, 27.04.2020 - W 6 E 20.505
    Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO (analog) dem Gericht eröffneten Abänderungsbefugnis ist eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war (BVerwG, B.v. 25.8.2008 - 2 VR 1/08 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 2 BvR 542/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht

    Auszug aus VG Würzburg, 27.04.2020 - W 6 E 20.505
    "Veränderte Umstände" gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, die einen Beteiligten zur Stellung eines Antrags berechtigen, sind bei einer Veränderung der Tatsachenlage gegeben (BVerfG NVwZ 2008, 417).
  • VGH Bayern, 15.04.2019 - 10 CE 19.650

    Beschwerde gegen ursprünglichen Eilrechtsbeschluss nach Abänderungsverfahren

    Auszug aus VG Würzburg, 27.04.2020 - W 6 E 20.505
    Der erneute Antrag vom 7. April 2020, mit dem wiederholt die Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO begehrt wird, richtet sich daher auf eine Abänderung der zuletzt getroffenen Sachentscheidung (B.v. 15.2.2019 - W 6 E 19.97) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog (vgl. ausführlich hierzu BayVGH, B.v. 15.4.2019 - 10 CE 19.650 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.1999 - 11 VR 13.98
    Auszug aus VG Würzburg, 27.04.2020 - W 6 E 20.505
    Aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben (BVerwG, B.v. 29.1.1999 - 11 VR 13/98 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 - 11 S 63.12

    Türke; faktischer Inländer; Straftaten; Ausweisung; Sperrwirkung für

    Auszug aus VG Würzburg, 27.04.2020 - W 6 E 20.505
    Sie liegen aber auch vor bei einer sich nachträglich ergebenden "Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage" (OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2012, 60449; Schoch/Schneider/Bier a.a.O. Rn. 585).
  • VG Hamburg, 08.12.2020 - 9 AE 4972/20

    Türkei: Dublin: Kenntnis der Ausländerbehörde von Aufenthaltsort maßgeblich für

    Vor diesem Hintergrund ist eine Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände schlüssig vorträgt, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Änderung der nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung ergibt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2016, 9 E 4531/16, n.v.; VG Würzburg, Beschl. v. 27.4.2020, W 6 E 20.505, juris Rn. 15 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2020, § 80 Rn. 576).
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