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   VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332   

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VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332 (https://dejure.org/2018,23702)
VG Würzburg, Entscheidung vom 27.07.2018 - W 9 K 17.332 (https://dejure.org/2018,23702)
VG Würzburg, Entscheidung vom 27. Juli 2018 - W 9 K 17.332 (https://dejure.org/2018,23702)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 31.07.2014 - 10 ZB 14.688

    Maulkorbzwang; hundetypisches Verhalten; sicherheitsrechtliche Zuordnung

    Auszug aus VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332
    Auch wenn ein Schaden durch den Hund dadurch herbeigeführt wird, dass er durch ein "Fehlverhalten" oder eine "Fehlreaktion" einer anderen Person entstanden ist, sind nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung solche Vorfälle dennoch dem Hund zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 und U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 sowie B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688; alle juris).

    Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt (BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris).

    Nur das bewusste und gezielte Reizen eines Hundes stellt kein (Fehl-)Verhalten eines Passanten dar, mit dem der Hundehalter jederzeit hätte rechnen und die Reaktion seines Hundes hierauf hätte verhindern müssen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris).

  • VG Würzburg, 02.05.2017 - W 5 S 17.333

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang nach Beißvorfall

    Auszug aus VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332
    Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Mai 2017 (Az. W 5 S 17.333) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten 20. März 2017 wiederhergestellt und bezüglich der hierfür geltenden Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 5 angeordnet.

    Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Verfahrensakte W 5 S 17.333, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, verwiesen.

    Nach dieser Vorschrift können auch unter Bezugnahme auf den rechtlichen Maßstab im Beschluss vom 2. Mai 2017, W 5 S 17.333, die Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.

  • VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966

    Hundehaltung; Labrador; Leinenzwang

    Auszug aus VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332
    Für die Bejahung einer konkreten Gefahr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des erkennenden Gerichts nicht darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität gegen Menschen oder andere Hunde ausgeht oder ob es sich um ein hundetypisches Verhalten handelt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris, m.w.N.).

    Auch wenn ein Schaden durch den Hund dadurch herbeigeführt wird, dass er durch ein "Fehlverhalten" oder eine "Fehlreaktion" einer anderen Person entstanden ist, sind nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung solche Vorfälle dennoch dem Hund zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 und U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 sowie B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688; alle juris).

  • VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 B 14.1235

    Anordnungen zur Hundehaltung; konkrete Gefahr nach Beissvorfall mit einem anderen

    Auszug aus VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332
    Es kann dahinstehen, ob bei der erforderlichen Gefahrenprognose allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen ist oder ob es sich bei der sicherheitsbehördlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen gerichtliche Überprüfung auch hinsichtlich der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (offen gelassen in BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris), denn auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist von einer weiter vom Hund des Klägers ausgehenden konkreten Gefahr auszugehen.

    Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris).

  • VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 10.2806

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung

    Auszug aus VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332
    Es ist für die Bejahung einer konkreten Gefahr nicht erforderlich, dass vor dem Erlass entsprechender Anordnungen bereits (Beiß-)Zwischenfälle stattgefunden haben (st. Rspr. d. BayVGH, s. U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris).
  • VG Augsburg, 26.04.2012 - Au 5 S 12.316

    Schnauzer und Deutscher Schäferhund; Leinenzwang; Maulkorbzwang;

    Auszug aus VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332
    Ein zusätzlicher Maulkorbzwang kann (nur dann) verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist, weil z.B. eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine losreißen würde (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706; VG Augsburg, B.v. 26.4.2012 - Au 5 S 12.316; beide juris; Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 70).
  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer

    Auszug aus VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332
    Auch wenn ein Schaden durch den Hund dadurch herbeigeführt wird, dass er durch ein "Fehlverhalten" oder eine "Fehlreaktion" einer anderen Person entstanden ist, sind nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung solche Vorfälle dennoch dem Hund zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 und U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 sowie B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688; alle juris).
  • VGH Bayern, 17.04.2013 - 10 ZB 12.2706

    Anordnung zur Hundehaltung; Maulkorbzwang

    Auszug aus VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332
    Ein zusätzlicher Maulkorbzwang kann (nur dann) verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist, weil z.B. eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine losreißen würde (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706; VG Augsburg, B.v. 26.4.2012 - Au 5 S 12.316; beide juris; Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 70).
  • VG Augsburg, 07.08.2023 - Au 8 S 23.1202

    Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Anordnung eines kombinierten Leinen-

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr ist es deshalb im Bereich des präventiven Sicherheitsrechts für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten nicht erforderlich, dass bereits eine vollständige Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs eines Vorfalles bzw. der Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens geführt werden kann (zum Ganzen VG Augsburg, B.v. 28.2.2011 - Au 5 S 11.112 - juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 27.7.2018 - W 9 K 17.332 - juris Rn. 29; VG München, U.v. 3.3.2022 - M 22 K 20.554 - juris Rn. 20).

    Ein zusätzlicher Maulkorb- bzw. Beißkorbzwang kann (nur dann) verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist, weil z.B. eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Hundeführer nicht in der Lage ist, das angeleinte Tier zuverlässig zurückzuhalten, wenn es aggressiv reagiert (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2005 - 24 CS 05.1458 - juris Rn. 12), der Hund bereits einmal aus dem Halsband geschlüpft ist bzw. sich der Hund - zum Angriff auf andere Personen oder (Haus-)Tiere - von der Leine losreißen oder auch angeleint zubeißen würde (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706 - juris Rn. 5; VG Augsburg, B.v. 26.4.2012 - Au 5 S 12.316 - juris Rn. 55; VG Bayreuth, B.v. 17.3.2022 - B 1 S 22.166 - juris Rn. 45; VG Regensburg, B.v. 18.3.2021 - RN 4 S 20.3099 - juris Rn. 48; VG Würzburg, U.v. 27.7.2018 - W 9 K 17.332 - juris Rn. 35).

  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 1 S 22.166

    Maulkorb- und Leinenzwang für große Hunde

    Ob es dabei, wie die Beklagte vorgetragen hat, zu einem Beißvorfall gekommen ist oder dies entsprechend den Ausführungen des Klägers unterblieb, kann dahinstehen, weil durch diesen Vorfall jedenfalls belegt ist, dass der klägerische Hund schon einmal aus einem Halsband geschlupft ist und dieses daher allein nicht zur Gefahrenabwehr ausreichend ist" (VG Würzburg, U.v. 27.7.2018 - W 9 K 17.332 - juris Rn. 35).
  • VG Aachen, 29.08.2019 - 6 L 819/19

    Leinen- und Maulkorbzwang; Wesenstest; Zeitablauf; Zwangsgeldandrohung;

    vgl. BayVGH, Urteil vom 26. November 2014 - 10 B 14.1235 -, juris Rn. 27 und VG Würzburg, Urteil vom 27. Juli 2018 - W 9 K 17.332 -, juris Rn. 31.
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