Rechtsprechung
VG Würzburg, 28.04.2020 - W 1 K 19.32325 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AsylG § 61 Abs. 2; AufenthG § 4a, § 39, § 40; BeschV § 32 Abs. 2 Nr. 5
Kein Anspruch auf unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber - rewis.io
Anspruch auf unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06
Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang, …
- BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94
Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage - …
- VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21 Die noch in Frage kommenden Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis aus § 61 Abs. 2 AsylG i. V. m. § 4a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV), wonach einem Asylbewerber die Ausübung einer Beschäftigung ohne vorherige Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann, wenn er sich für vier Jahre ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten im Bundesgebiet aufhält, steht im Ermessen des Antraggegners (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 28. April 2020 - W 1 K 19.32325 -, juris Rn. 24) und kann mangels Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht Gegenstand eines Anordnungsanspruches sein.