Rechtsprechung
VG Würzburg, 28.04.2020 - W 6 S 20.510 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger, Fahreralubnis auf Probe, Bindungswirkung
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
StVG § 2a Abs. 2 S. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1; FeV § 34, § 35; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114
Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger - einstweiliger Rechtsschutz
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Fahrerlaubnis auf Probe: Anordnung eines Aufbauseminars
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 54.92
Rechtskraft eines Bußgeldbescheides
Auszug aus VG Würzburg, 28.04.2020 - W 6 S 20.510
Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.4.1994 - 11 C 44/92 - NJW 1995, 70 f.), wonach Verkehrsbehörden bei Anordnungen nach § 2a Abs. 2 StVG (a.F.) nicht an die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden sind, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen, ist durch die Neufassung des Gesetzes überholt (VG Würzburg, U.v. 23.5.2018 - W 6 K 17.1335 und U.v. 1.8.2018 - W 6 K 18.386).Selbst bei Anwendung der Rechtsprechung des BVerwG zur alten Rechtslage (vgl. U.v. 20.4.1994 - 11 C 44/92 - NJW 1995, 70 f.) bestünde im vorliegenden Falle keine Veranlassung für eine vom zugrundeliegenden Bußgeldbescheid abweichende Beurteilung des Vorfalls am 11. Juni 2019.
- BVerwG, 20.10.1993 - 11 C 44.92
Erteilung einer Nutzungserlaubnis - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - …
Auszug aus VG Würzburg, 28.04.2020 - W 6 S 20.510
Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.4.1994 - 11 C 44/92 - NJW 1995, 70 f.), wonach Verkehrsbehörden bei Anordnungen nach § 2a Abs. 2 StVG (a.F.) nicht an die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden sind, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen, ist durch die Neufassung des Gesetzes überholt (VG Würzburg, U.v. 23.5.2018 - W 6 K 17.1335 und U.v. 1.8.2018 - W 6 K 18.386).Selbst bei Anwendung der Rechtsprechung des BVerwG zur alten Rechtslage (vgl. U.v. 20.4.1994 - 11 C 44/92 - NJW 1995, 70 f.) bestünde im vorliegenden Falle keine Veranlassung für eine vom zugrundeliegenden Bußgeldbescheid abweichende Beurteilung des Vorfalls am 11. Juni 2019.
- VG Würzburg, 02.12.2020 - W 6 K 20.390
Auszug aus VG Würzburg, 28.04.2020 - W 6 S 20.510
Am 5. März 2020 ließ die Antragstellerin hiergegen Klage erheben (Az.: W 6 K 20.390), über die noch nicht entschieden ist.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren W 6 K 20.390, und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
- VG Würzburg, 02.12.2020 - W 6 K 20.390
Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger
Mit Beschluss vom 28. April 2020 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (Az.: W 6 S 20.510).Entsprechend hat das Gericht im vorangegangenen Eilverfahren darauf hingewiesen, dass die Interessensabwägung nicht zu Gunsten der Klägerin ausfallen kann, da ihre erforderlichen finanziellen Aufwendungen für die Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit im Fall eines Erfolges im Hauptsacheverfahren wieder rückgängig zu machen wären (VG Würzburg, B.v. 28.4.2020 - W 6 S 20.510, S. 13).
- VG Bayreuth, 22.10.2020 - B 1 S 20.788
Bindung an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftaten oder …
Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.4.1994 - 11 C 54/92 - NJW 1995, 70 f.), wonach Verkehrsbehörden bei Anordnungen nach § 2a Abs. 2 StVG (a.F.) nicht an die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden sind, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen, ist durch die Neufassung des Gesetzes überholt (VG Würzburg, B.v. 28.4.2020 - W 6 S 20.510 - juris).Demnach erweist sich die Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar als rechtmäßig, insbesondere ist die gesetzte Frist von fast 3 Monaten angemessen (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.4.2020 - W 6 S 20.510 - juris: 2 Monate angemessen).