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   VG Würzburg, 28.04.2020 - W 6 S 20.510   

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https://dejure.org/2020,10046
VG Würzburg, 28.04.2020 - W 6 S 20.510 (https://dejure.org/2020,10046)
VG Würzburg, Entscheidung vom 28.04.2020 - W 6 S 20.510 (https://dejure.org/2020,10046)
VG Würzburg, Entscheidung vom 28. April 2020 - W 6 S 20.510 (https://dejure.org/2020,10046)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger, Fahreralubnis auf Probe, Bindungswirkung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVG § 2a Abs. 2 S. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1; FeV § 34, § 35; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114
    Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger - einstweiliger Rechtsschutz

  • IWW

    § 2a StVG, § 1 Abs. 2 StVO, § 3 Abs. 1 StVO, § 34 FeV, § 35 FeV
    StVG, StVO, FeV

  • rewis.io

    Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänge

  • bussgeldsiegen.de

    Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrerlaubnis auf Probe: Anordnung eines Aufbauseminars

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 54.92

    Rechtskraft eines Bußgeldbescheides

    Auszug aus VG Würzburg, 28.04.2020 - W 6 S 20.510
    Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.4.1994 - 11 C 44/92 - NJW 1995, 70 f.), wonach Verkehrsbehörden bei Anordnungen nach § 2a Abs. 2 StVG (a.F.) nicht an die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden sind, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen, ist durch die Neufassung des Gesetzes überholt (VG Würzburg, U.v. 23.5.2018 - W 6 K 17.1335 und U.v. 1.8.2018 - W 6 K 18.386).

    Selbst bei Anwendung der Rechtsprechung des BVerwG zur alten Rechtslage (vgl. U.v. 20.4.1994 - 11 C 44/92 - NJW 1995, 70 f.) bestünde im vorliegenden Falle keine Veranlassung für eine vom zugrundeliegenden Bußgeldbescheid abweichende Beurteilung des Vorfalls am 11. Juni 2019.

  • BVerwG, 20.10.1993 - 11 C 44.92

    Erteilung einer Nutzungserlaubnis - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung -

    Auszug aus VG Würzburg, 28.04.2020 - W 6 S 20.510
    Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.4.1994 - 11 C 44/92 - NJW 1995, 70 f.), wonach Verkehrsbehörden bei Anordnungen nach § 2a Abs. 2 StVG (a.F.) nicht an die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden sind, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen, ist durch die Neufassung des Gesetzes überholt (VG Würzburg, U.v. 23.5.2018 - W 6 K 17.1335 und U.v. 1.8.2018 - W 6 K 18.386).

    Selbst bei Anwendung der Rechtsprechung des BVerwG zur alten Rechtslage (vgl. U.v. 20.4.1994 - 11 C 44/92 - NJW 1995, 70 f.) bestünde im vorliegenden Falle keine Veranlassung für eine vom zugrundeliegenden Bußgeldbescheid abweichende Beurteilung des Vorfalls am 11. Juni 2019.

  • VG Würzburg, 02.12.2020 - W 6 K 20.390
    Auszug aus VG Würzburg, 28.04.2020 - W 6 S 20.510
    Am 5. März 2020 ließ die Antragstellerin hiergegen Klage erheben (Az.: W 6 K 20.390), über die noch nicht entschieden ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren W 6 K 20.390, und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

  • VG Würzburg, 02.12.2020 - W 6 K 20.390

    Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger

    Mit Beschluss vom 28. April 2020 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (Az.: W 6 S 20.510).

    Entsprechend hat das Gericht im vorangegangenen Eilverfahren darauf hingewiesen, dass die Interessensabwägung nicht zu Gunsten der Klägerin ausfallen kann, da ihre erforderlichen finanziellen Aufwendungen für die Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit im Fall eines Erfolges im Hauptsacheverfahren wieder rückgängig zu machen wären (VG Würzburg, B.v. 28.4.2020 - W 6 S 20.510, S. 13).

  • VG Bayreuth, 22.10.2020 - B 1 S 20.788

    Bindung an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftaten oder

    Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.4.1994 - 11 C 54/92 - NJW 1995, 70 f.), wonach Verkehrsbehörden bei Anordnungen nach § 2a Abs. 2 StVG (a.F.) nicht an die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden sind, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen, ist durch die Neufassung des Gesetzes überholt (VG Würzburg, B.v. 28.4.2020 - W 6 S 20.510 - juris).

    Demnach erweist sich die Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar als rechtmäßig, insbesondere ist die gesetzte Frist von fast 3 Monaten angemessen (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.4.2020 - W 6 S 20.510 - juris: 2 Monate angemessen).

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