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   VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894   

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VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894 (https://dejure.org/2020,21391)
VG Würzburg, Entscheidung vom 28.07.2020 - W 3 S 20.894 (https://dejure.org/2020,21391)
VG Würzburg, Entscheidung vom 28. Juli 2020 - W 3 S 20.894 (https://dejure.org/2020,21391)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Würzburg, 03.01.2022 - W 3 K 20.797
    Auszug aus VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894
    Am 17. Juni 2020 erhob die Antragstellerin im Verfahren W 3 K 20.797 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg gegen die Inobhutnahme ihrer Kinder J. R. und T. S. mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahmen festzustellen und die Beklagte zur Herausgabe beider Kinder zu verpflichten.

    Zugleich beantragte sie im Verfahren W 3 K 20.797 die Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2020.

    Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 20.797, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie die Auslegung des Begehrens der Antragstellerin (§ 122, § 88 VwGO) ergibt, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit den Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren W 3 K 20.797 gegen die Inobhutnahmebescheide der Antragsgegnerin wiederherzustellen.

    Dies bedeutet, dass die Erfolgsaussichten der Klage im Verfahren W 3 K 20.797 voraussichtlich sehr gering sind, dies jedoch unter dem Vorbehalt möglicher weiterer, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglicher Sachaufklärung.

  • VGH Bayern, 15.12.2010 - 6 CS 10.2697

    Sofortvollzug; Ausscheiden aus dem Wehrdienst; Untersagung einer nachdienstlichen

    Auszug aus VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894
    Aus der besonderen Begründung für den Sofortvollzug muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass und warum die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (BayVGH, B.v. 15.12.2010 - 6 CS 10.2697 - juris).
  • VGH Bayern, 24.03.1999 - 10 CS 99.27
    Auszug aus VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894
    Die Begründungspflicht soll unter anderem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen ("Warnfunktion"), ob tatsächlich ein besonderes Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl. 1999, 465).
  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 408/18

    Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche

    Auszug aus VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 6.2.2019 - XII ZB 408/18 - juris Rn. 18) besteht eine derartige Gefährdung des Kindeswohls, wenn bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1767/94

    Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten; Antragsgegner

    Auszug aus VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894
    Diese Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den vorgenannten lediglich formellen Anforderungen (Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55 m.w.N.; VGH Mannheim, B.v. 9.8.1994 - 10 S 17676/94 - NVwZ-RR 1995, 174).
  • VG Würzburg, 05.06.2018 - W 3 S 18.745

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Inobhutnahme einer Pflegetochter

    Auszug aus VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894
    Von deren Tatbeständen wird jedoch eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht umfasst, sodass die Anfechtungsklage vom 17. Juni 2020 zunächst eine aufschiebende Wirkung entfaltet hat (VG Würzburg, B.v. 5.6.2018 - W 3 S 18.745 - juris; VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 22.2.2017 - 4 L 165/17 - BeckRS Nr. 4; Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 27.1.2020, § 42 Rn. 146).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 4 WF 145/18

    Inobhutnahme des Kindes durch Jugendamt keine Vorenthaltung gegenüber

    Auszug aus VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894
    Dies bedeutet, dass es für die Frage, ob die Inobhutnahme rechtswidrig erfolgte, bei den Regelungen über das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO verbleibt und auf der verwaltungsgerichtlichen Ebene die Rechtmäßigkeit der zurückliegenden Inobhutnahme zu beurteilen ist (Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 27.1.2020, § 42 Rn. 193 und Rn. 204 m.w.N.; OLG Frankfurt, B.v. 22.1.2019 - 4 WF 145/18 - juris; Kirchhoff, juris-PR-SozR 13/2019 Anm. 4; Brandenburgisches OLG, B.v 10.7.2019 - 13 UF 121/19 - juris Rn. 4; a.A.: Trenczek, JAmt 2010, 543, 544; differenzierend: Lauterbach, JAmt 2014, 10), dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerade auch dann, wenn der Inobhutnahme-Verwaltungsakt deswegen weiterhin Auswirkungen hat, weil das Kind noch nicht auf der Grundlage der familiärengerichtlichen Entscheidung in eine andere Jugendhilfemaßnahme nach §§ 27 ff. SGB VIII überführt worden ist (werden konnte).
  • VG Neustadt, 22.02.2017 - 4 L 165/17
    Auszug aus VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894
    Von deren Tatbeständen wird jedoch eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht umfasst, sodass die Anfechtungsklage vom 17. Juni 2020 zunächst eine aufschiebende Wirkung entfaltet hat (VG Würzburg, B.v. 5.6.2018 - W 3 S 18.745 - juris; VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 22.2.2017 - 4 L 165/17 - BeckRS Nr. 4; Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 27.1.2020, § 42 Rn. 146).
  • VG Augsburg, 25.07.2018 - Au 3 K 15.1892

    Anspruch auf Gewährung von Hilfen zur Erziehung

    Auszug aus VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894
    Da die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht als Leistung im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB VIII einzuordnen ist, sondern als "andere Aufgabe" im Sinn des § 2 Abs. 1 SGB VIII (vgl. Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 42 Rn. 26), kann es bei der Frage der Antragsbefugnis nicht um die Frage gehen, ob die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern lediglich - wie z.B. bei der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.7.2018 - Au 3 K 15.1892 - juris) - gemeinsam einen Anspruch gerichtlich durchsetzen können.
  • OLG Brandenburg, 10.07.2019 - 13 UF 121/19

    Amtsgerichtliche Entscheidung bei Anrufung durch Jugendamt wegen Inobhutnahme

    Auszug aus VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894
    Dies bedeutet, dass es für die Frage, ob die Inobhutnahme rechtswidrig erfolgte, bei den Regelungen über das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO verbleibt und auf der verwaltungsgerichtlichen Ebene die Rechtmäßigkeit der zurückliegenden Inobhutnahme zu beurteilen ist (Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 27.1.2020, § 42 Rn. 193 und Rn. 204 m.w.N.; OLG Frankfurt, B.v. 22.1.2019 - 4 WF 145/18 - juris; Kirchhoff, juris-PR-SozR 13/2019 Anm. 4; Brandenburgisches OLG, B.v 10.7.2019 - 13 UF 121/19 - juris Rn. 4; a.A.: Trenczek, JAmt 2010, 543, 544; differenzierend: Lauterbach, JAmt 2014, 10), dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerade auch dann, wenn der Inobhutnahme-Verwaltungsakt deswegen weiterhin Auswirkungen hat, weil das Kind noch nicht auf der Grundlage der familiärengerichtlichen Entscheidung in eine andere Jugendhilfemaßnahme nach §§ 27 ff. SGB VIII überführt worden ist (werden konnte).
  • VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144

    Verwaltungsprozeßrecht: Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn bei Sofortvollzug

  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 CS 16.2181

    Kostentragung nach Erledigung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 165/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

  • VG Würzburg, 03.01.2022 - W 3 K 20.797

    Verwaltungsrechtsweg, Fortsetzungsfeststellungsklage, Versäumung der Klagefrist,

    Am 2. Juli 2020 beantragte die Klägerin im Verfahren W 3 S 20.894, die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme "sofort" festzustellen und die Kinder umgehend in ihren Haushalt zurückzuführen.

    Am 22. Juli 2020 wandte sich die Klägerin im Rahmen des Verfahrens W 3 S 20.894 gegen den Bescheid vom 16. Juli 2020 und begründete dies im Wesentlichen mit strafrechtlichen Vorschriften.

    Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der Klägerin im Verfahren W 3 S 20.894 abgelehnt.

    Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 S 20.894, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

  • VG München, 02.10.2020 - M 18 S 20.4482

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Inobhutnahme eines Säuglings

    Unabhängig von der im vorliegenden Eilverfahren bestehenden Antragsbefugnis der Antragstellerin (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 12 CS 16.2181; VG Würzburg, B.v. 28.7.2020 - W 3 S 20.894 - jeweils juris) fehlt jedoch zumindest dem Antrag auf Herausgabe des Kindes an die Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis.

    Zwar ist mit der Entscheidung des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 23. September 2020 die Inobhutnahme nicht beendet, sondern stellt diese auch weiterhin die Rechtsgrundlage für die Wegnahme des Kindes der Antragstellerin dar (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.7.2020 - W 3 S 20.894 - juris).

    Das Gericht kann im Ergebnis offen lassen, ob auch bei Vorliegen eines das Sorgerecht wesentlich einschränkenden vorläufigen Beschlusses des Familiengerichts - wie vorliegend - im Übrigen noch Raum für eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht und damit von der Zulässigkeit des Antrags (im Übrigen) auszugehen ist (so nunmehr VG Würzburg, B.v. 28.7.2020 - W 3 S 20.894 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 12 CS 16.2181- jeweils juris [jedoch im Ergebnis ohne Stattgabe, so dass die in einem solchen Fall auszusprechende mögliche Tenorierung offen bleibt]; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. Stand: 11.08.2020, § 42 SGB VIII, Rn. 91_1; a.A. Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, SGB VIII § 42 Rn. 47, beck-online; differenzierend OVG NW, B.v. 11.9.2012 - 12 B 1020/12 - juris; Lauterbach, Die Inobhutnahme im Spannungsfeld zwischen Kinder- und Elternrecht, JAmt 2014, 10, beck-online).

    In diesem Fall kann das Gericht die (bereits bestehende) aufschiebende Wirkung zwar nicht anordnen, es kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO analog feststellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (VG Würzburg, B.v. 28.7.2020 - W 3 S 20.894 - juris Rn. 43 ff; B.v. 5.6.2018 - W 3 S 18.745 - juris Rn. 24 m.w.N).

  • VG München, 04.04.2023 - M 18 K 18.5285

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Inobhutnahme, keine rechtzeitige und

    Denn sie stellt auch nach einer familiengerichtlichen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts weiterhin die Rechtsgrundlage für die Wegnahme des Kindes dar (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.2004 - 5 C 63/03 - juris Rn. 13 f.; VG München, B.v. 2.10.2020 - M 18 S 20.4482 - juris Rn. 44; VG Würzburg, B.v. 28.7.2020 - W 3 S 20.894 - juris Rn. 40; a.A. HessVGH, U.v. 8.9.2020 - 10 A 82/19 - juris Rn. 31).
  • VG München, 14.12.2022 - M 18 K 18.1351

    Fortsetzungsfeststellungsklage (teilweise Stattgabe), Feststellungsklage,

    Eine dringende Gefahr nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII muss - angesichts des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht - stets eine konkrete und keine lediglich latente bzw. abstrakte Gefahr sein (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 - juris Rn. 9; VG Würzburg, B.v. 28.7.2020 - W 3 S 20.894 - juris Rn. 55).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - 12 E 1018/21

    Androhung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde unter Fristsetzung auf Antrag

    Dies ist nicht der Fall, da das Jugendamt der Vollstreckungsschuldnerin die weitere Vorenthaltung des Kindes nicht wie im der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg zugrunde liegenden Fall auf eine Fortdauer der Inobhutnahme, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juli 2020 - W 3 S 20.894 -, juris Rn. 39, sondern - wie vorstehend ausgeführt - auf das eigene Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt hat.
  • VG Würzburg, 20.07.2022 - W 3 S 22.1108

    Sozialrecht, Einstweiliger Rechtsschutz, Antrag auf Wiederherstellung der

    Von deren Tatbeständen wird jedoch eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht umfasst, sodass eine Anfechtungsklage zunächst eine aufschiebende Wirkung entfaltet (VG Würzburg, B.v. 5.6.2018 - W 3 S 18.745 - juris; B.v. 28.7.2020 - W 3 S 20.894 - juris; VG Neustadt an der W.straße, B.v. 22.2.2017 - 4 L 165/17 - BeckRS Nr. 4; Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 14.4.2022, § 42 Rn. 146).
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