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   VG Würzburg, 28.12.2018 - W 10 S 18.50530   

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VG Würzburg, 28.12.2018 - W 10 S 18.50530 (https://dejure.org/2018,48712)
VG Würzburg, Entscheidung vom 28.12.2018 - W 10 S 18.50530 (https://dejure.org/2018,48712)
VG Würzburg, Entscheidung vom 28. Dezember 2018 - W 10 S 18.50530 (https://dejure.org/2018,48712)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; AsylG § ... 34a Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 60 Abs. 5; RL 2008/115/EG Art. 6 Abs. 4, Art. 9; RL 2013/33/EU Art. 21; Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 u. UAbs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, Art. 23 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 3; GG Art. 16a Abs. 2 S. 1
    Dublin-Verfahren (Italien)

  • rewis.io

    Dublin-Verfahren (Italien)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Würzburg, 28.12.2018 - W 10 S 18.50530
    Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach das in Art. 4 der EU - Grundrechtecharta enthaltene Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von fundamentaler Bedeutung ist und aufgrund der engen Verbindung zur Achtung der Würde des Menschen (Art. 1 der EU - Grundrechtecharta) und seines daraus folgenden absoluten Charakters auch bei Überstellungen von Asylbewerbern nach den Dublin - Verordnungen vollumfänglich beachtet werden muss (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417; U.v. 5.4.2016 - C-404/15, C-659/15 - NJW 2016, 1709 Rn. 85, 86; U.v. 16.2.2017 - C-578/16 - NVwZ 2017, 691 Rn. 59).

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), dem Protokoll von 1967 und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417 Rn. 79).

    Dies begründet die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 80).

    Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass Asylbewerbern bzw. bestimmten Gruppen von Asylbewerbern aufgrund genereller defizitärer Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU - Grundrechtecharta droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6; EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Italien, Kinder, Kleinkind, Kleinkinder, besonders schutzbedürftig, spezifische

    Auszug aus VG Würzburg, 28.12.2018 - W 10 S 18.50530
    Diese Auffassung vertritt auch der EGMR, der in seiner Tarakhel-Entscheidung vom 4. November 2014 ausgeführt hat, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Asylbewerber im Einzelfall keine Unterkunft finde oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht sei, die allgemeine Situation der Asylbewerber in Italien aber nicht mit der Griechenlands vergleichbar sei und keine systemischen Mängel vorlägen (EGMR, Tarakhel ./. Schweiz, Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127, Rn. 114 ff.).

    Der EGMR hat in seiner Tarakhel-Entscheidung vom 4. November 2014 ausgeführt, dass die allgemeine Situation der Asylbewerber in Italien nicht mit der Griechenlands vergleichbar sei und keine systemischen Mängel vorlägen (EGMR, Tarakhel ./. Schweiz, Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127, Rn. 114 ff.).

  • VG München, 23.04.2018 - M 18 S 18.50476

    Dublin III-Verfahren: Keine systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens

    Auszug aus VG Würzburg, 28.12.2018 - W 10 S 18.50530
    In Ansehung der vorgenannten Entscheidungen kann aus Sicht des Gerichts eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Antragsgegnerin vor einer Überstellung nach Italien eine entsprechende individuelle Zusicherung der italienischen Behörden einholt (so auch VG Düsseldorf, B.v. 16.11.2016 - 22 L 3599/16.A - juris; a.A.: VG München, B.v. 23.4.2018 - M 18 S 18.50476 - juris), dass die Antragstellerin einen sicheren Platz in einer Unterkunft erhält, die für schwangere Frauen eine spezielle Versorgung und Betreuung gewährleistet und zudem individuelle Bedürfnisse und insbesondere eine adäquate hygienische Umgebung und medizinische Versorgung abdeckt, was wohl nur in SPRAR-Unterkünften sichergestellt werden kann.
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