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   VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380   

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VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380 (https://dejure.org/2020,16557)
VG Würzburg, Entscheidung vom 29.04.2020 - W 3 K 18.1380 (https://dejure.org/2020,16557)
VG Würzburg, Entscheidung vom 29. April 2020 - W 3 K 18.1380 (https://dejure.org/2020,16557)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 3, § 86c Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 34; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB X § 108 Abs. 2, § 113 Abs. 1; SGB XII § 111; BGB § 203
    Kostenerstattung zwischen Trägern der Jugendhilfe

  • rewis.io

    Kostenerstattung zwischen Trägern der Jugendhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 03.12.2009 - 12 BV 08.2147

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380
    Die Änderung der Vorschrift hin zu der nunmehr gültigen Fassung war Folge der durch das 4. Euro-Anpassungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) eingeführten Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X; beide Vorschriften sollten kompatibel gestaltet werden (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 3.12.2009 - 12 BV 08.2147 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Kostenerstattungsansprüche nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von den Bestimmungen über die Verjährungsfrist bzw. über deren Beginn willentlich ausgenommen hat (BayVGH, U.v. 3.12.2009, a.a.O., juris Rn. 18 und 20; OVG Saarland, U.v. 23.5.2012 - 3 A 410/11 - juris Rn. 42).

    Denn § 111 Abs. 1 SGB XII regelt den Verjährungsbeginn für im Hinblick auf die zu entscheidende Interessenlage vergleichbare Fälle und kann deshalb zur Lückenschließung herangezogen werden (BayVGH, U.v. 3.12.2009 - a.a.O. - juris Rn. 21; OVG Saarland, U.v. 23.5.2012 - a.a.O. - juris Rn. 45 und 46 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.11.2014 - OVG 9 B 59.11 - juris; VG Würzburg, U.v. 24.1.2013 - W 3 K 11.1060 - juris).

    Auch die Anwendung des Art. 71 AGBGB scheidet aus, da sich die Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche von Hoheitsträgern nach dem jeweils sachnäheren speziellen Recht richtet, das hier mit einer entsprechenden Anwendung des § 111 Abs. 1 SGB XII besteht, zumal Landesrecht zur Schließung einer im Bundesrecht enthaltenen unbeabsichtigten Regelungslücke nicht herangezogen werden kann (BayVGH, U.v. 3.12.2009 - 12 BV 08.2147 - juris Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Auszug aus VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380
    Der gewöhnliche Aufenthalt kann auch in einer Einrichtung wie z.B. einer Justizvollzugsanstalt begründet werden, da insbesondere Zwang und Unfreiwilligkeit die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschließen (BVerwG, B.v. 8.12.2006 - 5 B 65/06 - juris LS und Rn. 2); allerdings kann ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt noch nicht während der Untersuchungshaft begründet werden (BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 21/09 - juris LS 3 und Rn. 28), da dies (funktional) keine dem Strafvollzug dienende Einrichtung ist (vgl. hierzu § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).

    Demgegenüber hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 19.4.2000 - 12 ZB 98.2862 - juris Rn. 4) bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird, einen Aufenthalt bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens in der JVA und damit einen dortigen gewöhnlichen Aufenthalt angenommen (vgl. auch BVerwG; U.v. 29.9.2010 - 5 C 21.09 - JAmt 2011, S. 279, 280 für eine siebenjährige Strafhaft bei vollständigem Abbruch der Beziehungen zu den vorigen Aufenthaltsorten).

    Dies macht deutlich, dass sie an keinem dieser Orte dauerhafte Beziehungen aufgebaut hätte, welche in gewisser Weise gefestigt (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 21.09 - Jamt 2011, 279 ff., Rn. 23) und über die Zeit der Inhaftierung hinweg tragfähig gewesen wären.

  • VGH Bayern, 12.02.2008 - 12 ZB 07.921

    Jugendhilfe; gemeinsames Sorgerecht der Eltern; Inhaftierung eines Elternteils;

    Auszug aus VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380
    Bei kurzfristigen Freiheitsstrafen von etwa einem Jahr Dauer ist nicht ohne Weiteres von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Haft-Ort auszugehen (BayVGH, B.v. 12.2.2008 - 12 ZB 07.921 - juris Rn. 9).

    Hinsichtlich der äußeren Umstände ist darauf abzustellen, ob die betreffende Person trotz Inhaftierung ihre Wohnung beibehält oder in Zeiten von Hafturlauben an den früheren Wohnort zurückkehrt (BayVGH, B.v. 12.2.2008 - 12 ZB 07.921 - juris Rn. 9) oder ob alle Brücken nach draußen abgebrochen worden sind (Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 86 Rn. 14).

  • VGH Bayern, 23.12.2015 - 12 B 12.1761

    Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahme

    Auszug aus VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380
    Stets setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts eine tatsächliche Aufenthaltsnahme voraus (Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 86 Rn. 2 und 3 m.w.N.; Loos in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 86 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.12.2015 - 12 B 12.1761 - juris Rn. 61 und 62 m.w.N.).

    Mehr kann die Beklagte von der Klägerin nicht verlangen (vgl. zur gesamten Problematik: BayVGH, B.v. 23.12.2015 - 12 B 12.1761 - juris Rn. 47).

  • OVG Saarland, 23.05.2012 - 3 A 410/11

    Verjährung eines Erstattungsanspruchs nach SGB 8 § 89 c Abs 1

    Auszug aus VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380
    Damit kann der erstattungsberechtigte Leistungsträger auch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangen und von daher ist die in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X getroffene Verjährungsregelung in Fällen der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar (OVG Saarland, U.v. 23.5.2012 - 3 A 410/11 - juris Rn. 31).

    Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Kostenerstattungsansprüche nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von den Bestimmungen über die Verjährungsfrist bzw. über deren Beginn willentlich ausgenommen hat (BayVGH, U.v. 3.12.2009, a.a.O., juris Rn. 18 und 20; OVG Saarland, U.v. 23.5.2012 - 3 A 410/11 - juris Rn. 42).

  • BGH, 19.12.2013 - IX ZR 120/11

    Verjährungshemmung durch schwebende Verhandlungen

    Auszug aus VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380
    Schweben Verhandlungen in diesem Sinne, wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (BGH, B.v. 19.12.2013 - IX ZR 120/11 - juris LS und Rn. 2; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 203 Rn. 8; vermittelnd: Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 203 BGB [Stand: 26.6.2019] Rn. 10: Rückwirkung des Beginns der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger zumindest dann, wenn der Schuldner alsbald, also zeitnah, auf die Gläubigeranforderung eingegangen ist).
  • VG Würzburg, 24.01.2013 - W 3 K 11.1060

    Erstattungsanspruch; Verjährung; Regelungslücke

    Auszug aus VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380
    Denn § 111 Abs. 1 SGB XII regelt den Verjährungsbeginn für im Hinblick auf die zu entscheidende Interessenlage vergleichbare Fälle und kann deshalb zur Lückenschließung herangezogen werden (BayVGH, U.v. 3.12.2009 - a.a.O. - juris Rn. 21; OVG Saarland, U.v. 23.5.2012 - a.a.O. - juris Rn. 45 und 46 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.11.2014 - OVG 9 B 59.11 - juris; VG Würzburg, U.v. 24.1.2013 - W 3 K 11.1060 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2014 - 9 B 59.11

    Stationäre Eingliederungshilfe; stationäre Hilfe zur Pflege; Kostenerstattung

    Auszug aus VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380
    Denn § 111 Abs. 1 SGB XII regelt den Verjährungsbeginn für im Hinblick auf die zu entscheidende Interessenlage vergleichbare Fälle und kann deshalb zur Lückenschließung herangezogen werden (BayVGH, U.v. 3.12.2009 - a.a.O. - juris Rn. 21; OVG Saarland, U.v. 23.5.2012 - a.a.O. - juris Rn. 45 und 46 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.11.2014 - OVG 9 B 59.11 - juris; VG Würzburg, U.v. 24.1.2013 - W 3 K 11.1060 - juris).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380
    Dieser Verzinsungsanspruch zugunsten ausschließlich der in der Vorschrift genannten Leistungsträger auf der untersten Stufe des Systems der sozialen Sicherung bezweckt den Schutz der finanziellen Leistungsfähigkeit dieser Leistungsträger, die keinen finanziellen Nachteil dadurch erleiden sollen, dass sie häufig als "Vorschusskasse" der anderen Sozialleistungsträger in Anspruch genommen werden (BVerwG, U.v. 22.2.2001 - 5 C 34/00 - juris Rn. 9).
  • VG Bayreuth, 15.06.2016 - B 3 K 15.1001

    Verjährter Erstattungsanspruch bei Leistungen der Jugendhilfe

    Auszug aus VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380
    Hierbei ist abschnittsweise auf das jeweilige Jahr abzustellen, in welchem die Leistung erbracht worden ist (VG Bayreuth, U.v. 15.6.2016 - B 3 K 15.1001 - juris Rn. 60; Schoch in LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 111 Rn. 2).
  • BVerwG, 08.12.2006 - 5 B 65.06

    Bewertung eines unter strafrechtlichen Gesichtspunkten erzwungenen Aufenthaltes;

  • VGH Bayern, 19.04.2000 - 12 ZB 98.2862
  • BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 8.16

    Ausschlussfrist; Beginn der Ausschlussfrist; Erstattungspflicht; Fristbeginn;

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15

    Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; jugendhilferechtlicher

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