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   VG Würzburg, 30.01.2018 - W 4 K 17.815   

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https://dejure.org/2018,9221
VG Würzburg, 30.01.2018 - W 4 K 17.815 (https://dejure.org/2018,9221)
VG Würzburg, Entscheidung vom 30.01.2018 - W 4 K 17.815 (https://dejure.org/2018,9221)
VG Würzburg, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - W 4 K 17.815 (https://dejure.org/2018,9221)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayStrWG Art. 52 Abs. 2; BauGB § 126 Abs. 3
    Anspruch auf erstmalige Zuteilung einer Hausnummer

  • rewis.io

    Anspruch auf erstmalige Zuteilung einer Hausnummer

  • ra.de
  • RA Kotz

    Anspruch auf Zuteilung Hausnummer für Grundstück im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 8 ZB 11.1676

    Zuteilung oder Änderung von Hausnummern durch die Gemeinde

    Auszug aus VG Würzburg, 30.01.2018 - W 4 K 17.815
    Dem einzelnen Eigentümer werden hierdurch keine Befugnisse oder Rechtsstellungen verliehen, die er der erstmaligen Zuteilung einer Hausnummer durch die Gemeinde oder der Änderung einer Hausnummer entgegensetzen könnte (BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 8 ZB 11.1676 - juris Rn. 11 ff.).

    Hinsichtlich der Hausnummernfestsetzung und der Umnummerierung eines Anwesens besteht auch kein Recht des Grundstückseigentümers auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, sondern allenfalls die Möglichkeit, einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV geltend zu machen (BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 8 ZB 11.1676 - juris Rn. 16).

    Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass die Nummernzuteilung, die Umnummerierung und die Einziehung einer Hausnummer auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 2 BayStrWG und der hierauf gestützten Satzungen im freien Ermessen der Gemeinde stehen, welches allein begrenzt wird durch das in Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV normierte Willkürverbot (BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 8 ZB 11.1676 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 10.08.2009 - 11 CE 09.1795

    Blockade eines tatsächlich öffentlichen Wegs durch unerlaubte Selbsthilfe

    Auszug aus VG Würzburg, 30.01.2018 - W 4 K 17.815
    Ferner spricht auch die Qualifizierung der Regelungen über die Hausnummerierung als Normen im Interesse der öffentlichen Sicherheit (BayVGH, B.v. 8.10.2015 - 8 ZB 14.2662 - juris Rn. 5) dafür, dass der handelnden Behörde im Rahmen des Einschreitens ein Ermessen zusteht (vgl. etwa für Art. 7 Abs. 2 LStVG BayVGH, B.v. 10.8.2009 - 11 CE 09.1795 - juris Rn. 9).

    Gemessen an allgemeinen sicherheitsrechtlichen Vorgaben kann der Einzelne auch bei Vorschriften, die grundsätzlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeininteresse dienen, einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch haben, wenn die Verletzung von geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 10.8.2009 - 11 CE 09.1795 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 08.10.2015 - 8 ZB 14.2662

    Erfolglose Klage gegen die Änderung einer Straßenbezeichnung samt Hausnummer

    Auszug aus VG Würzburg, 30.01.2018 - W 4 K 17.815
    In diesem Zusammenhang wurde mehrfach festgestellt (mit Nachweisen hierzu BayVGH, B.v. 8.10.2015 - 8 ZB 14.2662 - juris Rn.5), dass es sich bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern um eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe handelt, die dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets dient und Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst hat.

    Ferner spricht auch die Qualifizierung der Regelungen über die Hausnummerierung als Normen im Interesse der öffentlichen Sicherheit (BayVGH, B.v. 8.10.2015 - 8 ZB 14.2662 - juris Rn. 5) dafür, dass der handelnden Behörde im Rahmen des Einschreitens ein Ermessen zusteht (vgl. etwa für Art. 7 Abs. 2 LStVG BayVGH, B.v. 10.8.2009 - 11 CE 09.1795 - juris Rn. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2010 - 3 L 592/08

    Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer; ordnungsrechtliche Herleitung

    Auszug aus VG Würzburg, 30.01.2018 - W 4 K 17.815
    Vielmehr gebietet es die öffentliche Sicherheit grundsätzlich nur für bebaute Grundstücke im Innenbereich, auf denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, dass sie vom öffentlichen Straßenraum aus durch Eigentümer, Besucher, Nothelfer und andere Personen ohne zumutbare Behinderung durch eine hinreichende Identifizierung der Straßenbezeichnung und Hausnummer erreicht werden können (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 18.8.2010 - 3 L 592/08 - juris Rn. 37).

    In einem solchen Fall ist es anerkannt, dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, zum Zwecke der Gefahrenabwehr eine vom Kläger durch eine formell illegale Nutzung des Wochenendgrundstücks herbeigeführte Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Vergabe einer Hausnummer im Ergebnis gleichsam zu verfestigen (so OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 18.8.2010 - 3 L 592/08 - juris Rn. 38).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Würzburg, 30.01.2018 - W 4 K 17.815
    Die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 120, 138 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.05.2011 - 8 C 11.1094

    Anhörungsrüge gegen Beschwerdeentscheidung zur Versagung von Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus VG Würzburg, 30.01.2018 - W 4 K 17.815
    Dieses Ermessen kann auf Null reduziert sein (BayVGH, B.v. 16.5.2011 - 8 C 11.1094 - juris Rn. 7).
  • VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21

    Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde bzw. der auf ihnen errichteten Gebäude

    Etwas anderes gilt nur für Grundstücke, denen bislang noch keine Hausnummer zugeteilt wurde (Anschluss VG Würzburg, Urteil vom 30.1.2018, W 4 K 17.815).

    Abweichungen von diesem Grundsatz kommen allenfalls dann in Betracht, wenn einem Grundstück bisher noch keine Hausnummer zugeteilt wurde (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 30.1.2018 - W 4 K 17.815).

  • OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22

    Straßenanlieger haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die erstmalige

    Soweit die Klägerin schließlich auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Würzburg und Neustadt an der Weinstraße verweist, in denen - angeblich - ein subjektiv-öffentliches Recht auf erstmalige Erteilung einer Hausnummer anerkannt worden sei, verkennt sie, dass diese Entscheidungen zu (gänzlich) anderen landesrechtlichen Vorschriften ergangen sind, nämlich einerseits Art. 52 Abs. 2 des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in Verbindung mit einer gemeindlichen Satzung sowie andererseits § 2 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 30.1.2018, W 4 K 17.815, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 29.10.2021, 3 K 237/21.NW, juris Rn. 26).
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