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   VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137   

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VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137 (https://dejure.org/2022,38937)
VG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2022 - W 5 K 22.30137 (https://dejure.org/2022,38937)
VG Würzburg, Entscheidung vom 30. November 2022 - W 5 K 22.30137 (https://dejure.org/2022,38937)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 4; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots (Einzelfall, Jemen)

  • rewis.io

    Asylbewerber aus dem Jemen, subsidiärer Schutz, abgelehnt, Abschiebungsverbot, zuerkannt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EGMR - 1880/19 (anhängig)

    J.M. v. POLAND

    Auszug aus VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137
    Da die wirtschaftliche Situation im Jemen landesweit vergleichbar schlecht ist, kann der Kläger auch nicht auf einen anderen Landesteil verwiesen werden (vgl. VG Leipzig, U.v. 26.1.2022 - 8 K 1880/19.A - n.v.).

    Vielmehr resultiert die insgesamt schlechte Situation nach den einschlägigen Erkenntnismitteln in allererster Linie nicht unmittelbar aus den Kriegshandlungen, sondern aus den aufgezeigten massiven humanitären - d.h. indirekten - Folgen des kriegerischen Konflikts für die Bevölkerung (in diesem Sinne auch VG Leipzig, U.v. 26.1.2022 - 8 K 1880/19.A - n.v.; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 26.6.2020 - AN 17.32236 - juris m.w.N.; a.A. VG Schleswig-Holstein, G.v. 20.12.2021 - 9 A 90/21 - juris; B.v. 17.6.2021 - 9 A 114/20 - juris).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137
    Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris).

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu Art. 3 EMRK aus (z.B. EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C - 465/07 - juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137
    Zur wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris).

    Bei einer Gefahrendichte von 1:800 (= 0,125%) kann dabei im Ausgangspunkt noch nicht von einem hinreichenden Ausmaß willkürlicher Gewalt ausgegangen werden, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines ernsthaften Schadens feststellbar werden ließe (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann allein das Fehlen der Feststellung einer bestimmten Mindestschwelle des Anteils der Opfer an der Gesamtbevölkerung nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - juris).

    Konkret fallen darunter insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts sowie das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - juris).

  • VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20

    Verfolgungsgefahr im Jemen

    Auszug aus VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137
    Vielmehr resultiert die insgesamt schlechte Situation nach den einschlägigen Erkenntnismitteln in allererster Linie nicht unmittelbar aus den Kriegshandlungen, sondern aus den aufgezeigten massiven humanitären - d.h. indirekten - Folgen des kriegerischen Konflikts für die Bevölkerung (in diesem Sinne auch VG Leipzig, U.v. 26.1.2022 - 8 K 1880/19.A - n.v.; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 26.6.2020 - AN 17.32236 - juris m.w.N.; a.A. VG Schleswig-Holstein, G.v. 20.12.2021 - 9 A 90/21 - juris; B.v. 17.6.2021 - 9 A 114/20 - juris).
  • VG Schleswig, 20.12.2021 - 9 A 90/21

    Jemen: subsidiärer Schutz wegen bewaffnetem Konflikt

    Auszug aus VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137
    Vielmehr resultiert die insgesamt schlechte Situation nach den einschlägigen Erkenntnismitteln in allererster Linie nicht unmittelbar aus den Kriegshandlungen, sondern aus den aufgezeigten massiven humanitären - d.h. indirekten - Folgen des kriegerischen Konflikts für die Bevölkerung (in diesem Sinne auch VG Leipzig, U.v. 26.1.2022 - 8 K 1880/19.A - n.v.; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 26.6.2020 - AN 17.32236 - juris m.w.N.; a.A. VG Schleswig-Holstein, G.v. 20.12.2021 - 9 A 90/21 - juris; B.v. 17.6.2021 - 9 A 114/20 - juris).
  • EGMR, 11.07.2006 - 54810/00

    Einsatz von Brechmitteln; Selbstbelastungsfreiheit (Schutzbereich; faires

    Auszug aus VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137
    Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395, Rn. 220 m.w.N.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 - NJW 2006, 3117, 3119).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137
    Hierbei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137
    Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395, Rn. 220 m.w.N.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 - NJW 2006, 3117, 3119).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu Art. 3 EMRK aus (z.B. EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C - 465/07 - juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.).
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