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   VG Weimar, 01.04.2016 - 3 K 610/13 We   

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VG Weimar, 01.04.2016 - 3 K 610/13 We (https://dejure.org/2016,12659)
VG Weimar, Entscheidung vom 01.04.2016 - 3 K 610/13 We (https://dejure.org/2016,12659)
VG Weimar, Entscheidung vom 01. April 2016 - 3 K 610/13 We (https://dejure.org/2016,12659)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Minden, 09.12.2011 - 6 K 1464/11

    Rückforderung eines Maßnahmebeitrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG durch die

    Auszug aus VG Weimar, 01.04.2016 - 3 K 610/13
    Entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Zulassungsvorbringen erweist sich der Wortlaut der Norm auch nicht als mehrdeutig (so aber VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG eine monatsweise Leistungserbringung bei diesen Förderarten ausdrücklich vorsieht.

    Dies leitet sich darüber hinaus eindeutig auch aus der Normgenese ab (diesen Ansatz ignoriert VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus der nur verkürzt analysierten Gesetzgebungshistorie einen bestimmten "Willen" des Gesetzgebers ableiten möchte).

    Dass mit dieser Gesetzesnovelle darüber hinaus die Erstreckung der Rückforderungsmöglichkeiten auf den Maßnahmebeitrag beabsichtigt war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996) nicht explizit entnehmen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung den umgekehrten Schluss zieht).

    Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden in seinem Urteil vom 09.12.2011 (6 K 1464/11 - Juris; Rdnr. 13 ff.), auf die sich bislang der Beklagte ausdrücklich stützt, ist angesichts dessen nicht überzeugend.

  • VG Augsburg, 11.06.2013 - Au 3 K 12.1564

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Maßnahmebeitrag; Vorbehalt der Rückforderung

    Auszug aus VG Weimar, 01.04.2016 - 3 K 610/13
    Das Gericht folgt in seiner Auffassung der Unanwendbarkeit des § 16 Abs. 1 AFBG auf einen gewährten Maßnahmebeitrag, wie bereits in der Verfügung vom 08.02.2016 angekündigt, den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem gerade bereits zitierten Beschluss vom 06.08.2015 (a.a.O. Rdnr. 14 ff.) und des Verwaltungsgerichts Augsburgs in seinem Beschluss vom 11.06.2013 (Au 3 K 12.1564 - Juris, Rdnr. 34 ff.).

    Damit erfasst - ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 16 Abs. 1 Nrn.1, 2 AFBG - die Norm ihrem Wortlaut nach nur monatlich erbrachte Leistungen, d.h. von den verschiedenen in § 10 AFBG festgelegten Förderarten nur den Unterhaltsbeitrag und den Kinderbetreuungszuschlag (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 33 ff.; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1).

    Dass mit dieser Gesetzesnovelle darüber hinaus die Erstreckung der Rückforderungsmöglichkeiten auf den Maßnahmebeitrag beabsichtigt war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996) nicht explizit entnehmen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung den umgekehrten Schluss zieht).

  • VGH Bayern, 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598

    I. Die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme der Auftstiegsfortbildung in Form

    Auszug aus VG Weimar, 01.04.2016 - 3 K 610/13
    Da es sich hierbei - anders als bei § 16 Abs. 1 AFBG - nicht um gebundene Entscheidungen handelt, die hier in Betracht kommende Norm des § 47 Abs. 2 SGB X vielmehr ausdrücklich ein Ermessen eröffnet ("kann"; vgl. Waschull in Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, § 47 Rdnr. 24), kommt eine Umdeutung des Bescheides bereits aufgrund des § 43 Abs. 3 SGB X nicht in Betracht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598 - Juris, Rdnr. 18 m.w.N.).

    Das Gericht folgt in seiner Auffassung der Unanwendbarkeit des § 16 Abs. 1 AFBG auf einen gewährten Maßnahmebeitrag, wie bereits in der Verfügung vom 08.02.2016 angekündigt, den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem gerade bereits zitierten Beschluss vom 06.08.2015 (a.a.O. Rdnr. 14 ff.) und des Verwaltungsgerichts Augsburgs in seinem Beschluss vom 11.06.2013 (Au 3 K 12.1564 - Juris, Rdnr. 34 ff.).

  • BVerwG, 12.11.2007 - 5 C 27.06

    Aufstiegsfortbildung, berufliche -; Qualifikation, berufliche -;

    Auszug aus VG Weimar, 01.04.2016 - 3 K 610/13
    Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 1. Hs. VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2007 - 5 C 27/06 - Rdnr. 16 [insoweit in Juris nicht veröffentlicht]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2012 - 12 A 236/12

    Zulässigkeit der Anknüpfung der Förderleistung nach dem AFBG an die Erwartung

    Auszug aus VG Weimar, 01.04.2016 - 3 K 610/13
    Nur ergänzend sei ausgeführt, dass der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2012 (12 A 236/12 - Juris) dem hiesigen Ergebnis nicht entgegensteht.
  • OVG Niedersachsen, 30.07.2015 - 4 LA 168/15

    Bedarf; Berufungszulassung; Kostenentscheidung; Schulgeld; Unterhalt

    Auszug aus VG Weimar, 01.04.2016 - 3 K 610/13
    Denn der Hinweis auf eine Angleichung an den § 20 BAföG spricht für die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 16 AFBG auf den Unterhaltsbeitrag, da das BAföG nur den Unterhalt des Geförderten regelt, ein Äquivalent zum Maßnahmebeitrag i.S. des AFBG kennt der BAföG nicht (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.07.2015 - 4 LA 168/15 - Juris, Rdnr. 5: Schulgeld kann im Rahmen der BAföG-Förderung nicht berücksichtigt werden).
  • VG Hannover, 13.03.2014 - 3 A 4605/12

    Arbeitgeberweisung; Attest; Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz;

    Auszug aus VG Weimar, 01.04.2016 - 3 K 610/13
    Demgegenüber lässt sich die Gewährung des Maßnahmebeitrags im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht "einstellen" (unzutreffend insoweit VG Hannover, Urteil vom 13.03.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das von einer "redaktionell missglückten Formulierung" ausgeht).
  • VGH Bayern, 07.06.2010 - 12 ZB 09.2635

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Rückforderung; Einkommen im Bewilligungszeitraum;

    Auszug aus VG Weimar, 01.04.2016 - 3 K 610/13
    Nachdem § 16 AFBG a.F. zunächst als spezialgesetzliche Widerrufsnorm angesehen wurde, die den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufsmöglichkeiten sperrt (vgl BayVGH, B.v. 7.6.2010 - 12 ZB 09.2635 - juris Rn. 7; ferner BT-Drucks. 13/2490, S. 20) erlaubt § 16 Abs. 1 AFBG n.F. ausdrücklich den Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufstatbestände (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand: Dezember 2014, § 16 Rn. 1: lediglich Ergänzungsregelung gegenüber den im Übrigen geltenden allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 12 S 1983/16

    Rückforderung von Mitteln der Aufstiegsförderung

    Diese in § 16 Abs. 1 AFBG gewählte Formulierung setzt ihrem eindeutigen Wortlaut nach eine für einen bestimmten Kalendermonat erbrachte zeitabschnittsweise Leistung voraus (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris Rn. 14 und vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304 - juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 01.04.2016 - 3 K 610/13 We - juris).
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