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   VG Weimar, 04.10.2018 - 4 E 1788/18 We, 4 E 1789/18 We   

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VG Weimar, 04.10.2018 - 4 E 1788/18 We, 4 E 1789/18 We (https://dejure.org/2018,31274)
VG Weimar, Entscheidung vom 04.10.2018 - 4 E 1788/18 We, 4 E 1789/18 We (https://dejure.org/2018,31274)
VG Weimar, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - 4 E 1788/18 We, 4 E 1789/18 We (https://dejure.org/2018,31274)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Auflagen zu Versammlungen am 5.10 Weimar und 6.10.2018 in Magdala überwiegend erfolgreich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Weimar, 04.10.2018 - 4 E 1788/18
    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sind die Behörden gehalten, die Bekanntgabe etwaiger versammlungsbeschränkender Maßnahmen nicht ohne zureichende Gründe zu verzögern; tun sie dies und verhindern dadurch die im versammlungsrechtlichen Eilverfahren gebotene intensive gerichtliche Prüfung, so kann allein dieser Umstand bedingen, dass dem Veranstalter vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist (so: ThürOVG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 3 EO 420/18 - und vom 12.04.2002 - 3 EO 261/02 -, juris Rd. 20 unter Hinweis auf BVerfGE 69, 315).

    Es ist ein allgemein bekannter, spätestens seit dem Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 - (BVerfGE 69, 315) unverrückbarer Grundsatz des Versammlungsrechts:.

    Damit sind erst recht behördliche Maßnahmen unvereinbar, die über die Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze hinausgehen und etwa den Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar erschweren oder ihren staatsfreien unreglementierten Charakter durch exzessive Observationen und Registrierungen verändern (vgl BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315 - 372 [Brokdorf II].

  • OVG Thüringen, 06.06.2018 - 3 EO 420/18

    Veranstaltung in Themar am 8. und 9. Juni 2018

    Auszug aus VG Weimar, 04.10.2018 - 4 E 1788/18
    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sind die Behörden gehalten, die Bekanntgabe etwaiger versammlungsbeschränkender Maßnahmen nicht ohne zureichende Gründe zu verzögern; tun sie dies und verhindern dadurch die im versammlungsrechtlichen Eilverfahren gebotene intensive gerichtliche Prüfung, so kann allein dieser Umstand bedingen, dass dem Veranstalter vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist (so: ThürOVG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 3 EO 420/18 - und vom 12.04.2002 - 3 EO 261/02 -, juris Rd. 20 unter Hinweis auf BVerfGE 69, 315).

    Versammlungsbeschränkende behördliche Maßnahmen dürfen nur erfolgen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, die durch handfeste Tatsachen belegt ist; die Aneinanderreihung bloßer Verdachtsmomente und Vermutungen genügt hingegen nicht (so: ThürOVG, Beschluss vom 06.06.2018 - 3 EO 420/18 -).

    Dabei ist dem Vorschlag des aktuellen Streitwertkatalogs, dort unter 45.4, nicht zu folgen (vgl.: ThürOVG, Beschlüsse vom 03.05.2016 - 3 EO 274/16 - und vom 06.06.2018 - 3 EO 420/18 -).

  • OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration;

    Auszug aus VG Weimar, 04.10.2018 - 4 E 1788/18
    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sind die Behörden gehalten, die Bekanntgabe etwaiger versammlungsbeschränkender Maßnahmen nicht ohne zureichende Gründe zu verzögern; tun sie dies und verhindern dadurch die im versammlungsrechtlichen Eilverfahren gebotene intensive gerichtliche Prüfung, so kann allein dieser Umstand bedingen, dass dem Veranstalter vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist (so: ThürOVG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 3 EO 420/18 - und vom 12.04.2002 - 3 EO 261/02 -, juris Rd. 20 unter Hinweis auf BVerfGE 69, 315).
  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Auszug aus VG Weimar, 04.10.2018 - 4 E 1788/18
    Zudem bietet der Antragsgegner dafür auch nicht hinreichend konkrete Tatsachen und Prüfungen, sondern die beschriebenen bloßen Zweifel genügen in keiner Weise den insofern gebotenen Prüfungsanforderungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 -, BVerfGE 143, 161 ff.).
  • VG Weimar, 24.08.2018 - 4 E 1536/18

    Alkoholverbot bei Konzertveranstaltung rechtswidrig

    Auszug aus VG Weimar, 04.10.2018 - 4 E 1788/18
    - Auflage zu 2.33 (Alkoholverbot) zudem auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Beschluss vom 24.08.2018 - 4 E 1536/18 We - verwiesen werden kann, wobei relevante Gesichtspunkte, die die Annahme einer unmittelbaren Gefahr zu tragen vermögen, auch vorliegend nicht vorgetragen sind.
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