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   VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20 We   

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VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20 We (https://dejure.org/2022,14508)
VG Weimar, Entscheidung vom 08.03.2022 - 6 K 1289/20 We (https://dejure.org/2022,14508)
VG Weimar, Entscheidung vom 08. März 2022 - 6 K 1289/20 We (https://dejure.org/2022,14508)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    AsylG § 29 Abs 1 Nr 2; GRCh Art 4; EURL 32/2013 Art 33; EURL 32/2013 Art 33; EMRK Art 3
    Unzulässigkeit eines Asylantrages einer in Spanien internationalen Schutz genießenden Asylberwerberfamilie; Asyl; Spanien; Schutzberechtigte; Unzulässigkeitsentscheidung

  • Justiz Thüringen

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 4 EUGrdRCh, Art 33 EURL 32/2013, Art 3 MRK, FlüAbk
    Drittstaatenbescheid bezüglich einer in Spanien internationalen Schutz genießenden Familie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • VG Regensburg, 25.06.2021 - RO 11 K 21.30487

    Rücküberstellung anerkannt schutzberechtigter Familie nach Spanien

    Auszug aus VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20
    Daher nimmt die Kammer im Einklang mit der - soweit ersichtlich - ganz überwiegenden Rechtsprechung an, dass die derzeitigen Lebensverhältnisse in Spanien mit Blick auf den in diesem Zusammenhang geltenden Mindestmaßstab "Brot, Bett und Seife" (vgl. hierzu bspw. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19, Rn. 5 -, zit. nach juris) auch Familien mit Kleinkindern zugemutet und diese rücküberstellt werden können (vgl. jüngst etwa VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487 -, zit. nach juris; ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 27. November 2019 - AN 17 S 19.51089, Rn. 23 -, zit. nach juris).

    Diese sind in tatsächlicher Hinsicht aber punktueller Natur und führen daher für sich genommen (noch) nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, weil die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzulegende besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit nicht in jedem Fall eines anerkannten Schutzberechtigten erreicht wird (vgl. jüngst etwa VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487, Rn. 37 -, zit. nach juris).

    Insofern nimmt das erkennende Gericht an, dass die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen an ihrer vormaligen Rechtsprechung nicht mehr festhält - was, soweit ersichtlich, der ganz einhelligen Ansicht der übrigen Instanzgerichte (vgl. VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 Ge -, zit. nach juris; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 -, zit. nach juris; VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487 -, zit. nach juris; VG Ansbach, Beschluss vom 27. November 2019 - AN 17 S 19.51089 -, zit. nach juris) entspricht.

    aa) Dabei kann es das erkennende Gericht an dieser Stelle offen lassen, ob die vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Italien statuierten Grundsätze zur Verpflichtung des Bundesamts, bei einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis eine individuelle Garantieerklärung der Behörden einzuholen, - wie in Teilen der Instanzrechtsprechung vertreten (vgl. etwa VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487, Rn. 41 -, zit. nach juris) - auch auf Spanien übertragbar sind.

    Die in diesem Zusammenhang notwendige Flexibilität kann von den Klägern verlangt werden (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487, Rn. 43 -, zit. nach juris).

    Zudem könnte selbst eine Garantieerklärung Spaniens keine gesicherte unbefristete Wohnsituation umfassen, sondern lediglich eine Unterbringung für einen bestimmten Zeitraum sicherstellen (so auch VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487, Rn. 43 -, zit. nach juris).

    Den Klägern ist es möglich und zumutbar, dieses durch die bekannten Schutzmaßnahmen, wie dem Tragen von Gesichtsmasken und der Einhaltung von Hygieneregeln, zu minimieren (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487, Rn. 51 -, zit. nach juris).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann sich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Verletzung des Art. 3 EMRK aus den grundlegenden humanitären Verhältnissen ergeben (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12, Leitsatz 3 m. w. N. zur Rechtsprechung des EGMR -, zit. nach juris).

    Danach entspricht es der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK bei schlechten humanitären Lebensbedingungen nur in sehr seltenen Fällen überschritten wird, da es die Intention der EMRK ist, den Schutz von bürgerlichen und politischen Rechten sicherzustellen, nicht jedoch sozio-ökonomische und humanitäre Lebensbedingungen zu schützen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12, Rn. 25 -, zit. nach juris).

    Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch die des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12, Rn. 23 -, zit. nach juris) stellen klar, dass bei "nichtstaatlichen" Gefahren für Leib und Leben ein sehr hohes Schädigungsniveau zu fordern ist, weil nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem etwa die humanitären Gründe gemäß den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind.

    Beispielhaft hierfür hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit die allgemeine Lage in Afghanistan für nicht ausreichend ernst eingestuft, um die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu bejahen, und gerade das Erfordernis des Vorliegens einer besonderen Ausnahmesituation betont (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12, Leitsatz 3 -, zit. nach juris; VGH München, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31918, Rn. 20 -, zit. nach juris).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20
    Daher gilt die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - ("Jawo") C-163/17, Rn. 80 -, zit. nach juris; Urteil vom 19. März 2019 - ("Ibrahim u. a.") C-297/17 u. a. Rn. 84,- juris; Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, Rn. 79-84 -, zit. nach juris).

    Vielmehr ist letzteres nur dann der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 M. S. S./Belgien und Griechenland -, ZAR 2011, 395, 397; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Rn. 92 -, zit. nach juris), wobei es, wie oben dargelegt, vor allem um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung - "Brot, Seife und Bett" - geht.

    Auch darf die Situation nicht zur Folge haben, dass die betreffende Person in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigt und in einen Zustand der Verelendung versetzt würde, welcher mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Rn. 92 -, zit. nach juris).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren unter den Begriff "Kleinstkinder" zu fassen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14, Rn. 14 -, zit. nach juris).

    Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die zitierten Entscheidungen ausweislich ihres expliziten Wortlauts zu Italien ergangen sind (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 27. Mai 2015 - 2 BvR 3024/14, Rn. 4 -, zit. nach juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - a. a. O.).

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

    Auszug aus VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20
    Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung keiner Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42/18, Rn. 13 -, zit. nach juris).

    Dabei kann die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts einerseits aus der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder andererseits aus dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen resultieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42/18, Rn. 11 -, zit. nach juris).

  • BVerfG, 27.05.2015 - 2 BvR 3024/14

    Vorläufige Untersagung der Abschiebung von Familien mit Kindern nach Italien

    Auszug aus VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20
    Daher muss das Bundesamt bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einholen, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 27. Mai 2015 - 2 BvR 3024/14, Rn. 4 -, zit. nach juris).

    Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die zitierten Entscheidungen ausweislich ihres expliziten Wortlauts zu Italien ergangen sind (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 27. Mai 2015 - 2 BvR 3024/14, Rn. 4 -, zit. nach juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - a. a. O.).

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

    Auszug aus VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20
    Die bloße schlechtere wirtschaftliche oder soziale Stellung der Person in dem zu überstellenden Mitgliedstaat kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte allerdings nicht für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausreichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -, ZAR 2013, 336, 336).

    Daher können einer Überstellung nur außergewöhnliche zwingende humanitäre Gründe entgegenstehen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -, ZAR 2013, 336, 337).

  • VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21

    Asylrecht/Dublin-Verfahren (Spanien): Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig;

    Auszug aus VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20
    In der Gesamtschau ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im hiesigen Fall anzunehmen, dass das spanische Asylsystem nicht an Mängeln leidet, die dazu führten, dass alle dorthin rücküberstellten Asylbewerber oder anerkannten Schutzberechtigten einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt würden (vgl. bspw. nur zuletzt VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 Ge -, zit. nach juris sowie VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 -, zit. nach juris).

    Insofern nimmt das erkennende Gericht an, dass die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen an ihrer vormaligen Rechtsprechung nicht mehr festhält - was, soweit ersichtlich, der ganz einhelligen Ansicht der übrigen Instanzgerichte (vgl. VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 Ge -, zit. nach juris; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 -, zit. nach juris; VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487 -, zit. nach juris; VG Ansbach, Beschluss vom 27. November 2019 - AN 17 S 19.51089 -, zit. nach juris) entspricht.

  • VG Würzburg, 09.12.2021 - W 1 S 21.50343

    Zulässige Dublin-Überstellung eines afghanischen Asylbewerbers nach Spanien

    Auszug aus VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20
    In der Gesamtschau ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im hiesigen Fall anzunehmen, dass das spanische Asylsystem nicht an Mängeln leidet, die dazu führten, dass alle dorthin rücküberstellten Asylbewerber oder anerkannten Schutzberechtigten einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt würden (vgl. bspw. nur zuletzt VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 Ge -, zit. nach juris sowie VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 -, zit. nach juris).

    Insofern nimmt das erkennende Gericht an, dass die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen an ihrer vormaligen Rechtsprechung nicht mehr festhält - was, soweit ersichtlich, der ganz einhelligen Ansicht der übrigen Instanzgerichte (vgl. VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 Ge -, zit. nach juris; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 -, zit. nach juris; VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487 -, zit. nach juris; VG Ansbach, Beschluss vom 27. November 2019 - AN 17 S 19.51089 -, zit. nach juris) entspricht.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20
    Daher gilt die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - ("Jawo") C-163/17, Rn. 80 -, zit. nach juris; Urteil vom 19. März 2019 - ("Ibrahim u. a.") C-297/17 u. a. Rn. 84,- juris; Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, Rn. 79-84 -, zit. nach juris).

    Unter Zugrundelegung jener Maßstäbe ergeben sich für das erkennende Gericht anhand des vorliegenden Erkenntnismaterials sowie unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, zit. nach juris) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 HS. 1 AsylG) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Spanien auf Grund dort vorhandener systemischer Mängel eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohen würde.

  • VG Ansbach, 27.11.2019 - AN 17 S 19.51089

    Keine systemischen Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen in

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31918

    Kein Abschiebungsverbot für Afghanistan

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 1729/17

    Afghanistan: keine willkürlicher Gewalt in der Provinz Maydan Wardak im April

  • BVerfG, 29.08.2017 - 2 BvR 863/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Abschiebung nach Bulgarien

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • VG Meiningen, 06.01.2020 - 2 K 581/19

    Besonders Schutzbedürftige, Zusicherung, Abschiebungsverbot, Kleinkinder

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

  • VG Meiningen, 12.03.2021 - 2 E 1230/20

    Syrien: Dublin Spanien: gültiges Visum, keine systemischen Mängel, Covid-19

  • VG Kassel, 05.12.2023 - 7 L 1886/23

    Anerkannte Schutzberechtigte in Spanien

    Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, da sie auf nationaler Ebene verteilt wird, sie kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden (OVG Thüringen, Beschl. v. 18.01.2023 - 2 ZKO 283/22, juris-Rn. 18 f.; VG Weimar, Urt. v. 08.03.2022 - 6 K 1289/20, juris-Rn. 52).

    Die in diesem Zusammenhang notwendige Flexibilität kann von den Antragstellern verlangt werden (so auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18.01.2023 - 2 ZKO 283/22, juris-Rn. 17; VG Weimar, Urt. v. 08.03.2022 - 6 K 1289/20, juris-Rn. 53).

    Beispielsweise bieten diese aus Mitteln der EU und des Ministeriums für Beschäftigung auch nach dem Abschluss des dreiphasigen Integrationsprozesses Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste an (VG Weimar, Urt. v. 08.03.2022 - 6 K 1289/20, juris-Rn. 53).

    Im Übrigen können sich die Antragsteller zur Unterstützung bei der Wohnungssuche auch an NGOs wenden (OVG Thüringen, Beschl. v. 18.01.2023 - 2 ZKO 283/22, juris-Rn. 17; VG Weimar, Urt. v. 08.03.2022 - 6 K 1289/20, juris-Rn. 54).

  • VG Leipzig, 07.10.2022 - 6 L 578/22

    Syrien: Dublin: keine systemischen Mängel in Spanien; kein Schutzanspruch durch

    Derartige systemische Mängel sind für Spanien als Mitgliedstaat im Einklang mit der nahezu einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Chemnitz, Beschluss vom 12. April 2022 - 5 L 122/22.A juris Rn. 18; VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 Ge juris Rn. 26; VG Weimar, Urteil vom 8. März 2022 - 6 K 1289/20 We juris Rn. 2 1 ; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2021 - 4 K 134/19.A -, juris Rn. 26, 33; VG Würzburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - W 8 S 20.50327 -, juris Rn 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2020 - OVG 3 B 35.19 -, juris Rn. 33; VG Berlin, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 34 L 376.19 A -, juris Rn. 11; VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - W 8 S 19.50526 -, juris Rn. 15; VG Lüneburg, Beschluss vom 2 1 .
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