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   VG Weimar, 15.11.2016 - 3 K 591/15 We   

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VG Weimar, 15.11.2016 - 3 K 591/15 We (https://dejure.org/2016,55974)
VG Weimar, Entscheidung vom 15.11.2016 - 3 K 591/15 We (https://dejure.org/2016,55974)
VG Weimar, Entscheidung vom 15. November 2016 - 3 K 591/15 We (https://dejure.org/2016,55974)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Weimar, 10.10.2001 - 6 K 2489/00

    Abwasserabgabe; abwälzen; allgemein anerkannte Regeln der Technik;

    Auszug aus VG Weimar, 15.11.2016 - 3 K 591/15
    Vor dieser Änderung der AbwV hatte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar noch eine Abwasserreinigung durch eine Kleinkläranlage, die DIN 4261 Teil 1 Nr. 3.1.3 (Stand: Februar 1991) entspricht, für eine Kleineinleitung als mit dem Stand der Technik übereinstimmend eingeordnet (siehe das Urteil der 6. Kammer vom 10.10.2001 - 6 K 2489/00.We -, LKV 2003, 70).
  • VG Augsburg, 24.09.2013 - Au 1 K 13.514

    Abgabefreiheit bei fehlender Funktionsprüfung und fachgerechter Wartung der

    Auszug aus VG Weimar, 15.11.2016 - 3 K 591/15
    Nach anderer Meinung gehört zur Abgabenfreiheit auch der Nachweis, dass das Abwasser in der jeweiligen Anlage im Veranlagungsjahr ordnungsgemäß behandelt wird (so VG Augsburg, Urteil vom 24.09.2013 - Au 1 K 13.514 - Juris, Rdnr. 31; Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 8 Rdnr. 27).
  • VG Dresden, 21.08.2015 - 2 K 3838/14
    Auszug aus VG Weimar, 15.11.2016 - 3 K 591/15
    Die von beiden Seiten angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Dresden (Urteil vom 21.08.2015 - 2 K 3838/14 - Juris, Rdnr. 21 bis 23) verhält sich primär zur Voraussetzung der ordnungsgemäßen Schlammentsorgung.
  • OVG Sachsen, 09.06.2021 - 5 A 190/18

    Abwasserabgabe; Kleineinleiterabgabe; Befreiung; allgemein anerkannte Regeln der

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG (und den inhaltsgleichen Regelungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG und § 1 Abs. 2 der im vorliegenden Fall anzuwendenden Abwälzungssatzung), ist der Veranlagungszeitraum (so im Ergebnis auch VG Augsburg, Urt. v. 24. September 2013 - Au 1 K 13.514 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 3. März 2000 - 12 A 11452/99 -, juris Rn. 17; a. A. VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 18; wohl auch VG Dresden, Urt. v. 21. August 2015 - 2 K 3838/14 -, juris Rn. 21).

    Es kommt deshalb nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob die Kleinkläranlage den in der DIN 4261 Teil 1 aufgestellten Anforderungen deshalb nicht entsprach, weil ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht in kurzer Zeit sichergestellt gewesen sein sollte (vgl. Nr. 3.1.1 der DIN 4261 Teil 1, wonach Mehrkammer-Absetzgruben in Ausnahmefällen als Übergangslösung in Frage kommen, wenn der Anschluss an ein öffentliches Entwässerungsnetz mit ausreichend bemessener Kläranlage in Kürze sichergestellt ist).42 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG (und den inhaltsgleichen Regelungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG und § 1 Abs. 2 der im vorliegenden Fall anzuwendenden Abwälzungssatzung), ist der Veranlagungszeitraum (so im Ergebnis auch VG Augsburg, Urt. v. 24. September 2013 - Au 1 K 13.514 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 3. März 2000 - 12 A 11452/99 -, juris Rn. 17; a. A. VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 18; wohl auch VG Dresden, Urt. v. 21. August 2015 - 2 K 3838/14 -, juris Rn. 21).

    Die Vertreter dieser Meinungsgruppe argumentieren, es werde in § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG auf den Bau der Abwasserbehandlungsanlage abgestellt und nicht auf ihren jeweiligen Zustand (Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. 18) bzw. es sei vom Bau die Rede, nicht vom (weiteren) Betrieb (Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 98; VG Weimar, Urt. v. 15. November - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 16).

    (3) Da Bau nicht zwingend als Errichtung verstanden werden muss, sondern auch als Bauwerk bzw. Struktur begriffen werden kann, steht somit bei der vom Senat befürworteten Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG, die für die Abgabefreiheit die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Veranlagungszeitraum fordert, von vornherein nicht im Raum, die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG über ihren Wortlaut hinaus durch zusätzliche Anforderungen gegebenenfalls einzuengen (so die Kritik des VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 27).

    Zur Begründung der vom Senat vertretenen Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG bedarf es deshalb auch nicht der juristischen Konstruktion, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahin enthält, dass auch während des jeweiligen Veranlagungsjahres, also im laufenden Betrieb, die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sein müssen (so vom VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 17 wiedergegebener Beteiligtenvortrag) bzw. ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahin, dass eine ordnungsgemäß funktionierende Abwasserbehandlungsanlage zu fordern ist (so VG Augsburg, Urt. v. 24. September 2013 - Au 1 K 13.514 -, juris Rn. 32 ).

    Hierauf dürften diejenigen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung anspielen, die es einerseits für die Abgabefreiheit für ausreichend erachten, dass die Abwasserbehandlungsanlage im Zeitpunkt des Baus bzw. der Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, andererseits aber ein Entfallen der Abgabenfreiheit erwägen, etwa weil die vorhandene Kleinkläranlage praktisch keinerlei Reinigungswirkung mehr hat (VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 29) oder die Abwasserbehandlungsanlage wegen Undichtheit die ihr zugedachte Reinigungsleistung nicht mehr erfüllt, sondern ungereinigtes Abwasser in den Untergrund versickern lässt (Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. 18).

    bb) Aus der Beschlussempfehlung ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber die Kleineinleiterabgabe für vollumfänglich umweltpolitisch sinnlos hielt oder der Kleineinleiterabgabe jegliche Lenkungsfunktion absprach (für Letzteres aber VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 27).

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