Rechtsprechung
VG Weimar, 18.10.2019 - 1 E 1536/19 We |
Volltextveröffentlichung
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Aussage "Wahlvolk aufgepasst: Mohring will mit Höcke bumsen! Wählt lieber: DIE PARTEI" auf einem Wahlplakat im Zusammenhang mit den Wahlen zum Thüringer Landtag stellt eine vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Meinungsäußerung in der Form der Satire ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur …
Auszug aus VG Weimar, 18.10.2019 - 1 E 1536/19
Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91 -, juris).Allerdings ist zu beachten, dass Gesetze, die die Ausübung eines Grundrechts beschränken, ihrerseits im Lichte der Bedeutung des Grundrechts gesehen und so interpretiert werden müssen, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91 -, juris Rn. 46).
- BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09
Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der …
Auszug aus VG Weimar, 18.10.2019 - 1 E 1536/19
Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. vom 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 3).Bei der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften sind insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (BVerfG…, Beschl. vom 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 34; Beschl. vom 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 6).
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus VG Weimar, 18.10.2019 - 1 E 1536/19
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfG, Beschl. vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. -, juris Rn. 108).Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. -, juris).
- BVerfG, 24.05.2019 - 1 BvQ 45/19
Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten
Auszug aus VG Weimar, 18.10.2019 - 1 E 1536/19
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Beschl. vom 24.05.2019 - 1 BvQ 45/19 -, juris). - BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95
Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"
Auszug aus VG Weimar, 18.10.2019 - 1 E 1536/19
Bei der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften sind insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (BVerfG, Beschl. vom 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 34;… Beschl. vom 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 6). - BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
Auszug aus VG Weimar, 18.10.2019 - 1 E 1536/19
Soweit es sich darüber hinaus um die Auseinandersetzungen zwischen politischen Parteien in einem Wahlkampf handelt, ist ferner auch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG für die Zuordnung von Meinungsfreiheit und beschränkenden Gesetzen von wesentlicher Bedeutung: Er verstärkt die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede mit der Folge, dass gegen das Äußern einer Meinung nur in äußersten Fällen eingeschritten werden darf (BVerfG, Beschl. vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 -, juris Rn. 22 f). - BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90
TITANIC/'geb. Mörder'
Auszug aus VG Weimar, 18.10.2019 - 1 E 1536/19
Ihr Aussagekern und ihre Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung der karikierten Person enthalten" (BVerfG, Beschl. vom 25.03.1992 - 1 BvR 514/90 -, juris Rn. 43).