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   VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14 We   

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VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14 We (https://dejure.org/2016,927)
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VG Weimar, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 4 K 223/14 We (https://dejure.org/2016,927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Diskriminierungsfreie Besoldung und Allgemeine Zulage nach Thüringer Besoldungsrecht

  • Justiz Thüringen

    Art 2 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 17 EGRL 78/2000, § 27 BBesG 2002, § 28 BBesG 2002
    Diskriminierungsfreie Besoldung und Allgemeine Zulage nach Thüringer Besoldungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, führten diese Regelungen zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -RL 2000/78/EG- (ABl. L 303 S. 16), da sich danach das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung unterscheiden kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 14 unter Zitierung EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rd. 42 f.) und die Regelung da- zu führt, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 16 unter Zitierung EuGH, Urteil vom 19.06.2014 a.a.O. Rd. 50 f.).

    Eine Eingruppierung eines altersdiskriminierten Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe zum Ausgleich seiner unterstellten Benachteiligung wegen seines Alters scheidet aber aus den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 (Az. (u.a.): 2 C 3.13 -, juris Rd. 17-20, und 2 C 6.13 - juris Rd. 18 bis 21) dargestellten Gründen, die das erkennende Gericht teilt, aus.

    Weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkte, kann es also nicht mehr herangezogen werden (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - C 3.13 -, juris Rd. 17 bis 20 und - 2 C 6.13 -, juris Rd. 18 bis 21, sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss zum Urteil 2 C 3.13 vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, in juris).

    Unter bestimmten Voraussetzungen ergeben sich Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche aus dem zur Umsetzung der RL 2000/78/EG normierten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) und dem europarechtlichen Haftungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 23 ff.; zum verfassungsrechtlich begründeten Entscheidungsermessen des Gesetzgebers bei der Frage, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind, vgl. auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rd. 22, vorgehend: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -).

    Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird, was vorliegend erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10- Slg. I-7965) der Fall war (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - Rd. 25 bis 30, juris und - 2 C 6.13 - Rd. 25 bis 30, juris).

    Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 des am 18.08.2006 in Kraft getretenen AGG scheidet aus, weil der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das auf das Alter erstreckte Benachteiligungsverbot im Zeitraum bis Ende Juni 2008 nicht zu vertreten hatte; ein Vertreten-Müssen kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des o.g. EuGH- Urteils vom 08.09.2011 angenommen werden (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - und - 2 C 6.13 -, in juris jeweils Rd. 40 bis 43 sowie darauf Bezug nehmend: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 39.13 -, juris Rd. 16).

    Schließlich scheitert ein für den Zeitraum bis 30.06.2008 denkbarer Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG (vgl. zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 -2 C 6.13- Rd. 45 ff. juris) an der 2-monatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG.

    In einem solchen Fall, wie er hier ursprünglich gegeben war, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, das heißt die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 - juris Rd. 51 m.w.N.).

    Dieses Erfahrungsstufenmodell durch Anknüpfung an die tatsächliche Berufserfahrung entspricht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der RL 2000/78/EG (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12, Specht, juris Rd. 55 und 69 ff.; ebenso zur vergleichbaren Regelung in § 23 Landesbesoldungsgesetz für Sachsen-Anhalt: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 66 und zur vergleichbaren Regelung in §§ 27, 28 SächsBesG: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, juris Rd. 67, 68 und.

    Eine derart überleitende Einstufung von Bestandsbeamten stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar, weil sie vom Besoldungsdienstalter, d.h. dem Lebensalter abhängt (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 68).

    Eine solche Überleitungsregelung ist zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 68 zur inhaltlich vergleichbaren Regelung in § 16 Bes- VersEG LSA unter Zitierung des Urteils des EuGH vom 19.06.2014 - C-501/12, Specht, juris Rd. 64 ff. und 78 ff.).

    Infolge der früher für den Kläger maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses war hinreichend sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte (so: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014, - 2 C 3.13 -, juris Rd. 72 und - 2 C 6.13 -, juris Rd. 71 f.).

    Der EuGH hat solche besonderen administrativen Schwierigkeiten ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 a.a.O. Rd. 78 ff., zitiert in: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13, juris Rd. 72).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14
    Nach dem Urteil des EuGH vom 19.06.2014 (Az. C-501 bis C-506/12, C-540/12 und C- 541/12) stehe für die Zeit bis 30.06.2008 die durch §§ 27, 28 BBesG bewirkte Altersdiskriminierung fest.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, führten diese Regelungen zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -RL 2000/78/EG- (ABl. L 303 S. 16), da sich danach das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung unterscheiden kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 14 unter Zitierung EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rd. 42 f.) und die Regelung da- zu führt, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 16 unter Zitierung EuGH, Urteil vom 19.06.2014 a.a.O. Rd. 50 f.).

    Der Gerichtshof hat dazu aber auch "klargestellt, dass diese Lösung nur dann zur Anwendung kommt, wenn es ein gültiges Bezugssystem gibt (vgl. Urteil Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, EU:C:2014:2005, Rn. 96)" (Zitat aus: EuGH, Urteil Starjakob vom 28.01.2015, C-417/13 -, juris Rd. 47).

    Das Unionsrecht schreibt unter solchen Umständen nicht vor, den diskriminierten Beamten (oder Richtern) rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen (vgl. auch: EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - Rs. C-20/13 - betreffend Besoldung Berliner Richter, juris Rd. 69, dort unter Anführung des Urteils vom 19.06.2014 [Specht u. a.] - C-501/12 - Rd. 64 und der dort angeführten Rechtsprechung).

    Art und der Umfang der den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG hinsichtlich einer nationalen Regelung wie dem BBesG a. F. obliegenden Verpflichtung sind mit der Verkündung des Urteils Hennigs und Mai (EU:C:2011:560), d. h. seit dem 8. September 2011, erläutert und verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 a.a.O. Rd. 104), während es für eine vorherige hinreichende Klärung der Rechtslage keinerlei Anhaltspunkte gibt.

    Vorliegend ist die entscheidungserhebliche Rechtslage durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 hinreichend geklärt worden (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - hier zitiert aus 2 C 39.13 - juris Rd. 20, dort unter Zitierung des EuGH-Urteils vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12 [Specht], Rd. 104 juris).

    Der Europäische Gerichtshof selbst hat im Urteil vom 19.06.2014 (a.a.O. Rd. 104 f.) die Verkündung des Urteils Hennigs und Mai (EU:C:2011:560) dahin herausgestellt, dass damit jedenfalls eine hinreichend klare und präzise Erläuterung und Verdeutlichung von Art und der Umfang der den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 hinsichtlich einer nationalen Regelung wie dem BBesG a. F. obliegenden Verpflichtung erfolgt ist.

    Dieses Erfahrungsstufenmodell durch Anknüpfung an die tatsächliche Berufserfahrung entspricht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der RL 2000/78/EG (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12, Specht, juris Rd. 55 und 69 ff.; ebenso zur vergleichbaren Regelung in § 23 Landesbesoldungsgesetz für Sachsen-Anhalt: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 66 und zur vergleichbaren Regelung in §§ 27, 28 SächsBesG: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, juris Rd. 67, 68 und.

    Eine solche Überleitungsregelung ist zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 68 zur inhaltlich vergleichbaren Regelung in § 16 Bes- VersEG LSA unter Zitierung des Urteils des EuGH vom 19.06.2014 - C-501/12, Specht, juris Rd. 64 ff. und 78 ff.).

    Der EuGH hat solche besonderen administrativen Schwierigkeiten ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 a.a.O. Rd. 78 ff., zitiert in: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13, juris Rd. 72).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof nochmals mit Urteil vom 09.09.2015 (C-20/13 zur Besoldung Berliner Richter, in juris) seine Rechtsprechung unter Anführung des Urteils vom 19.06.2014 (C-501/12 Specht u. a. mit der dort angeführten Rechtsprechung) bestätigt.

    denen die Überleitung auf der Grundlage der früheren, ihrerseits auf dem Lebensalter beruhenden Besoldung der Bestandsbeamten erfolgt, als zur Erreichung des verfolgten Ziels, das darin besteht, die Beibehaltung des Besitzstands zu gewährleisten, geeignet erscheint (EuGH, Urteil vom 09.09.2015 a.a.O. Rd. 43 unter Anführung des Urteils Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 65 bis 68) sowie, dass der nationale Gesetzgeber durch den Erlass solcher abweichender Überleitungsmaßnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgegangen ist (EuGH a.a.O. unter Anführung des Urteils Specht u.a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rd. 69 bis 85).

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14
    Eine Eingruppierung eines altersdiskriminierten Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe zum Ausgleich seiner unterstellten Benachteiligung wegen seines Alters scheidet aber aus den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 (Az. (u.a.): 2 C 3.13 -, juris Rd. 17-20, und 2 C 6.13 - juris Rd. 18 bis 21) dargestellten Gründen, die das erkennende Gericht teilt, aus.

    Weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkte, kann es also nicht mehr herangezogen werden (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - C 3.13 -, juris Rd. 17 bis 20 und - 2 C 6.13 -, juris Rd. 18 bis 21, sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss zum Urteil 2 C 3.13 vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, in juris).

    Unter bestimmten Voraussetzungen ergeben sich Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche aus dem zur Umsetzung der RL 2000/78/EG normierten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) und dem europarechtlichen Haftungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 23 ff.; zum verfassungsrechtlich begründeten Entscheidungsermessen des Gesetzgebers bei der Frage, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind, vgl. auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rd. 22, vorgehend: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -).

    Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird, was vorliegend erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10- Slg. I-7965) der Fall war (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - Rd. 25 bis 30, juris und - 2 C 6.13 - Rd. 25 bis 30, juris).

    Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 des am 18.08.2006 in Kraft getretenen AGG scheidet aus, weil der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das auf das Alter erstreckte Benachteiligungsverbot im Zeitraum bis Ende Juni 2008 nicht zu vertreten hatte; ein Vertreten-Müssen kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des o.g. EuGH- Urteils vom 08.09.2011 angenommen werden (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - und - 2 C 6.13 -, in juris jeweils Rd. 40 bis 43 sowie darauf Bezug nehmend: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 39.13 -, juris Rd. 16).

    Dieses Erfahrungsstufenmodell durch Anknüpfung an die tatsächliche Berufserfahrung entspricht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der RL 2000/78/EG (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12, Specht, juris Rd. 55 und 69 ff.; ebenso zur vergleichbaren Regelung in § 23 Landesbesoldungsgesetz für Sachsen-Anhalt: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 66 und zur vergleichbaren Regelung in §§ 27, 28 SächsBesG: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, juris Rd. 67, 68 und.

    Danach darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein und der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, juris Rd. 67, dort unter Zitierung des EuGH, Urteil vom 03.10.2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

    Infolge der früher für den Kläger maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses war hinreichend sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte (so: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014, - 2 C 3.13 -, juris Rd. 72 und - 2 C 6.13 -, juris Rd. 71 f.).

    Die in beiden Entscheidungen beanstandeten Regelungen betreffen die Verlängerung von Vorrückungszeiträumen im Rahmen der Anrechnung von bestimmten Vordienstzeiten, die die davon betroffenen Gehaltsempfänger durch eine Verlängerung des für eine "Vorrückung" erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligten (im Urteil vom 11.11.2014 durch §§ 8, 113 Abs. 10 bzw.11 Österreichisches Gehaltsgesetz, vgl. EuGH a.a.O. Rd. 31f. und Ziff. 1 des Tenors, dazu auch: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, juris Rd. 84; und im Urteil vom 25.01.2015 durch § 53a Abs. 2 Österreichisches Bundesbahngesetz).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14
    Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird, was vorliegend erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10- Slg. I-7965) der Fall war (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - Rd. 25 bis 30, juris und - 2 C 6.13 - Rd. 25 bis 30, juris).

    Art und der Umfang der den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG hinsichtlich einer nationalen Regelung wie dem BBesG a. F. obliegenden Verpflichtung sind mit der Verkündung des Urteils Hennigs und Mai (EU:C:2011:560), d. h. seit dem 8. September 2011, erläutert und verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 a.a.O. Rd. 104), während es für eine vorherige hinreichende Klärung der Rechtslage keinerlei Anhaltspunkte gibt.

    Der Europäische Gerichtshof selbst hat im Urteil vom 19.06.2014 (a.a.O. Rd. 104 f.) die Verkündung des Urteils Hennigs und Mai (EU:C:2011:560) dahin herausgestellt, dass damit jedenfalls eine hinreichend klare und präzise Erläuterung und Verdeutlichung von Art und der Umfang der den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 hinsichtlich einer nationalen Regelung wie dem BBesG a. F. obliegenden Verpflichtung erfolgt ist.

    Maßgeblich ist, dass der Europäische Gerichtshof selbst auf eine hinreichende Klärung und Präzisierung "seit dem Urteil Hennigs und Mai (EU:C:2011:560), d. h. seit dem 8. September 2011" erkannt hat.

    Danach ist die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 06.12.2007, C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rd. 63 und vom 08.09.2011, C- 297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90, beide in juris).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14
    Auch die ab dem 01.07.2008 geltenden Thüringer Besoldungsregelungen seien nicht diskriminierend, wie sich nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 zu vergleichbaren Regelungen in Sachsen bestätige und aus den EuGH-Entscheidungen vom 11.11.20014 (Az.: C-530/13) und vom 28.01.2015 (Az.: C-417/13) ergebe sich nichts Gegenteiliges.

    Der Gerichtshof hat dazu aber auch "klargestellt, dass diese Lösung nur dann zur Anwendung kommt, wenn es ein gültiges Bezugssystem gibt (vgl. Urteil Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, EU:C:2014:2005, Rn. 96)" (Zitat aus: EuGH, Urteil Starjakob vom 28.01.2015, C-417/13 -, juris Rd. 47).

    Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen (vgl. nur: EuGH, Urteil Starjakob vom 28.01.2015 - C-417/13 - juris Rd. 33 f.).

    weiten Ermessens (vgl. EuGH, Urteil Starjakob vom 28.01.2015 - C-417/13 -, juris Rd. 33 u. 34) gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

    An der vorstehenden Beurteilung ändert sich im Übrigen auch in Ansehung zweier die österreichische Besoldung betreffender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nichts (EuGH, Urteil Schmitzer vom 11.11.2014 - Rs. C-530/13 - und Urteil Starjakob vom 28.01.2015 - C-417/13 -, beide in juris).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14
    Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. nur: BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rd. 94 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (s. dazu im Einzelnen: BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rd. 93 m.w.N.).

    Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (s. dazu im Einzelnen: BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rd. 96 ff.).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14
    Das Unionsrecht schreibt unter solchen Umständen nicht vor, den diskriminierten Beamten (oder Richtern) rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen (vgl. auch: EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - Rs. C-20/13 - betreffend Besoldung Berliner Richter, juris Rd. 69, dort unter Anführung des Urteils vom 19.06.2014 [Specht u. a.] - C-501/12 - Rd. 64 und der dort angeführten Rechtsprechung).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof nochmals mit Urteil vom 09.09.2015 (C-20/13 zur Besoldung Berliner Richter, in juris) seine Rechtsprechung unter Anführung des Urteils vom 19.06.2014 (C-501/12 Specht u. a. mit der dort angeführten Rechtsprechung) bestätigt.

    Dabei wird bekräftigt, dass die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist (EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-20/13 -, juris Rd. 42), dass ein Gesetz, das (wie im Fall des EuGH das BerlBesÜG) Überleitungsmaßnahmen, nach.

    denen die Überleitung auf der Grundlage der früheren, ihrerseits auf dem Lebensalter beruhenden Besoldung der Bestandsbeamten erfolgt, als zur Erreichung des verfolgten Ziels, das darin besteht, die Beibehaltung des Besitzstands zu gewährleisten, geeignet erscheint (EuGH, Urteil vom 09.09.2015 a.a.O. Rd. 43 unter Anführung des Urteils Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 65 bis 68) sowie, dass der nationale Gesetzgeber durch den Erlass solcher abweichender Überleitungsmaßnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgegangen ist (EuGH a.a.O. unter Anführung des Urteils Specht u.a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rd. 69 bis 85).

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14
    Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 des am 18.08.2006 in Kraft getretenen AGG scheidet aus, weil der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das auf das Alter erstreckte Benachteiligungsverbot im Zeitraum bis Ende Juni 2008 nicht zu vertreten hatte; ein Vertreten-Müssen kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des o.g. EuGH- Urteils vom 08.09.2011 angenommen werden (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - und - 2 C 6.13 -, in juris jeweils Rd. 40 bis 43 sowie darauf Bezug nehmend: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 39.13 -, juris Rd. 16).

    Vorliegend ist die entscheidungserhebliche Rechtslage durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 hinreichend geklärt worden (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - hier zitiert aus 2 C 39.13 - juris Rd. 20, dort unter Zitierung des EuGH-Urteils vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12 [Specht], Rd. 104 juris).

    Musste danach, ausgehend von dem Verkündungstermin 08.09.2011 die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs spätestens am 08.11.2011 erfolgen, so ist die Geltendmachung des Anspruchs mit am 28.11.2013 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 26.11.2013 - aus dem der Beklagte (frühestens) die Auffassung des Klägers entnehmen konnte, wegen des Verhaltens des Dienstherrn bestünden Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - eindeutig zu spät erfolgt (s. auch: BVerwG, Urteile 30.10.2014 - 2 C 36/13, 2 C 38.13, 2 C 39.13 - und 2 C 47/13, wo die jeweiligen Antragsschreiben von Ende Dezember 2011 [27. bzw. 28.12.2011] datierten; s. auch: K. von der Weiden, juris-BVerwG 11/2015 Anm. 2B.

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 [431]; 116, 164 [180]).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 112, 164 [174]; 116, 164 [180]; stRspr).

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14
    Erfahrung bemessene Zeiträume festgelegt wurden (vgl. im Einzelnen die Begründung zum Gesetzentwurf in LT-Drs. 4/3829 , S. 87 f. zu § 24; vgl. zu den Überlegungen zur zeitlichen Stufenstruktur auch: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 ff.).

    Hier steht es dem Gesetzgeber im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 - 370 - Dienstrechtsreform -, hier zitiert nach juris Rd. 41 u. 42).

    Aus dem Alimentationsgrundsatz folgen auch grundsätzlich keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, E 131, 20 ff. - juris Rdn. 27 unter Zitierung von: BVerfG, Beschlüsse vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 [320] und vom 0.05.2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 [364] als Beispiele für die st.Rspr.).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

  • VG Weimar, 15.11.2011 - 4 K 1163/10

    (Keine altersbezogene Diskriminierung durch die Erfahrensstufenregelung für

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • VGH Hessen, 15.09.2015 - 1 A 861/15

    Entschädigungsanspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • BVerwG, 20.05.2015 - 2 A 9.13

    Anspruch eines Beamten auf Besoldung nach der höchsten Stufe seiner

  • OVG Saarland, 06.08.2015 - 1 A 290/14

    Ausgleich einer Benachteiligung wegen des Alters; Wahrung der Frist des § 15 Abs.

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 38.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • BVerwG, 20.03.2013 - 2 B 135.11

    Besoldung; Festlegung als Eingangsamt; Laufbahngruppe; Zuordnung der Lehrer

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • OVG Thüringen, 14.06.2018 - 2 ZKO 683/16

    Anspruch eines/r Regelschullehrers/in im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen

    Das Verwaltungsgericht hat sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar in seinem Urteil vom 21. Januar 2016 (4 K 223/14 We) ausdrücklich angeschlossen, sich diese Ausführungen in nicht zu beanstandender Weise zu eigen gemacht und damit den Inhalt des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips zutreffend dargestellt.
  • VG Halle, 14.04.2016 - 5 A 38/15

    Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

    Die entscheidungserhebliche Rechtslage wurde vorliegend nicht bereits durch die Verkündung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt (a.A. VG Greifswald, Urteil vom 14. Oktober 2015, 6 A 1139/12, juris, Rdnr. 15; VG Weimar, Urteil vom 21. Januar 2016, 4 K 223/14 We, juris, Rdnr. 26).
  • VG München, 14.06.2016 - M 5 K 15.1829

    Frist zur Geltendmachung von Entschädigung wegen Verstoßes der Besoldung gegen

    Soweit angeführt wird, dass es darauf ankäme, wann der Betroffene von der klärenden höchstrichterlichen Entscheidung Kenntnis erlangt habe, ist dem entgegen zu halten, dass dieser nicht anders behandelt werden dürfe, wie ein Betroffener, der bei klarer Rechtslage aus Rechtsunkenntnis keine Rechtsmittel ergreift (gegen OVG Saarland v. 6.8.2015, a. a. O.; daher zurecht auch: HessVGH, U.v. 15.9.2015 - 1 A 861/15 - ZBR 2016, 175, 176 sowie juris, Rn. 24 sowie U.v. 11.5.2016 - 1 A 1926/15 - juris, Rn. 43; VG Weimar, U.v. 21.1.2016 - 4 K 223/14 We - juris, Rn. 26).
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