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   VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13 We   

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VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13 We (https://dejure.org/2016,5267)
VG Weimar, Entscheidung vom 21.01.2016 - 7 K 334/13 We (https://dejure.org/2016,5267)
VG Weimar, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 7 K 334/13 We (https://dejure.org/2016,5267)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 24.04.1996 - II R 37/93

    Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung mit Eintritt der Zahlungsverjährung

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13
    Dementsprechend erfordert die Aussetzung der Vollziehung nicht nur eine irgendwie nach außen geartete Verlautbarung, sondern sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit und damit verjährungsunterbrechenden Wirkung nach im Steuerrecht unumstrittener Rechtsauffassung des tatsächlichen Zugangs dieses Verwaltungsaktes bei dem Adressaten (vgl. BFH, Beschluss vom 18.11.2003 a. a. O., Beschluss vom 25.02.2004 - I 34/02 und Beschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08 sowie Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93, Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93 und Urteil vom 14.01.1997 - VII R 66/96, jeweils zitiert nach juris).

    Entweder muss die Ausfertigung des Bescheids, die den Bereich der Finanzbehörde vor Ablauf der Verjährungsfrist verlassen hat, dem Adressaten auch tatsächlich zugehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 943, und vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865) oder die Bekanntgabe muss wiederholt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 V R 24/97, BFH/NV 1999, 281).

  • BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13
    Ein Verzicht auf eine wirksame Bekanntgabe der Unterbrechungsmaßnahme kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. BFH, Urteil vom 28.08.2003, a. a. O.).

    Die nachweislich erfolgte Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung fordert der BFH aber nicht nur für die Aussetzung der Vollziehung und weitere Unterbrechungsmaßnahmen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO (so etwa für den Vollstreckungsaufschub BFH, Urteil v. 23.04.1991 - VII R 37/90; für die Stundung BFH, Urteil vom 13.10.1993 - X R 170/90; für die Mahnung BFH, Urteil vom 28.08.2003 - VII R 22/01, jeweils zitiert nach juris), sondern auch für eine Zahlungsaufforderung, selbst wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine sonstige Willenserklärung der Behörde handeln sollte (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2006 - VII R 68/05, zitiert nach juris).

  • BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02

    Erledigung der Hauptsache; Eintritt der Zahlungsverjährung

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13
    Ungeachtet dieses strukturellen Unterschieds zwischen dem Steuerrecht und dem kommunalen Abgabenrecht muss bei Gewährung einer Vollziehungsaussetzung mit einer für den Steuer-, wie auch den Abgabepflichtigen erforderlichen Klarheit feststellbar sein, bis wann die Aussetzung der Vollziehung gewährt ist und damit verjährungsunterbrechende Wirkung hat, ob sich der Ablauf der Zahlungsverjährung durch die ihm gegenüber wirksam gewordene Unterbrechungshandlung verzögert und ob und wann der Zahlungsanspruch wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung erlischt (vgl. BFH, Urteil vom 18.11.2003 - VII R 5/02 m. w. N. zitiert nach juris).

    Dementsprechend erfordert die Aussetzung der Vollziehung nicht nur eine irgendwie nach außen geartete Verlautbarung, sondern sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit und damit verjährungsunterbrechenden Wirkung nach im Steuerrecht unumstrittener Rechtsauffassung des tatsächlichen Zugangs dieses Verwaltungsaktes bei dem Adressaten (vgl. BFH, Beschluss vom 18.11.2003 a. a. O., Beschluss vom 25.02.2004 - I 34/02 und Beschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08 sowie Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93, Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93 und Urteil vom 14.01.1997 - VII R 66/96, jeweils zitiert nach juris).

  • BFH, 24.04.1996 - II R 43/93
    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13
    Es kann ihm bei dieser Verfahrenskonstellation prozessrechtlich nicht verwehrt sein, mit der Klage die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheides in Gestalt des Änderungsbescheides geltend zu machen und sich insoweit auch auf Zahlungsverjährung zu berufen (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93 zitiert nach juris).

    Dementsprechend erfordert die Aussetzung der Vollziehung nicht nur eine irgendwie nach außen geartete Verlautbarung, sondern sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit und damit verjährungsunterbrechenden Wirkung nach im Steuerrecht unumstrittener Rechtsauffassung des tatsächlichen Zugangs dieses Verwaltungsaktes bei dem Adressaten (vgl. BFH, Beschluss vom 18.11.2003 a. a. O., Beschluss vom 25.02.2004 - I 34/02 und Beschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08 sowie Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93, Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93 und Urteil vom 14.01.1997 - VII R 66/96, jeweils zitiert nach juris).

  • BFH, 23.04.1991 - VII R 37/90

    Ein Vollstreckungsaufschub bewirkt nur dann eine Unterbrechung der Verjährung,

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13
    Die nachweislich erfolgte Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung fordert der BFH aber nicht nur für die Aussetzung der Vollziehung und weitere Unterbrechungsmaßnahmen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO (so etwa für den Vollstreckungsaufschub BFH, Urteil v. 23.04.1991 - VII R 37/90; für die Stundung BFH, Urteil vom 13.10.1993 - X R 170/90; für die Mahnung BFH, Urteil vom 28.08.2003 - VII R 22/01, jeweils zitiert nach juris), sondern auch für eine Zahlungsaufforderung, selbst wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine sonstige Willenserklärung der Behörde handeln sollte (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2006 - VII R 68/05, zitiert nach juris).
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 68/05

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit -

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13
    Die nachweislich erfolgte Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung fordert der BFH aber nicht nur für die Aussetzung der Vollziehung und weitere Unterbrechungsmaßnahmen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO (so etwa für den Vollstreckungsaufschub BFH, Urteil v. 23.04.1991 - VII R 37/90; für die Stundung BFH, Urteil vom 13.10.1993 - X R 170/90; für die Mahnung BFH, Urteil vom 28.08.2003 - VII R 22/01, jeweils zitiert nach juris), sondern auch für eine Zahlungsaufforderung, selbst wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine sonstige Willenserklärung der Behörde handeln sollte (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2006 - VII R 68/05, zitiert nach juris).
  • BFH, 13.10.1993 - X R 170/90
    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13
    Die nachweislich erfolgte Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung fordert der BFH aber nicht nur für die Aussetzung der Vollziehung und weitere Unterbrechungsmaßnahmen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO (so etwa für den Vollstreckungsaufschub BFH, Urteil v. 23.04.1991 - VII R 37/90; für die Stundung BFH, Urteil vom 13.10.1993 - X R 170/90; für die Mahnung BFH, Urteil vom 28.08.2003 - VII R 22/01, jeweils zitiert nach juris), sondern auch für eine Zahlungsaufforderung, selbst wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine sonstige Willenserklärung der Behörde handeln sollte (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2006 - VII R 68/05, zitiert nach juris).
  • BFH, 18.06.1998 - V R 24/97

    Wahrung der Festsetzungsfrist; Zugang

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13
    Entweder muss die Ausfertigung des Bescheids, die den Bereich der Finanzbehörde vor Ablauf der Verjährungsfrist verlassen hat, dem Adressaten auch tatsächlich zugehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 943, und vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865) oder die Bekanntgabe muss wiederholt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 V R 24/97, BFH/NV 1999, 281).
  • VG Magdeburg, 04.11.2013 - 9 A 251/12

    Erhebung von Säumniszuschlägen auf Anschlussbeiträge

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13
    Ausgehend vom Sinn und Zweck der Vollziehungsaussetzung mit der gesetzlichen Rechtsfolge, die Verjährung für fünf Jahre zu unterbrechen, ist das Gericht der Überzeugung, dass auch für den Fall, dass der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO, anders als einer solchen nach § 361 AO, keine Verwaltungsqualität beizumessen wäre und sie auch ansonsten keinen Formvorschriften unterläge, eine solche Willenserklärung den Bereich der zuständigen Behörde nicht nur verlassen haben muss, sondern dem Adressaten auch nachweislich zugegangen sein muss (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 24.02.2012 - 14 B 13 18/11 - sowie für den Fall der nach der Verwaltungsrechtsprechung nicht als Verwaltungsakt anzusehenden Mahnung VG Magdeburg, Urteil vom 04.11.2013 - 9 A 251/12 - zitiert nach juris).
  • OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 1112/03

    Kommunalwahlrecht; Verfristung einer Ungültigkeitserklärung im

    Auszug aus VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13
    Der im Tenor bezeichnete Bescheid des Beklagten vom 10.06.1999 in Gestalt des "Änderungsbescheides" vom 11.05.2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 war aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen des von ihm ausgehenden Rechtsscheines aufzuheben (vgl. insoweit auch ThürOVG, Urteil vom 30.09.2004 - 2 KO 1112/03 -).
  • BFH, 19.07.2010 - I B 207/09

    Keine Klage im Verfahren wegen AdV - Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - Keine

  • VG München, 22.04.2002 - M 10 E 01.6191
  • BFH, 21.06.2010 - VII R 27/08

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung auch bei rechtswidriger Aufforderung zur

  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97

    Vorläufiger Bescheid; Vorausleistungsbescheid; endgültiger Bescheid;

  • OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11

    Heilung eines Beitragsbescheides, der nicht von der zuständigen Behörde, sondern

  • BFH, 14.01.1997 - VII R 66/96

    Einkommensteuerbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Zusammenveranlagung von

  • VG Gießen, 21.10.2019 - 4 K 2262/19

    "Zahlungsverjährung bei Grundstücksanschlusskosten"

    Generell wird aber zu fordern sein, dass die Unterbrechungstatbestände Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, schriftliche Geltendmachung des Anspruchs (§ 231 Abs. 1 Nrn. 1, 8 AO) eine Entscheidung der Behörde voraussetzt, die dem Zahlungspflichtigen kundgetan wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2019, 14 B 44/19; VG Weimar, Urteil vom 21.0120116, 7 K 334/13; Becker, Erschließungsrecht in der kommunalen Praxis, Seite168 f.) und wobei die Aufzählung der Tatbestände abschließend ist und die unterbrechende Maßnahme Außenwirkung haben muss (Pahlke/König, Abgabenordnung, § 231 Rdnrn. 7, 8, 14 ff., 21, 22, 23), so dass ein Widerspruchsbescheid, der in zahlungsunverjährter Zeit ergangen ist, was in Ansehung von § 75 VwGO unschwer möglich sein müsste, möglicherweise das Zahlungsbegehren nochmals in seinem Tenor zu enthalten hat.
  • VG Meiningen, 18.01.2019 - 1 K 317/16

    Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch die Aussetzung der Vollziehung

    Das VG Weimar hat in seinem Urteil vom 21.01.2016 (Az.: 7 K 334/13 We, juris, Rdnr. 47 ff.) hierzu ausgeführt:.
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