Rechtsprechung
VG Weimar, 21.04.2021 - 3 K 1494/18 We |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
ThürVerf Art 93 Abs 1 Satz 2; ThürKO § 3 Abs 2; ThürFAG § 23 Abs 6; VwGO § 89; ThürVwVfG § 60
Finanzausgleich; Anspruch auf finanziellen Ausgleich bie der Übertragung staatlicher Aufgaben; kommunaler Finanzausgleich; Vereinbarung über die Weiterreichung von Zuweisungen auf den tatsächlichen Aufgabenträger; Widerklage; Anspruch auf Anpassung eines ... - Justiz Thüringen
Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei der Übertragung staatlicher Aufgaben - Anspruch auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Übertragung einer Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- VG Weimar, 07.11.2018 - 3 K 151/17
Kommunaler Finanzausgleich 2016/2017 bei kreisangehörigen Gemeinden mit …
Auszug aus VG Weimar, 21.04.2021 - 3 K 1494/18
Eine Anspruchsgrundlage für Einzelleistungen - wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht werden - ist der Vorschrift nicht zu entnehmen (hierzu umfassend VG Weimar, Urteil vom 7. November 2018, Az.: 3 K 151/17 We, Rn. 24; VG Meiningen…, Urteil vom 21. März 2006, Az.: 2 K 868/02, Rn. 23 - jeweils zitiert nach juris).In diesem Sinne kann auch der Bestimmung in § 3 Abs. 2 ThürKO, die Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürVerf auf einfachgesetzlicher Ebene entspricht, keine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entnommen werden (vgl. VG Weimar, Urteil vom 7. November 2018, Az.: 3 K 151/17 We, Rn. 23; VG Meiningen…, Urteil vom 21. März 2006, Az.: 2 K 868/02, Rn. 23 - jeweils zitiert nach juris).
Mit diesem normierten Abschlusszwang einer Vereinbarung über die Weiterreichung der Zuweisungen auf den tatsächlichen Aufgabenträger hat der Landesgesetzgeber sichergestellt, dass die Zuweisungen des Landes an den generellen Aufgabenträger beim tatsächlichen Aufgabenträger landen und zu einem vollständigen finanziellen Ausgleich gemäß den Grundsätzen des Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürVerf führen (vgl. VG Weimar, Urteil vom 7. November 2018, Az.: 3 K 151/17 We, Rn. 19 - zitiert nach juris).
- VG Meiningen, 21.03.2006 - 2 K 868/02
Kommunalrecht; Zum Anspruch einer Kommune auf finanziellen Ausgleich bei der …
Auszug aus VG Weimar, 21.04.2021 - 3 K 1494/18
Eine Anspruchsgrundlage für Einzelleistungen - wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht werden - ist der Vorschrift nicht zu entnehmen (hierzu umfassend VG Weimar…, Urteil vom 7. November 2018, Az.: 3 K 151/17 We, Rn. 24; VG Meiningen, Urteil vom 21. März 2006, Az.: 2 K 868/02, Rn. 23 - jeweils zitiert nach juris).In diesem Sinne kann auch der Bestimmung in § 3 Abs. 2 ThürKO, die Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürVerf auf einfachgesetzlicher Ebene entspricht, keine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entnommen werden (vgl. VG Weimar…, Urteil vom 7. November 2018, Az.: 3 K 151/17 We, Rn. 23; VG Meiningen, Urteil vom 21. März 2006, Az.: 2 K 868/02, Rn. 23 - jeweils zitiert nach juris).
- OVG Thüringen, 19.11.2008 - 1 KO 983/06
Zum Anspruch auf Zahlung von zusätzlichen Städtebauförderungsmitteln.; …
Auszug aus VG Weimar, 21.04.2021 - 3 K 1494/18
Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragspartei, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, in Gestalt einer rechtsvernichtenden Einrede (vgl. BVerwG…, Urteil vom 5. Februar 2009, Az.: 7 C 11/08, Rn. 29; OVG Weimar, Urteil vom 19. November 2008, Az.: 1 KO 983/06, Rn. 87 - jeweils zitiert nach juris) eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen.Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit dieser Anpassung für den Beklagten (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 19. November 2008, Az.: 1 KO 983/06, Rn. 92 - jeweils zitiert nach juris) liegen nicht vor.
- BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung; …
Auszug aus VG Weimar, 21.04.2021 - 3 K 1494/18
8 C 4/11, Rn. 57 - zitiert nach juris).Das Festhalten an dem unveränderten ursprünglichen Vertragsinhalt ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitig versprochenen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012, Az.: 8 C 4/11, Rn. 64 f. mit weiteren Nachweisen - zitiert nach juris).
- BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08
Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Nichtigkeit; rechtliche Unmöglichkeit; …
Auszug aus VG Weimar, 21.04.2021 - 3 K 1494/18
Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragspartei, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, in Gestalt einer rechtsvernichtenden Einrede (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009, Az.: 7 C 11/08, Rn. 29; OVG Weimar…, Urteil vom 19. November 2008, Az.: 1 KO 983/06, Rn. 87 - jeweils zitiert nach juris) eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen.