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   VG Weimar, 25.02.2021 - 1 E 222/21 We   

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https://dejure.org/2021,3148
VG Weimar, 25.02.2021 - 1 E 222/21 We (https://dejure.org/2021,3148)
VG Weimar, Entscheidung vom 25.02.2021 - 1 E 222/21 We (https://dejure.org/2021,3148)
VG Weimar, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 1 E 222/21 We (https://dejure.org/2021,3148)
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Volltextveröffentlichung

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Eilantrag abgelehnt - Verbot einer Versammlung am 27. Februar 2021 ind Erfurt mit dem Thema "Beendigung des Lockdowns, Beendigung der Einschränkung der Grundrechte" bleibt bestehen

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versammlungsverbot in Erfurt bestätigt - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 20.11.2020 - 10 CS 20.2745

    Untersagung des Friedensmarsches in München

    Auszug aus VG Weimar, 25.02.2021 - 1 E 222/21
    Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste bzw. stärkste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (VGH München, Beschluss vom 20.11.2020, Az.: 10 CS 20.2745, Rn. 14 unter Verweis auf die stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020, Az.: 1 BvQ 94/20, Rn. 16 - juris).

    Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit demnach aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (VGH München, Beschluss vom 20.11.2020, a. a. O., Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009, Az.: 1 BvR 2147/09, Rn. 17 - juris).

    Zu Recht hat die Antragsgegnerin ihre Gefahrprognose maßgeblich auf die fachliche Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (im Folgenden: RKI) gestützt, welche vom Gesetzgeber mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 20.11.2020, a. a. O., Rn. 17).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VG Weimar, 25.02.2021 - 1 E 222/21
    Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit demnach aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (VGH München, Beschluss vom 20.11.2020, a. a. O., Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009, Az.: 1 BvR 2147/09, Rn. 17 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 15 B 1834/20

    "Querdenken"-Kundgebung in Duisburg bleibt verboten

    Auszug aus VG Weimar, 25.02.2021 - 1 E 222/21
    Im anderen Fall wäre der Infektionsschutz hingegen wegen Überschreitung einer nach der oben genannten Vorschrift unbedenklichen Teilnehmerzahl gefährdet (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2020 - 15 B 1834/20 - juris).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Weimar, 25.02.2021 - 1 E 222/21
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, Az.: 1 BvR 233/81, Rn. 77 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20

    Coronaverordnung: Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer an

    Auszug aus VG Weimar, 25.02.2021 - 1 E 222/21
    Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 15 Abs. 1 VersammlG sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2020, Az.: 1 S 1541/20, Rn. 4 - juris).
  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Weimar, 25.02.2021 - 1 E 222/21
    Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste bzw. stärkste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (VGH München, Beschluss vom 20.11.2020, Az.: 10 CS 20.2745, Rn. 14 unter Verweis auf die stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020, Az.: 1 BvQ 94/20, Rn. 16 - juris).
  • BVerwG, 22.03.2010 - 7 VR 1.10

    Klagerecht eines Umweltverbandes; Antrag, aufschiebende Wirkung gegen

    Auszug aus VG Weimar, 25.02.2021 - 1 E 222/21
    Kommt das Gericht dabei jedoch zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen sind, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010, Az.: 7 VR 1/10, Rn. 13 - juris).
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