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   VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05   

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VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05 (https://dejure.org/2012,12903)
VG Weimar, Entscheidung vom 28.02.2012 - 4 EO 1317/05 (https://dejure.org/2012,12903)
VG Weimar, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 4 EO 1317/05 (https://dejure.org/2012,12903)
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Volltextveröffentlichung

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürKAG § 7 Abs 7; ThürKAG § 21a Abs 2 S 2; ThürKAG § 21a Abs 4; ThürKGG § 41; ThürKO § 120 Abs 1 S 2; ThürKO § 121 Abs 1; ThürVwZVG § 46 Abs 1 S 2; VwGO § ... 56 Abs 2; VwGO § 57 Abs 2; VwGO § 60 Abs 1; ZPO § 174 Abs 2; ZPO § 189
    Kommunalaufsichtsrecht; Verpflichtung eines Abwasserzweckverbands in Abwicklung zur Satzungsanpassung nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG; Abwickler; Abwicklung; Anordnung; Auflösung; Beitragsbegrenzungsgesetz; Bekanntgabe; Heilung; Kommunalaufsicht; Rückzahlungspflicht; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

    Auszug aus VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05
    Ein Abwasserzweckverband, der sich im Laufe des Jahres 2005 (hier: zum 31. August 2005) aufgelöst hat und seitdem nach § 41 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert, bleibt zur Anpassung seines Satzungsrechts nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) verpfllichtet, wenn er vor dem 1. Januar 2005 Abwasserbeiträge erhoben hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschlüsse vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 und vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 -, ThürVBl. 2008, 159).

    Eine Gleichstellung der Alt- und Neufälle durch Rückzahlungspflichten nach der Übergangsregelung des § 21a Abs. 4 ThürKAG ist nur erforderlich, wenn der Beitragsgläubiger und Satzungsgeber vor und nach dem Stichtag 01.01.2005 in beiden Fällen derselbe ist (Beschluss des Senats vom 03.05.2007 - 4 EO 101/07 - DVBl. 2007, 1187, nur Leitsätze).

    Das ändert aber an der Rückzahlungspflicht des Antragstellers nach § 21a Abs. 4 ThürKAG nichts (vgl. zum Verhältnis der Regelungen des ThürKAG 2005 zu dem Problem der Doppelbelastung bei Wechsel des Einrichtungsträgers: Senatsbeschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, ThürVGRspr. 2008, 136).

    Vielmehr ist die Doppelbelastung ein Folgeproblem des Wechsels des Einrichtungsträgers (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, ThürVGRspr. 2008, 136).

  • OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Pflicht zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen bei einem

    Auszug aus VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05
    Ein Abwasserzweckverband, der sich im Laufe des Jahres 2005 (hier: zum 31. August 2005) aufgelöst hat und seitdem nach § 41 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert, bleibt zur Anpassung seines Satzungsrechts nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) verpfllichtet, wenn er vor dem 1. Januar 2005 Abwasserbeiträge erhoben hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschlüsse vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 und vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 -, ThürVBl. 2008, 159).

    Dazu hat der Senat - bezogen auf den insoweit inhaltsgleichen § 21a Abs. 4 ThürKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) - in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 - (ThürVBl. 2008, 159 = KStZ 2008, 118) ausgeführt:.

  • OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01

    Benutzungsgebührenrecht; Einwohnergleichwert als Maßstab bei der

    Auszug aus VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05
    Dazu gehört auch die Anordnung des Erlasses von Satzungen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134).

    § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO ermächtigt die Rechtsaufsichtsbehörde zu rechtsaufsichtlichem Einschreiten gegen ein aktives Tun der beaufsichtigten Behörde, während § 120 Abs. 1 Satz 2 ThürKO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, Maßnahmen gegen ein rechtswidriges Unterlassen zu ergreifen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134).

  • OVG Thüringen, 27.03.2006 - 4 EO 87/06

    Kommunalaufsichtsrecht; Zur Bestimmung des rückzahlungspflichtigen

    Auszug aus VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05
    Sofern sich infolge der nachträglichen Pflicht zur Rückzahlung der durch den Antragsteller bis zum 31. Dezember 2004 vereinnahmten und dann später an den WAZ Obereichsfeld übertragenen Beiträge Rechtsansprüche des Antragstellers gegenüber dem WAZ Obereichsfeld ergeben sollten, sind diese im Innenverhältnis zwischen den Partnern des Vertrages vom 11. August 2005 abzuwickeln und berühren die gegen den Antragsteller bestehenden gesetzlichen Rückzahlungsansprüche der Beitragspflichtigen nach § 21a Abs. 4 ThürKAG nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 - , ThürVBl. 2006, 180).
  • OVG Thüringen, 08.09.2011 - 4 KO 30/08

    Zuständigkeit für Heilung von Satzungsrecht; Bestimmung des Bekanntmachungsorgans

    Auszug aus VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05
    Ein bisheriger Aufgabenträger ist zur Heilung seines Satzungsrechts für einen zurückliegenden Zeitraum, in dem er selbst Aufgabenträger mit Satzungshoheit war, auch dann zuständig, wenn er im Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Satzungshoheit mehr hat (vgl. Senatsurteil vom 8. September 2011 - 4 KO 30/08 -).
  • VerfGH Thüringen, 23.04.2009 - VerfGH 32/05

    ThürKAG

    Auszug aus VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05
    Diese Bestimmungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2005 an die Stelle der insoweit - bis auf die Frist - inhaltsgleichen Bestimmungen des ThürKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) getreten, die der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch Urteil vom 23. April 2009 - VerfGH 32/05 - (ThürVBl. 2009, 197) für nichtig erklärt hat.
  • OVG Hamburg, 29.10.2004 - 4 Bs 392/04

    Heilung eines Zustellungsmangels durch tatsächlichen Zugang erfordert bei einem

    Auszug aus VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05
    Grundsätzlich kann der Adressat zwar den Zustellungswillen daran erkennen, dass der Übermittlung eines Schriftstücks per Fax ein Empfangsbekenntnis beigefügt ist, das vom Empfänger mit Eingangsdatum, Stempel und Unterschrift zu versehen und zurückzusenden ist (OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2010 - 4 B 1750/08 -, Juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2008 - 2 M 103/08 -, NJW 2009, 166; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 4 Bs 392/04 -, NVwZ 2005, 235).
  • OVG Thüringen, 15.10.2003 - 4 EO 551/03

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

    Auszug aus VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05
    Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann nicht angenommen werden, wenn die besondere Eilbedürftigkeit zu verneinen oder der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2002 - 4 EO 866/02 - ThürVGRspr. 2003, 135 = ThürVBl. 2003, 132 = KStZ 2003, 114 und vom 15. Oktober 2003 - 4 EO 551/03 - NJW 2004, 138).
  • OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01

    Benutzungsgebührenrecht; Kostenerstattungsanspruch eines fehlerhaften

    Auszug aus VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05
    Auch aus dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 -, das sich zwar auf die Rückabwicklung eines fehlerhaften Zweckverbandes beziehe, das im Grundsatz aber auch für einen ordnungsgemäß gegründeten, jedoch nachträglich wieder aufgelösten Zweckverband herangezogen werden könne, ergebe sich, dass ein in Abwicklung befindlicher Zweckverband kein Hoheitsträger sei und ihm mithin die Ermächtigung zum Erlass von Satzungen fehle.
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05
    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228, 229]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2010 - 4 B 1750/08
  • OVG Thüringen, 16.12.2002 - 4 EO 866/02

    Kommunalaufsichtsrecht; Kommunalaufsichtsrecht

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2008 - 2 M 103/08

    Verfüllung einer Tongrube mit Abfällen

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