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   VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21 We   

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VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21 We (https://dejure.org/2021,20991)
VG Weimar, Entscheidung vom 28.06.2021 - 4 E 315/21 We (https://dejure.org/2021,20991)
VG Weimar, Entscheidung vom 28. Juni 2021 - 4 E 315/21 We (https://dejure.org/2021,20991)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürPersVG § 2 Abs 2; ThürPersVG § 45 Abs 4; ThürPersVG § 69; ThürPersVG § 69 a; ThürPersVG § 72 Abs 5; ThürPersVG § 73 Abs 1 bis 3; ThürPersVG § 77; ThürPersVG § 82 a; ThürPersVG § 90
    Recht der Landesbeamten; personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit; Allzuständigkeit des Personalrats

  • Justiz Thüringen

    Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 24.06.2014 - 6 P 1.14

    TV-L; Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Globalantrag;

    Auszug aus VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21
    VG Meiningen angenommenen Kriterien gemäß der Rechtsprechung des BVerwG im Beschluss vom 24. Juni 2014 (a.a.O.) - "nach Art und Bedeutung vergleichbar" insoweit nicht greifen.

    Folgt man dem Beschluss vom 6. August 2020 unter Bezug auf den älteren Beschluss des BVerwG vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - (zitiert nach Juris) zu § 79 PersVG RP, würden Zuständigkeiten des Personalrats jedenfalls im Wesentlichen nur in den in den Beispielkatalogen des § 73 ThürPersVG aufgezählten Fällen bestehen.

    Ebenso stellt der Beschluss für sich genommen korrekt fest, dass sich die Begründung zu § 73 ThürPersVG (vgl. Ergebnisprotokoll vom 21. März 2019, Seite 28) ausdrücklich u.a. auch auf den Beschluss des BVerwG vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - zu § 79 PersVG RP bezieht.

    Dies lediglich vage "ergänzt" durch ungeschriebene Mitbestimmungskriterien, die der Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - zu §§ 78, 79 PersVG RP - entnommen werden sollen.

    Dem Beschluss vom 6. August 2020 ist ferner entgegenzuhalten, dass sich der aktuelle Wortlaut des Thüringer Personalvertretungsgesetzes von dem Text der §§ 73 ff., insbesondere der §§ 78, 79 des Rheinland-Pfälzischen Personalvertretungsgesetzes (PersVG RP) in der seinerzeit bis Ende August 2014 geltenden Fassung vom 24. November 2000 - Gegenstand der maßgeblich herangezogenen Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 2014 (a.a.O.) - inhaltlich in wesentlichen Punkten unterscheidet.

    Die in Bezug genommene Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - ist nicht zum novellierten ThürPersVG ergangen, sondern zu dem textlich und inhaltlich wesentlich unterschiedlichen PersVG RP.

    Nicht unerwähnt bleiben soll der Umstand, dass die Entscheidung vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - von dem jetzt nicht mehr zuständigen 6. Senats des BVerwG erlassen worden ist.

    BVerwG im Beschluss vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 -] nicht hinausgehen wollen".

    Punkten unterscheiden, was einer Übertragung der Grundsätze im Beschluss des BVerwG vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - zum PersVG RP auf das Thüringer Gesetz entgegensteht (wie oben).

    Nur zur Klarstellung: Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 2014 (a.a.O.) in der Begründung zu § 73 (Ergebnis- und Beschlussprotokoll, Seite 28) die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung von Beispielkatalogen "genau gekannt" und an diese Rechtsprechung "bewusst angeknüpft" habe (so VG Meiningen a.a.O. Rn. 25).

    Auf die weiteren Hinweise im Erlass des TMIK zur "Vergleichbarkeit" im Sinne des Beschlusses des BVerwG vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - kommt es nach der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht an.

    Ansonsten zielen die Ausführungen auch im Schriftsatz vom 18. Juni 2021 wiederum auf die Vergleichbarkeit nach den Maßstäben der Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 2014 (a.a.O. wie vor), die für das ThürPersVG aus den o.g. Gründen wegen der Allzuständigkeit allgemein unbeachtlich sind.

  • VG Meiningen, 06.08.2020 - 3 E 707/20
    Auszug aus VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21
    Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat sich die gerichtlichen Erwägungen zur Mitbestimmung zu Eigen gemacht unter Vorlage seiner Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren beim Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -, im Nachgang zu dem Beschluss des VG Meiningen vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 -) sowie parlamentarischer Unterlagen der Regierungsfraktionen, namentlich deren Klarstellung vom 21. Juli 2020 zum Umgang mit dem ThürPersVG (siehe Blatt 155 der Gerichtsakte).

    BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 -, zitiert nach Juris Rn. 9 ff.; a.A.: VG Meiningen, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 -, zitiert nach Juris, Rn. 18 ff, 23.; offen gelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -, Seite 13 des Beschlussumdrucks; im Schrifttum wie hier z.B. Rehak, PersV 2020, 84, 86; a.A.: Gorf/Braun, ThürVBl.

    Wäre die Auslegung des § 73 des VG Meiningen in seiner Entscheidung vom 6. August 2020 (a.a.O.) zutreffend, wäre in o.g. Fallgruppen jegliche Mitbestimmung bzw. Mitwirkung der Personalvertretungen ersatzlos entfallen, da die vom.

    Die gegenläufige Interpretation des VG Meiningen im Beschluss vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 18 ff.) bewirkt indes ebenso wie die Position von Gorf/Braun (a.a.O.) eine so gerade nicht gewollte, nahezu vollständige Entwertung und Aushöhlung der "Allzuständigkeit" des Personalrats.

    Dieser Argumentation des VG Meiningen im Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 - (zitiert nach Juris, Rn. 18 ff.) und ebenso der Ansicht von Gorf/Braun vermag das beschließende Gericht nicht zu folgen:.

    Obwohl § 73 eigentlich entbehrlich ist und wenn überhaupt nur im Kontext mit den Befugnissen der Einigungsstelle nach § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eine gewisse Bedeutung für die Art der Mitbestimmung (eingeschränkt versus voll nach § 72 Abs. 5 Satz 1) hat, soll der jeweilige Beispielkatalog in § 73 ThürPersVG (so der Beschluss vom 6. August 2020, a.a.O.) wieder/weiterhin für die Ebene des "Umfang der Mitbestimmung" relevant sein und insoweit im Grundsatz abschließend und verbindlich wie nach bisherigem Recht (vgl. §§ 74, 75 ThürPersVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2012, GVBl. S. 1, mit späteren Änderungen) werden.

    Mangels Übertragbarkeit kann der in der Entscheidung des VG Meiningen vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 25) geltend gemachte Umstand, der Thüringer Gesetzgeber habe weder "auf den Beispielkatalog verzichtet" noch "Unberührtsheitsklauseln" in das ThürPersVG eingeführt, die Entwertung der Allzuständigkeit nicht rechtfertigen.

    Dieses allzuständigkeitsbejahende Gesamtbild von Text, Systematik, Normzwecken und parlamentarisch-demokratischen Erwägungen des Gesetzgebers wird nicht durch eine untergeordnete Passage im parlamentarischen Redebeitrag des Abgeordneten Kräuter in der 2. Plenardebatte (vgl. Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, Seite 12662) in Frage gestellt, auf die das VG Meiningen in dem Beschluss vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 27) hinweist.

    Soweit sich der Antragsgegner im Schriftsatz vom 28. Mai 2021 u.a. auf den Erlass des TMIK vom 9. November 2020 - nicht veröffentlicht - beruft und auch damit die fehlende Mitbestimmung bei Probezeitverlängerungen rechtfertigen will, sind diesem Verwaltungserlass dieselben Gründe entgegenzuhalten, die vorstehend in der Auseinandersetzung mit dem Beschluss des VG Meiningen vom 6. August 2021 - 3 E 707/20 - und Gorf/Braun (beide wie vor) dargelegt wurden.

  • OVG Thüringen, 19.05.2021 - 5 PO 617/20

    Personalvertretungsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren;

    Auszug aus VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21
    Der Personalrat ist gemäß den §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1, 69a Abs. 1 Thüringer Personalvertretungsgesetz bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen zu beteiligen (wie hier Rehak, PersV 2020, 84, 86; differenzierend: von Roetteken, jurisPR-ArbR 12/2021 Anm. 6; a.A.: VG Meiningen, Beschluss vom 6. August 2020 - 6 PO 617/20 -, Gorf/Braun, ThürVBl. 2021, 1 ff.; offen gelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -).

    Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat sich die gerichtlichen Erwägungen zur Mitbestimmung zu Eigen gemacht unter Vorlage seiner Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren beim Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -, im Nachgang zu dem Beschluss des VG Meiningen vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 -) sowie parlamentarischer Unterlagen der Regierungsfraktionen, namentlich deren Klarstellung vom 21. Juli 2020 zum Umgang mit dem ThürPersVG (siehe Blatt 155 der Gerichtsakte).

    BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 -, zitiert nach Juris Rn. 9 ff.; a.A.: VG Meiningen, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 -, zitiert nach Juris, Rn. 18 ff, 23.; offen gelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -, Seite 13 des Beschlussumdrucks; im Schrifttum wie hier z.B. Rehak, PersV 2020, 84, 86; a.A.: Gorf/Braun, ThürVBl.

    So spricht der Innenstaatssekretär u.a. von einer "maßgeblichen Stärkung" der Rechte der Personalvertretungen" und davon, dass mit der Einführung der Mitbestimmung der Personalvertretungen in allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen die "...Beteiligungsrechte der Personalvertretungen auf ein Höchstmaß gestärkt [werden] und das Thüringer Personalvertretungsgesetz zu einem der modernsten Personalvertretungsgesetze in Deutschland fortentwickelt" wird (vgl. Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, a.a.O., Seite 12666 und Stellungnahme des Antragsteller-Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2020 im OVG-Verfahren - 5 PO 617/20 -, Blatt 149, 153 der Gerichtsakte).

  • BVerwG, 15.10.2018 - 5 P 9.17

    Allzuständigkeit; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag;

    Auszug aus VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21
    Dabei hat sich der Antragsgegner argumentativ dem Beschluss des VG Meiningen vom 6. August 2020 - 6 PO 617/20 - angeschlossen und u.a. den aktuellen Beschluss des BVerwG vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 - wegen fehlender Unberührtsheitsklauseln für unbeachtlich erklärt.

    BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 -, zitiert nach Juris Rn. 9 ff.; a.A.: VG Meiningen, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 -, zitiert nach Juris, Rn. 18 ff, 23.; offen gelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -, Seite 13 des Beschlussumdrucks; im Schrifttum wie hier z.B. Rehak, PersV 2020, 84, 86; a.A.: Gorf/Braun, ThürVBl.

    Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Begründung zu § 73 - und ebenso der Beschluss vom 6. August 2020 - nicht auf die neue Rechtsprechung des BVerwG im Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 - durch den nunmehr zuständigen 5. Senat eingeht, der methodisch sehr überzeugend argumentiert, die Auslegung u.a. des ThürPersVG betont offen lässt und so die Tendenz erkennen lässt, dass das BVerwG an der alten, methodisch bedenklichen Auslegung der "Insbesondere-Formulierung" zu den Beispielkatalogen in § 79 PersVG RP künftig voraussichtlich nicht festhalten dürfte.

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21
    Diese "übrigen Fälle" werden in § 72 Abs. 5 Satz 3 konkretisiert; dabei handelt es sich um personelle, aber auch um "organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten", bei denen die unverzichtbare parlamentarisch-demokratische Legitimation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -) den Grad der Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle von Verfassungs wegen auf Empfehlungen begrenzt.

    Zudem stellt bereits § 72 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 mit der umfassenden Formulierung "in den übrigen Fällen" als Gegenpol zu Satz 1 die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 1995, a.a.O.) sicher und setzt sie ordnungsgemäß im Thür- PersVG um.

  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 A 5.00

    Beamter auf Probe, Entlassung eines - wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung;

    Auszug aus VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21
    Das Gericht ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, zitiert nach Juris, Rn. 20 ff. und vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, zitiert nach Juris Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 13. April 2017 - 6 A 8/17 -, zitiert nach Juris, Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 07.04.2004 - 2 BS 91/04

    Beamtenrecht, Entlassung, Beamter auf Probe, Cannabiskonsum, Vertrauenswürdigkeit

    Auszug aus VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21
    Ob und inwieweit die - wie festgestellt - rechtsfehlerhaft unterbliebene Beteiligung der zuständigen Personalvertretung bis zur letzten Behördenentscheidung bzw. bis zum endgültigen Abschluss der Willensbildung des Dienstherrn mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. OVG Greifswald, NordÖR 1999, 237, 238 und OVG Bautzen, SächsVBl. 2004, 238, 239 m.w.N.), kann vorliegend dahingestellt bleiben.
  • OVG Thüringen, 13.03.2014 - 2 EO 511/13

    Streitwert im Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle im Eilverfahren

    Auszug aus VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21
    Dies sind nach Maßgabe von Anlage 5 ThürBesO (Fassung ab Januar 2021) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2021 geltenden Fassung je zwölfmal das Endgrundgehalt (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 EO 511/13 - juris Rn. 4 ff.) der Besoldungsgruppe A 70 ThürBesO von monatlich 3.146,84 EUR zuzüglich der allgemeinen (ruhegehaltsfähigen) Stellenzulage nach Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2017 - 6 A 8/17

    Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen

    Auszug aus VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21
    Das Gericht ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, zitiert nach Juris, Rn. 20 ff. und vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, zitiert nach Juris Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 13. April 2017 - 6 A 8/17 -, zitiert nach Juris, Rn. 3).
  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Auszug aus VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21
    Das Gericht ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, zitiert nach Juris, Rn. 20 ff. und vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, zitiert nach Juris Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 13. April 2017 - 6 A 8/17 -, zitiert nach Juris, Rn. 3).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.1998 - 2 L 204/98

    Probebeamter, Entlassung, gesundheitliche Eignung, Beteiligung der

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82

    Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2010 - 4 B 66.09

    Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder Bewährung

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07

    Zulässigkeit der Hinauszögerung einer Entscheidung des Dienstherrn über die

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14

    Verlängerung der Probezeit bei Eignungszweifeln; Umfang der

  • BVerwG, 27.01.1995 - 6 P 22.92

    Personalvertretung - Mitwirkungsverfahren - Äußerungsfrist - Beginn -

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

  • OVG Thüringen, 10.09.2022 - 5 PO 525/21

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Probezeitverlängerung eines Beamten; keine

    Der gedankliche Ansatz des Verwaltungsgerichts Weimar (Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 E 315/21 - juris), wonach für eine umfassende Allzuständigkeit bereits spreche, dass im Gesetz gleich an zwei Stellen (§ 2 Abs. 2 und § 69 Abs. 1 Satz 1) betont wird, dass der Personalrat bei "allen" Maßnahmen mitbestimmt, überzeugt ebenfalls nicht.

    Entgegen der vertretenen Ansicht kann die in § 2 Abs. 2 ThürPersVG enthaltene Formulierung "nach Maßgabe" auch nicht lediglich als ein bloßes "Füllwort" bzw. als eine "lapidare, inhaltlich nichtssagende Maßgabe" abgetan werden (so aber: VG Weimar, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 E 315/21 We - juris Rn. 60).

    Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass die Begründungspassage auf S. 28 (Vorlage 6/5242) als sachwidriger, verunglückter Fremdkörper in einer ansonsten prägenden allzuständigkeitsfreundlichen Gesamtkonzeption als eine Art "Büroversehen" außer Betracht zu bleiben habe (so aber VG Weimar, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 E 315/21 We - juris Rn. 66).

    Soweit das Verwaltungsgericht Weimar den oben aufgezeigten Widerspruch dadurch löst, dass es die Vorschrift des § 73 ThürPersVG schlicht für "überflüssig" erklärt (Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 E 315/21 We - juris Rn. 45), folgt der Senat dem nicht.

    Gegen die von dem Senat vorgenommene Auslegung spricht auch nicht der von dem VG Weimar (Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 E 315/21 We - juris Rn. 46) vorgebrachte Hinweis auf die Neufassung des § 77 ThürPersVG.

    Entgegen der Auffassung des VG Weimar (Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 E 315/21 We - juris Rn. 55) begründet auch nicht etwa die - die Implementierung einer Allzuständigkeit ablehnende - Rechtsprechung und Literatur insoweit eine "unnötige Rechtsunsicherheit".

  • VG Meiningen, 13.07.2021 - 3 P 74/21

    Personalvertretungsrecht der Länder; Allzuständigkeit des Personalrats

    Nach Auswertung der Begründung des Gesetzentwurfs, der Plenarprotokolle, der Protokolle des Innen- und Kommunalausschusses, der Stellungnahmen der beteiligten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes eine umfassende Allzuständigkeit für die Personalvertretungen schaffen wollte (so auch VG Weimar, B. v. 28.06.2021 - 4 E 315/21 We - juris; Rehak, Änderungen des Personalvertretungsgesetzes Thüringen - Die Novellierung mit Gesetz vom 28. Mai 2019, PersV 2020, S. 84 ff.; a. A. Gorf/Braun, Die Systematik der umfassenden Mitbestimmung im neuen Thüringer Personalvertretungsgesetz, ThürVBl. 2021, S. 1ff.).

    Diese Passage der Begründung, die auch der Abgeordnete Kräuter in der Landtagsdebatte am Ende seiner Ausführungen wörtlich wiedergegeben hat, steht jedoch in so starkem Widerspruch zur Begründung des neuen § 2 Abs. 2 und § 69 Abs. 1 ThürPersVG, dass die Kammer mit dem VG Weimar (B. v. 28.06.2021 - 4 E 315/21 We - juris) davon ausgeht, dass es sich um eine Art "Büroversehen" handelt, dem keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann.

  • VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21

    Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit

    Gerichts mit Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 E 315/21 We - u.a. für den Fall einer Verlängerung der Probezeit eines Beamten auf Probe gemäß § 33 Abs. 4 ThürLaufbG grundlegend entschieden hat.

    Im Einzelnen hat das beschließende Gericht zur umfassenden Allzuständigkeit der Personalvertretung mit Beschluss vom 28. Juni 2021 (a.a.O., wie vor) ausgeführt:.

  • VG Meiningen, 15.12.2022 - 6 D 470/22

    Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung

    Die Kammer hält auch nach Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2019 grundsätzlich an ihrer Rechtsprechung fest, wonach das Recht des Personalrats auf Information und Stellungnahme auf den Beispielkatalog in § 73 Abs. 1 bis Abs. 3 ThürPersVG beschränkt ist und insoweit auch die Allzuständigkeit des Personalrats nach §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG begrenzt wird (so auch ThürOVG im landespersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: B. v. 10.09.2022 - 5 PO 525/21 -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks; a. A.: VG Weimar, B. v. 29.06.2021 - 4 E 397/21 We -, juris Rn. 15 ff. und B. v. 28.06.2021 - 4 E 315/21 We -, juris Rn. 39 ff.; offen gelassen: ThürOVG, B. v. 19.05.2021 - 5 PO 617/20 -, juris Rn. 37).
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