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   VG Weimar, 29.04.2022 - 4 E 705/22 We   

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VG Weimar, 29.04.2022 - 4 E 705/22 We (https://dejure.org/2022,9643)
VG Weimar, Entscheidung vom 29.04.2022 - 4 E 705/22 We (https://dejure.org/2022,9643)
VG Weimar, Entscheidung vom 29. April 2022 - 4 E 705/22 We (https://dejure.org/2022,9643)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VG Weimar, 29.04.2022 - 4 E 705/22
    vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, zitiert nach Juris Rn. 17; OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 3 EO 134/21 -, zitiert nach Juris Rn. 6).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- oder Organisatorenkreises konkrete Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen, die den strengen Anforderungen an Darlegung und Nachweis einer unmittelbaren Gefahr gerecht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, wie vor m.w.N.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Weimar, 29.04.2022 - 4 E 705/22
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie beispielsweise Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - zitiert nach Juris Rn. 77; vgl. im Landesrecht z.B. § 54 Nr. 1 ThürOBG).

    Unter der subsidiär anwendbaren öffentlichen Ordnung als unbestimmter Rechtsbegriff wird die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln (Sozialnormen) für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstanden, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden sozialen und sittlichen Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen bzw. staatsbürgerlichen Zusammenlebens angesehen wird (vgl. BVerfG, in BVerfGE 69, 315, 252 und BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris; vgl. auch Baudewin, Der Schutz der öffentlichen Ordnung im Versammlungsrecht, 2. Auflage 2014, Seite 45 ff. m.w.N.; im Landesrecht vgl. dazu § 54 Nr. 1 ThürOBG).

  • BVerwG, 22.03.2010 - 7 VR 1.10

    Klagerecht eines Umweltverbandes; Antrag, aufschiebende Wirkung gegen

    Auszug aus VG Weimar, 29.04.2022 - 4 E 705/22
    Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten offen oder zum Teil unklar sind, sind entsprechend die widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange sachgerecht und angemessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1/10, Rn. 13 -, zitiert nach Juris).
  • VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20

    Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren

    Auszug aus VG Weimar, 29.04.2022 - 4 E 705/22
    Der abweichenden Rechtsprechung beispielsweise des VGH Kassel (Beschluss vom 17. Juni 2020 - 2 E 1289/20 -, zitiert nach Juris Rn. 17) zur Streitwertbemessung versammlungsrechtlicher Auflage mit der Hälfte des Auffangwerts entsprechend § 52 Abs. 1 und 2 GKG und Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) tritt die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Thüringer Rechtsprechung nicht bei.
  • OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21

    Verbot einer gegen die staatliche Coronapolitik gerichteten Demonstration

    Auszug aus VG Weimar, 29.04.2022 - 4 E 705/22
    vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, zitiert nach Juris Rn. 17; OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 3 EO 134/21 -, zitiert nach Juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20

    Coronaverordnung: Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer an

    Auszug aus VG Weimar, 29.04.2022 - 4 E 705/22
    § 15 Abs. 1 VersammlG ist unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit, aber auch der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, von Behörden und Gerichten verfassungskonform auszulegen und versammlungsfreundlich anzuwenden (vgl. statt vieler VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Mai 2020 - 1 S 1541/20 -, zitiert nach Juris Rn. 4).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus VG Weimar, 29.04.2022 - 4 E 705/22
    Unter der subsidiär anwendbaren öffentlichen Ordnung als unbestimmter Rechtsbegriff wird die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln (Sozialnormen) für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstanden, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden sozialen und sittlichen Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen bzw. staatsbürgerlichen Zusammenlebens angesehen wird (vgl. BVerfG, in BVerfGE 69, 315, 252 und BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris; vgl. auch Baudewin, Der Schutz der öffentlichen Ordnung im Versammlungsrecht, 2. Auflage 2014, Seite 45 ff. m.w.N.; im Landesrecht vgl. dazu § 54 Nr. 1 ThürOBG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2022 - 19 B 961/21

    Heilung der unterbliebenen Anhörung des Urhebers und des Anbieters zur

    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar in seinem Beschluss 4 E 705/22 vom 28. April 2022 zur Strafbarkeit der Verwendung der Regenbogenfahne während einer Versammlung nach den §§ 130, 185 StGB sind hierfür weder einschlägig noch, wie die Antragsteller meinen, "äquivalent" gültig.
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