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VG Wiesbaden, 01.08.2007 - 4 E 626/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
§ 33 Abs 5 BNatSchG, § 5 Abs 4 BNatSchG, Art 20 Abs 3 GG
Verschlechterungsverbot für Grünlandfläche nach erfolgter Veröffentlichung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verschlechterungsverbot für Grünlandfläche nach erfolgter Veröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VG Wiesbaden, 02.10.2006 - 4 G 792/06
Auszug aus VG Wiesbaden, 01.08.2007 - 4 E 626/07
(vgl. die beigezogene Akte des Verfahrens 4 G 792/06).In diesem Zusammenhang ist aufgrund der Stellungnahme der landwirtschaftlichen Fachbehörde und der vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 15.05.2006 (vgl. das Verfahren 4 G 792/06) jedenfalls davon auszugehen, dass die vom Kläger gewählte Art der Grünlandwiederherstellung nach Schwarzwildschäden grundsätzlich als ordnungsgemäße Landwirtschaft einzustufen ist.
Im gerichtlichen Eilverfahren (4 G 792/06) hat er, anders als die Naturschutzbehörden, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag angenommen und sich bereit erklärt, in Abstimmung mit dem Amt für den ländlichen Raum ggfs. aufgrund noch abzuschließender vertraglicher Vereinbarungen zu versuchen im Jahr 2007 und in den Folgejahren durch geeignete Maßnahmen, z.B. Heumulchsaat den Zustand seiner Grundstücke so zu verändern, dass er sich den Erhaltungszielen für das FFH-Gebiet "F" möglichst schnell wieder annähert.
Die Berichterstatterin hat sich deshalb schon im Sommer 2006 im Verfahren 4 G 792/06 und wieder in Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.07.2007 im vorliegenden Verfahren bemüht, gemeinsam mit allen Betroffenen durch eine vergleichsweise Regelung die Zukunft in einer für alle annehmbaren Weise zu gestalten.
Das war ja auch schon akzeptiert, als der Kläger am 31.07.2006 im Verfahren 4 G 792/06 den gerichtlichen Vergleichsvorschlag angenommen hat.
- BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
Auszug aus VG Wiesbaden, 01.08.2007 - 4 E 626/07
Die Anwendung der neuen, den Kläger belastenden Vorschriften auf einen vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Tatbestand, stellt sich deshalb verfassungsrechtlich als verbotene echte Rückwirkung dar (vgl. z.B. BVerfGE 101, 239 ff). - BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00
Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein
Auszug aus VG Wiesbaden, 01.08.2007 - 4 E 626/07
Er muss in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 103, 332 ff.).