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   VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19.WI   

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https://dejure.org/2020,11743
VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19.WI (https://dejure.org/2020,11743)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.05.2020 - 6 K 805/19.WI (https://dejure.org/2020,11743)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 6 K 805/19.WI (https://dejure.org/2020,11743)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 13 DS-GVO, Art 14 DS-GVO, Art 52 GRCh, Art 7 GRCh, Art 8 GRCh, 2016/680 Richtlinie (EU), 2016/681 Richtlinie (EU)
    Datenschutzrecht

  • JurPC

    Rechtswidrigkeit der Fluggastdatenverarbeitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    VG Wiesbaden legt EuGH zahlreiche Fragen zum Fluggastdatengesetz bzw. der PNR-Richtlinie zur Entscheidung vor

  • datev.de (Kurzinformation)

    Vorschriften des Fluggastdatengesetzes auf dem Prüfstand

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19
    Die in der PNR-Richtlinie vorgesehenen Verarbeitungen der PNR-Daten fallen zudem unter Art. 8 GRCh, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. nur EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 123).

    Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 124).

    (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 126).

    47 Zwar können die in den Art. 7 und Art. 8 GRCh niedergelegten Rechte keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 136).

    Eine Einschränkung dieser Rechte kann zur Erreichung von Gemeinwohlzwecken, zu denen die Bekämpfung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zählen (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 149), durchaus zulässig sein.

    Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 138).

    61 Die hinreichende Bestimmtheit einiger Formulierungen der laut des Kataloges in Anhang I PNR-Richtlinie von den Luftfahrtunternehmen an die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten zu übermittelnden PNR-Daten ist vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klare und präzise Regelungen für die Tragweite und Anwendung der betreffenden Maßnahmen einfordert (vgl. nur EuGH-Gutachten 1/15 vom.

    27. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141), nicht gegeben.

    Zudem könnten beim Ausfüllen dieses Freitextfeldes auch Informationen mitgeteilt werden, die keinerlei Bezug zum Zweck der Erhebung der Fluggastdaten haben (so auch schon EuGH-Gutachten 1/15 vom.

    27. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 160).

    Insofern geht das vorlegende Gericht davon aus, dass sich diese Regelungen allesamt nicht auf das absolut Notwendige im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beschränken (vgl. nur EuGH-Gutachten 1/15 vom.

    27. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Nur im Falle von konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung durch bestimmte Flugpassagiere erscheint eine dauerhafte Speicherung als angemessen (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 204 ff.).

    91 Der Europäische Gerichtshof hat bereits in seinem Gutachten zum EU-Kanada-Abkommen ausgeführt, dass nach diesem geplanten Abkommen die Fluggäste zwar über die generelle Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen von Sicherheits- und Grenzkontrollen über eine Webseite informiert werden sollten, dass sie jedoch durch diese allgemeine Information nicht erfahren konnten, ob ihre Daten über diese Kontrollen hinaus von den zuständigen Behörden verwendet werden (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 223).

    Dasselbe gilt für Fälle, in denen die PNR-Daten an andere Behörden oder an Einzelpersonen weitergegeben werden" (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 223).

    Damit soll verhindert werden, dass das im Abkommen vorgesehene Schutzniveau durch die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer umgangen werden könnte, und gewährleistet werden, dass das vom Unionsrecht gewährte Schutzniveau fortbesteht (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 214).

    Daraus hat der Europäische Gerichtshof gefolgert, dass die Weitergabe personenbezogener Daten an ein Drittland nur zulässig ist, wenn entweder ein Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland besteht, das dem EU-Kanada-Abkommen äquivalent ist, oder wenn ein Beschluss der Kommission gemäß Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46 (nunmehr Art. 45 Abs. 3 DS-GVO) existiert, mit dem festgestellt wird, dass das Drittland ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Unionsrechts gewährleistet, und dieser Beschluss sich auf die Behörden erstreckt, an die PNR-Daten weitergegeben werden sollen (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 214).

    Diese Mitteilung ist nämlich der Sache nach erforderlich, damit die Fluggäste ihr Recht auf Auskunft über die sie betreffenden PNR-Daten und gegebenenfalls auf Berichtigung der Daten sowie ihr Recht, gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, ausüben können (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 220).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19
    48 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen , und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 46).

    In Bezug auf das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu verlangen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52).

    Dies gilt insbesondere, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 f.).

    Denn eine massenhafte, anlasslose Speicherung umfangreicher Datensätze, die Rückschlüsse auf das Privat- und Geschäftsleben der betroffenen Personen zulassen, sind geeignet, bei ihnen ein Gefühl ständiger Überwachung zu erzeugen (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 37).

    53 In seinem ersten Urteil zur Vorratsdatenspeicherung hat der EuGH selbige unter anderem deshalb für grundrechtswidrig erachtet, weil auch Daten von Personen auf Vorrat gespeichert werden sollen, bei denen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 58).

    Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung - einer anderen Form der anlasslosen, massenhaften Speicherung personenbezogener Daten - festgestellt, dass eine Richtlinie, die eine Speicherdauer von bis zu 24 Monaten vorsieht, den Eingriff nicht auf das absolut Notwendige beschränkt (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, ECLI:EU:2014:238, Rn. 63).

    Schon in seinem ersten Urteil zur Vorratsdatenspeicherung hat der der Europäische Gerichtshof jedoch die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen verschiedenen Datenkategorien nach Maßgabe ihres etwaigen Nutzens für das verfolgte Ziel oder anhand der betroffenen Personen betont (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 63).

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19
    Der Gesetzesunterworfene muss die Gesetzesfolgen vorhersehen können, wobei eine offene Regelung hinzunehmen ist, wenn eine genauere Regelung für den Regelungsgegenstand nicht möglich ist (EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u.a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, ECLI:EU:C:2003:294, Rn. 77).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19
    Denn dieses Recht erstreckt sich auf jede Information, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft (vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52), mithin auch auf die in Anhang I der PNR-Richtlinie genannten Informationen über von der PNR-Daten-Verarbeitung betroffenen Personen.
  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19
    Der Datenschutzbeauftragte wird jedoch gemäß Art. 5 Abs. 1 PNR-Richtlinie von der PNR-Zentralstelle selbst ernannt und ist in der Regel bei dieser beschäftigt, sodass seine Unabhängigkeit von vornherein nicht gewährleistet ist (zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde siehe EuGH, Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, sowie Urteil vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19
    Um diesem Erfordernis zu genügen, ist nicht nur die Existenz irgendeiner gesetzlichen Regelung erforderlich, vielmehr muss diese auch hinreichend bestimmt sein (vgl. nur EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, ECLI:EU:C:2016:972, Rn. 99).
  • EuGH, 16.10.2012 - C-614/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19
    Der Datenschutzbeauftragte wird jedoch gemäß Art. 5 Abs. 1 PNR-Richtlinie von der PNR-Zentralstelle selbst ernannt und ist in der Regel bei dieser beschäftigt, sodass seine Unabhängigkeit von vornherein nicht gewährleistet ist (zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde siehe EuGH, Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, sowie Urteil vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631).
  • VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19

    Verstoß der Erfassung von Fluggastdaten gegen europäisches Recht

    Für den Fall, dass die PNR-Richtlinie nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (siehe VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Mai 2020, Az. 6 K 805/19.WI ) und damit anwendbar ist:.

    Es wird angeregt, diese Vorlage mit der Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in dem Verfahren 6 K 805/19.WI (Beschluss vom 13. Mai 2020) zu verbinden, da ein enger Sachzusammenhang besteht.

    47 Im Übrigen nimmt die Kammer auch auf ihren Beschluss vom 13. Mai 2020 in dem Verfahren 6 K 805/19.WI Bezug.

    Schon die in der PNR-Richtlinie selbst enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Delikte, die durch die PNR-Daten-Verarbeitung bekämpft werden sollen, begegnet Bedenken des vorlegenden Gerichts (vgl. Vorlagebeschluss der Kammer vom 13.05.2020, Az. 6 K 805/19.WI ).

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