Rechtsprechung
   VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21.WI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,37574
VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21.WI (https://dejure.org/2021,37574)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.09.2021 - 6 L 1174/21.WI (https://dejure.org/2021,37574)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 16. September 2021 - 6 L 1174/21.WI (https://dejure.org/2021,37574)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,37574) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • rewis.io

    (Vorläufig) Kein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 BWahlG durch das Veröffentlichen von aggregierten Umfragen, in denen auch Briefwahlstimmen enthalten sind.

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Pressebericht, 16.09.2021)

    Briefwähler-Entscheidung: "Element der Wahlkampfberichterstattung"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zoff des Bundeswahlleiters und der Meinungsforschungsinstitute

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ergebnisse der „Sonntagsfrage“ unter Einbeziehung der Briefwähler dürfen auch vor der Bundestagswahl veröffentlicht werden - Veröffentlichung der Ergebnisse der Befragung stellt kein Verstoß gegen das Bundeswahlgesetz dar

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wahlumfragen: Bundeswahlleiter und Forsa streiten vor Gericht

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dürfen Briefwähler von Umfrageinstituten berücksichtigt werden?

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21
    Dem Sinn und Zweck nach dient § 32 Abs. 2 BWG dem Schutz der Freiheit der Wahl, die ein grundrechtsgleiches Recht nach Art. 38 Abs. 1 GG darstellt und einen hohen Rang in der (grund-)rechtlichen Gestaltung des demokratischen Rechtsstaats innehat (zur Freiheit der Wahl als Schutz vor Beeinflussung grdl. BVerfG, Urteil vom 02. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, juris Rn. 57 ff.; zur Intention der Gesetzesinitiative BT-Drucks. 8/2306 und die Plenarprotokolle der Gesetzeslesungen).

    Das Menschenbild des Grundgesetzes baut auf der Erwartung auf, dass Menschen die Fähigkeit und den Willen aufbringen können, im täglichen Widerstreit der politischen Meinungen Stellung zu beziehen und eine freie Entscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 02. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, juris Rn. 46-49).

    Während es den staatlichen Organen grundsätzlich verboten ist, in diesen Meinungsbildungsprozess einzugreifen (grdl. BVerfG, Urteil vom 02. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125), stellt sich die Einwirkung auf den Wählerwillen vorbehaltlich des Einsatzes die Willensauto- nomie des Einzelnen negierender Mittel (Drohung, Gewalt, Täuschung) als Ausübung grundrechtlich verbürgter Freiheiten dar.

    bb) Die Chancengleichheit der Parteien wird vom BVerfG strikt formal verstanden, bezieht sich aber ausdrücklich auch auf das Vorfeld der Wahl (BVerfG, Urteil vom 09. April 1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264; BVerfG, Urteil vom 02. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125).

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21
    Die Wahlfreiheit schützt die Wählerwillensbildung (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 - BVerfGE 124, 1, juris Rn. 84) vor unzulässiger Wählerbeeinflussung.

    Außerhalb dieses Bereichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, einzelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein Verhalten dar, das den zur Prüfung gestellten Wahlfehlertatbestand erfüllte, selbst wenn es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sollte" (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111 LS 2a, juris Rn. 83; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, BVerfGE 124, 1 Rn. 84).

    Unterhalb dieser Schwelle stellen sich Beiträge zur Meinungsbildung, seien es Kommentare, Berichte oder die Veröffentlichung von Stimmungsbildern und Prognosen, als grundsätzlich zulässige Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten dar, die durch die gegenläufigen Stellungnahmen und Einschätzungen im Rahmen des Wahlwettbewerbs ausgeglichen werden können (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, BVerfGE 124, 1 Rn. 84, 95; Maunz/Dürig/Klein/Schwarz, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 41 Rn. 118, 119), was der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung verkennt.

    In den Worten des BVerfG (BVerfGE 124, 1, juris Rn. 87): "Taktische Wahlentscheidungen stellen grundsätzlich eine legitime Beteiligung des mündigen Bürgers an der Willensbildung in einem demokratisch verfassten Staat dar.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2017 - 13 B 762/17
    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21
    Aus der Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass es einem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen gleichsam auf der Anklagebank erleben zu müssen (BVerfG, Beschluss vom 07. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris Rn. 14 m.w.N.; s.a. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Oktober 1989 - 3 TG 2633/89 -, juris; umfassend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2017 - 13 B 762/17 -, juris).

    Zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses muss zudem ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2017 - 13 B 762/17 -, juris Rn. 9).

    Ein qualifiziertes Feststellungsinteresse liegt vor, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre, denn dann ist eine Abweichung vom grundsätzlich reaktiv und nachträglichen Rechtsschutzmodell der VwGO mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2017 - 13 B 762/17 -, juris Rn. 15).

  • BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10

    Freigabe der Briefwahl ist verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21
    Hier findet sich zwar die zentrale Vorschrift für die Briefwahl in § 36 BWG, die übrigen Regelungen betreffen aber das vom Gesetzgeber als Regelmodell vorgesehene Verfahren der Urnenwahl nach § 31 BWG (zur "verfassungsrechtlichen Grundentscheidung" der freien, geheimen, allgemeinen und öffentlichen Urnenwahl vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, BVerfGE 134, 25, juris Rn. 13; BVerfG, Urteil vom 03. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, BVerfGE 123, 39, juris Rn. 108 ff.).

    Der Wissenszuwachs für den erst am Wahltag zur Stimmabgabe schreitenden Wähler über den wahrscheinlichen Wahlausgang ist eher ein Vorteil gegenüber den Briefwäh- lern, die sich bewusst, freiwillig und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dafür entscheiden, frühzeitig ihre Stimme abzugeben und auf die Entwicklung des Wahlkampfs nicht mehr reagieren können (zur Zulässigkeit der Briefwahl siehe nur BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 - 2 BvC 2/66 -, BVerfGE 21, 200-207; BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvC 1/81 -, BVerfGE 59, 119; BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, BVerfGE 134, 25).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21
    Hier findet sich zwar die zentrale Vorschrift für die Briefwahl in § 36 BWG, die übrigen Regelungen betreffen aber das vom Gesetzgeber als Regelmodell vorgesehene Verfahren der Urnenwahl nach § 31 BWG (zur "verfassungsrechtlichen Grundentscheidung" der freien, geheimen, allgemeinen und öffentlichen Urnenwahl vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, BVerfGE 134, 25, juris Rn. 13; BVerfG, Urteil vom 03. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, BVerfGE 123, 39, juris Rn. 108 ff.).
  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21
    bb) Die Chancengleichheit der Parteien wird vom BVerfG strikt formal verstanden, bezieht sich aber ausdrücklich auch auf das Vorfeld der Wahl (BVerfG, Urteil vom 09. April 1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264; BVerfG, Urteil vom 02. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125).
  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21
    Der Wissenszuwachs für den erst am Wahltag zur Stimmabgabe schreitenden Wähler über den wahrscheinlichen Wahlausgang ist eher ein Vorteil gegenüber den Briefwäh- lern, die sich bewusst, freiwillig und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dafür entscheiden, frühzeitig ihre Stimme abzugeben und auf die Entwicklung des Wahlkampfs nicht mehr reagieren können (zur Zulässigkeit der Briefwahl siehe nur BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 - 2 BvC 2/66 -, BVerfGE 21, 200-207; BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvC 1/81 -, BVerfGE 59, 119; BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, BVerfGE 134, 25).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66

    Briefwahl I

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21
    Der Wissenszuwachs für den erst am Wahltag zur Stimmabgabe schreitenden Wähler über den wahrscheinlichen Wahlausgang ist eher ein Vorteil gegenüber den Briefwäh- lern, die sich bewusst, freiwillig und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dafür entscheiden, frühzeitig ihre Stimme abzugeben und auf die Entwicklung des Wahlkampfs nicht mehr reagieren können (zur Zulässigkeit der Briefwahl siehe nur BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 - 2 BvC 2/66 -, BVerfGE 21, 200-207; BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvC 1/81 -, BVerfGE 59, 119; BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, BVerfGE 134, 25).
  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21
    Außerhalb dieses Bereichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, einzelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein Verhalten dar, das den zur Prüfung gestellten Wahlfehlertatbestand erfüllte, selbst wenn es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sollte" (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111 LS 2a, juris Rn. 83; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, BVerfGE 124, 1 Rn. 84).
  • VGH Hessen, 12.10.1989 - 3 TG 2633/89

    Feststellungsanordnung; Nutzungsänderung: Umwandlung eines Kfz-Zubehör-Marktes in

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21
    Aus der Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass es einem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen gleichsam auf der Anklagebank erleben zu müssen (BVerfG, Beschluss vom 07. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris Rn. 14 m.w.N.; s.a. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Oktober 1989 - 3 TG 2633/89 -, juris; umfassend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2017 - 13 B 762/17 -, juris).
  • VGH Hessen, 05.02.2019 - 6 B 2061/18

    Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der

  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

  • BVerfG, 27.06.1962 - 2 BvR 189/62

    Ausschluß der Verfassungsbeschwerde gegen der Wahl vorangehende Entscheidungen

  • BVerfG, 20.10.1960 - 2 BvQ 6/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Stadtratswahl in Worms 1960

  • VG Wiesbaden - 6 K 1184/21 (anhängig)

    Forsa darf Ergebnisse der Befragung von Briefwählern nutzen

  • VGH Hessen, 22.09.2021 - 8 B 1929/21

    Forsa darf die Ergebnisse der Befragungen von Briefwählern auch verwenden

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 - 6 L 1174/21.WI - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 - 6 L 1174/21.WI - abzuändern und den Antrag abzuweisen.

    Die gem. §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO zulässige und statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 - 6 L 1174/21.WI - ist unbegründet.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht