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   VG Wiesbaden, 20.11.2020 - 5 L 1988/19.WI   

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VG Wiesbaden, 20.11.2020 - 5 L 1988/19.WI (https://dejure.org/2020,36649)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.11.2020 - 5 L 1988/19.WI (https://dejure.org/2020,36649)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 20. November 2020 - 5 L 1988/19.WI (https://dejure.org/2020,36649)
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Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Deutsche Sportlotterie: Keine vorläufige Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs + keine Einbettung in die Spielscheine von Hessen-Lotto

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Wiesbaden, 20.11.2020 - 5 L 712/20
    Auszug aus VG Wiesbaden, 20.11.2020 - 5 L 1988/19
    Gegen die Beschlüsse (Az.: 5 L 1988/19.WI und 5 L 712/20.WI) kann die Antragstellerin Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.
  • VG Wiesbaden, 20.11.2020 - 5 L 712/20
    Zudem hat die Antragstellerin am 02.12.2019 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren (5 L 1988/19.WI) anhängig gemacht mit dem Antrag, ihr vorläufig zu gestatten, ihren Betrieb aufrecht zu erhalten.

    hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO im Rahmen des Eilverfahrens (5 L 1988/19.WI) so zu behandeln, als sei der Vertrieb gemäß 2. genehmigt,.

    das Verfahren 5 L 1988/19.WI, das auf die Verlängerung der Veranstaltungserlaubnis gerichtet ist, auszusetzen, weil die Entscheidung im Parallelverfahren 5 L 712/20.WI nach Auffassung des Gerichts vorgreiflich ist.

    In der Sache verweist er zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Eilverfahren 5 L 1988/19.WI vorgetragenen Erwägungen zum Erfordernis einer Erlaubnis durch den Antragsgegner sowie zur fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit, welche er sich auch in diesem Verfahren zu Eigen mache.

    Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertrete, dass sich das Trennungsgebot nicht den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages entnehmen lasse, werde auf die Ausführungen des Antragsgegners im Parallelverfahren 5 L 1988/19.WI verwiesen.

    Am 17.06.2020 fand im Verfahren 5 L 1988/19.WI ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin statt.

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls (Bl. 505 f. im Verfahren 5 L 1988/19.WI) verwiesen.

    Insbesondere wird Bezug genommen auf die Ausführungen in Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 5 L 1988/19.WI.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird zudem Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 5 L 1988/19.WI, des Verfahrens betreffend den Bescheid vom 28.10.2019 hinsichtlich der Erweiterung des Vertriebsweges (5 K 1876/19.WI), des Verfahrens betreffend den Bescheid vom 08.11.2019 hinsichtlich der Verlängerung der Veranstaltererlaubnis (5 K 1987/19.WI) und die vorgelegte Behördenakte der Antragsgegnerin (2 Ordner).

    Die Antragstellerin hat die Aussetzung in vorliegenden sowie im Verfahren 5 L 1988/19.WI beantragt.

    Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren hängt aber nicht von der Entscheidung im Verfahren 5 L 1988/19.WI ab.

    Doch auch der unter Nr. 2 hilfsweise gestellte Antrag, die Antragstellerin im Rahmen des Eilverfahrens 5 L 1988/19.WI so zu behandeln, als sei der Vertrieb gemäß 2. genehmigt, führt unter der gleichen Prämisse nicht zum Erfolg.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 5 L 1988/19.WI verwiesen, auf den Bezug genommen wird.

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