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   VG Wiesbaden, 27.09.2001 - 6 G 1793/01 A (1)   

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https://dejure.org/2001,20687
VG Wiesbaden, 27.09.2001 - 6 G 1793/01 A (1) (https://dejure.org/2001,20687)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.09.2001 - 6 G 1793/01 A (1) (https://dejure.org/2001,20687)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 27. September 2001 - 6 G 1793/01 A (1) (https://dejure.org/2001,20687)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Volkszugehörigkeit auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung; Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung; Abschiebungsandrohung bei gerichtlicher Aufhebung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Göttingen, 29.11.2004 - 2 B 382/04

    Abschiebungshindernisse; Aufschiebende Wirkung; Beanstandungsklage;

    Die analoge Anwendung des § 39 AsylVfG (VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.07.2003 - 21 L 2528/03.A - VG Leipzig, Beschl. v. 20.08.2002 - 4 A 30476/02.A. - VG Wiesbaden, Beschl. v. 27.09.2001 - 6 G 1793/01.A -, alle zit. nach Juris) wird mit dem vielfach als unbillig empfundenen Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der Klage aufschiebende Wirkung zukommt, während im Fall des Asylbewerbers, dessen zunächst vom Bundesamt zuerkannte Asylberechtigung vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurde, eine solche aufschiebende Wirkung nicht besteht, gerechtfertigt.
  • VG Frankfurt/Main, 25.05.2004 - 10 G 1656/04

    Aufschiebende Wirkung und Asylverfahrensgesetz

    Dem folgt auch die Rechtsprechung (VG Neustadt, 05.02.2001 - 7 L 2938/00 NW - , InfAuslR 2001, 2003 und VG Wiesbaden, 27.09.2001 - 6 G 1793/01.A - , juris).
  • VG Kassel, 30.04.2003 - 7 G 738/03
    Wenn schon der Gesetzgeber nicht einmal im Regelfall des § 39 Abs. 1 AsylVfG eine aufschiebende Wirkung für notwendig erachtete, ist nicht ersichtlich, warum für denjenigen, dessen asylrechtliche Position von vornherein schwächer war und der bereits ein gerichtliches Verfahren durchlaufen hat, nochmals das Verfahren nach den §§ 34, 38 AsylVfG durchzuführen sein soll mit der Wirkung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (vgl. VG Leipzig, Beschl. vom 13.01.2000 aaO. m.w.N.; VG Ansbach, Urt. vom 14.01.1998 -17 K 97.34443-; VG Wiesbaden Beschl. vom 27.09.2001 -6 G 1793/01.A- für den Fall, dass auf die Klage des Bundesbeauftragten sowohl die Asylanerkennung als auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zu § 51 AuslG aufgehoben wurden).
  • VG Frankfurt/Main, 25.04.2002 - 10 G 905/00

    D (A), Verfahrensrecht, Abschiebungsschutz, Gerichtliche Aufhebung des

    Dem folgt auch die Rechtsprechung (VG Neustadt, 05.02.2001 - 7 L 2938/00 NW - , InfAuslR 2001, 2003 und VG Wiesbaden, 27.09.2001 - 6 G 1793/01.A - , juris).
  • VG Köln, 06.06.2005 - 18 L 766/05

    Irak, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Abschiebungshindernis,

    § 39 Abs. 1 AsylVfG erfasst dabei nicht nur diejenigen Fälle, in denen das Verwaltungsgericht ausschließlich die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG aufgehoben hat, sondern jedenfalls auch diejenigen, in denen das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. seit dem 01.01.2005 des § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt und das Verwaltungsgericht diese Entscheidung aufgehoben hat, (vgl. Wiesbaden, Beschluss vom 27.09.2001 - 6 G 1793/01.A (1); VG Leipzig, Beschluss vom 20.08.2002 - 4 A 30476/02.A - VG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2004 - 4 K 117/03.A; a.A. VG Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2004 - 2 B 213/04 - und VG Göttingen, Beschluss vom 29.11.2004 - 2 B 382104 - alle zitiert nach Juris).
  • VG Braunschweig, 13.05.2004 - 2 B 213/04

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; Asyl; aufschiebende Wirkung;

    Die analoge Anwendung des § 39 AsylVfG (VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.07.2003 - 21 L 2528/03.A - VG Leipzig, Beschl. v. 20.08.2002 - 4 A 30476/02.A. - VG Wiesbaden, Beschl. v. 27.09.2001 - 6 G 1793/01.A -, alle zit. nach Juris) wird mit dem vielfach als unbillig empfundenen Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der Klage aufschiebende Wirkung zukommt, während im Fall des Asylbewerbers, dessen zunächst vom Bundesamt zuerkannte Asylberechtigung vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurde, eine solche aufschiebende Wirkung nicht besteht, gerechtfertigt.
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