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   VG Wiesbaden, 27.09.2019 - 7 L 1651/19.WI   

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VG Wiesbaden, 27.09.2019 - 7 L 1651/19.WI (https://dejure.org/2019,31259)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.09.2019 - 7 L 1651/19.WI (https://dejure.org/2019,31259)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 27. September 2019 - 7 L 1651/19.WI (https://dejure.org/2019,31259)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 20.08.2015 - 8 B 2125/14
    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.09.2019 - 7 L 1651/19
    Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Gemeinde einem kassatorischen Bürgerbegehren zuwiderlaufende Maßnahmen untersagt werden, ist, dass das Bürgerbegehren nach dem Erkenntnisstand des entscheidenden Gerichts im Zeitpunkt der Eilentscheidung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zulässig ist und dass die Erreichung seines Ziels ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung voraussichtlich vereitelt würde (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2015 - 8 B 2125/14 -, juris, Rn. 4 ).

    Das Erfordernis einer das im Anordnungsverfahren übliche Maß übersteigenden Wahrscheinlichkeit folgt daraus, dass auch der Beschluss der Gemeindevertretung demokratisch legitimiert ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2015 - 8 B 2125/14 -, juris, Rn. 4 ).

    Die Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren des Bürgerbegehrens aufzuklären und darüber zu informieren, worüber abgestimmt werden soll (vgl. dazu und zum Folgenden Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2015 - 8 B 2125/14 -, juris, Rn. 6 ).

  • VG Magdeburg, 24.10.2013 - 9 B 273/13

    Gemeinderecht: Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.09.2019 - 7 L 1651/19
    Wird nämlich im Rahmen eines Bürgerbegehrens eine andere Alternative als die von der Gemeindevertretung beabsichtigte oder bereits umgesetzte Maßnahme begehrt, so ist bei der Formulierung des Kostendeckungsvorschlages ein Vergleich zwischen den dafür jeweils anfallenden Kosten vorzunehmen, um den Bürgern eine Abwägung der jeweiligen finanziellen Folgen zu ermöglichen (VG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 B 273/13 -, juris, Rn. 44).

    Sofern man annehmen würde, ein Vergleich der jeweils anfallenden Kosten sei auch dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die infolge des Bürgerbegehrens eintretende Situation offensichtlich die günstigere Alternative zu der von der Gemeinde praktizierten Situation ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 10 M 986/00 -, juris, Rn. 8; VG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 B 273/13 -, juris, Rn. 44), ergäbe sich daraus im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13

    Bürgerbegehren gegen das Projekt Stuttgart 21

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.09.2019 - 7 L 1651/19
    Zutreffend weisen die Antragsteller darauf hin, dass es keines Kostendeckungsvorschlages bedarf, wenn keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 - 1 S 1949/13 -, juris, Rn. 72; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, juris, Rn. 16 ff.).
  • VGH Hessen, 26.10.1993 - 6 TG 2221/93

    Anspruch des Initiators eines Bürgerbegehrens auf Erlaß einer einstweiligen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.09.2019 - 7 L 1651/19
    In der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich anerkannt, dass einem Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung gegenüber einem Beschluss der Gemeindevertretung zukommt (vgl. nur Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 6 TG 2221/93 -, juris, Rn. 2 ).
  • VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09

    Bürgerbegehren gegen Verkauf von Anteilen einer Flugplatz GmbH

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.09.2019 - 7 L 1651/19
    Der in § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO vorgeschriebene Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können (vgl. dazu und zum Folgenden Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2009 - 8 B 528/09 -, juris, Rn. 54 m.w.N.).
  • VG Oldenburg, 19.04.2005 - 2 B 901/05

    Antragsbefugnis und Gesamtvertretung für Klageverfahren der Initiative bei einem

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.09.2019 - 7 L 1651/19
    In diesem Zusammenhang sind zumindest Darlegungen dazu nötig, auf Grund welcher Faktoren eine gegebenenfalls vorgeschlagene Alternative für günstiger gehalten wird (VG Oldenburg, Beschluss vom 19. April 2005 - 2 B 901/05 -, juris, Rn. 33).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2004 - 15 B 522/04

    Anforderungen und Wirkung eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.09.2019 - 7 L 1651/19
    Zutreffend weisen die Antragsteller darauf hin, dass es keines Kostendeckungsvorschlages bedarf, wenn keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 - 1 S 1949/13 -, juris, Rn. 72; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, juris, Rn. 16 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2000 - 10 M 986/00

    Aufschiebende Wirkung; Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; einstweilige Anordnung;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.09.2019 - 7 L 1651/19
    Sofern man annehmen würde, ein Vergleich der jeweils anfallenden Kosten sei auch dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die infolge des Bürgerbegehrens eintretende Situation offensichtlich die günstigere Alternative zu der von der Gemeinde praktizierten Situation ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 10 M 986/00 -, juris, Rn. 8; VG Magdeburg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 B 273/13 -, juris, Rn. 44), ergäbe sich daraus im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.
  • VGH Hessen, 21.01.2020 - 8 B 2370/19

    Streitwert eines Bürgerbegehrens

    Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. September 2019 - 7 L 1651/19.WI - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. September 2019, Az.: 7 L 1651/19.WI aufzuheben,.

    Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. September 2019 - 7 L 1651/19.WI - ist unbegründet.

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