Rechtsprechung
VG Wiesbaden, 29.01.2009 - 3 L 1224/08 .WI (2) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Beanstandung eines Beschlusses durch die Gemeide als Aktionär
- Deutsches Notarinstitut
HessGO §§ 51, 63, 122, 125; AktG §§ 76, 119, 122
Beteiligung einer Gemeinde an einer AG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses eines Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutz durch Erteilung eines Bauvorbescheids; Beanstandung eines Beschlusses durch den Oberbürgermeister aufgrund einer Rechtsverletzung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ...
- Wolters Kluwer
Beanstandung eines Beschlusses durch die Gemeide als Aktionär
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Notare Bayern , S. 81 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
HessGO §§ 51, 63, 122, 125; AktG §§ 76, 119, 122
Beteiligung einer Gemeinde an einer AG
Besprechungen u.ä.
- Notare Bayern , S. 81 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
HessGO §§ 51, 63, 122, 125; AktG §§ 76, 119, 122
Beteiligung einer Gemeinde an einer AG
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 29.01.2009 - 3 L 1224/08 .WI (2)
- VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76
Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als …
Auszug aus VG Wiesbaden, 29.01.2009 - 3 L 1224/08
Dementsprechend geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass die öffentliche Hand als Aktionärin voll den Vorschriften des Aktienrechts unterliegt (BGHZ 69, 334, 340). - BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 22.88
Anträge in mündlicher Verhandlung - Baugenehmigungserteilung - Rücknahme des …
Auszug aus VG Wiesbaden, 29.01.2009 - 3 L 1224/08
Jedenfalls ist eine Rücknahme bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung und damit auch eines Vorbescheids zulässig (vgl. in diesem Sinne BVerwG NVwZ 1989, 860;… Hornmann, Hessische Bauordnung, 2004, § 60 Rn. 34). - VG Kassel, 15.12.2000 - 3 G 2870/00
Beschluß der Gemeindevertretung; Beanstandung und vorläufiger Rechtsschutz; …
Auszug aus VG Wiesbaden, 29.01.2009 - 3 L 1224/08
In der Begründung seiner Beanstandung nimmt der Antragsgegner nämlich nirgends auf diese Ziffer des Beschlusses Bezug, sondern spricht ausdrücklich von den Ziffern 1 - 3. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Beanstandungsverfügung insoweit nicht ganz eindeutig gewesen wäre, wäre spätestens durch die entsprechende Einlassung des Antragsgegners im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens klargestellt worden, dass sich seine Beanstandung nicht auf Ziffer 4 des Beschlusses erstreckt, so dass der Antrag jedenfalls inzwischen mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden ist.Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (§ 63 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGO; vgl. dazu, dass § 63 Abs. 2 Satz 3 HGO nichts anderes bewirkt, als die Formulierung, dass eine Anfechtungsklage gegen die Beanstandung keine aufschiebende Wirkung hat, VG Kassel NVwZ-RR 2001, 466) und auch im Übrigen zulässig.Obgleich inzwischen gegenüber der Beigeladenen zu 1. der von ihr begehrte Bauvorbescheid gemäß § 72 der BauO ergangen ist, fehlt dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit Ziffer 1 des Beschlusses vom 25.09.2008 u. a. auch auf die Rücknahme des Antrags auf Erteilung des Vorbescheids abstellt.
- VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09
Kohleheizkraftwerk "Ingelheimer Aue"
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2009 - 3 L 1224/08.WI (2) - wird zurückgewiesen.Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 29. Januar 2009 - 3 L 1224/08.WI (2) - die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Beanstandung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2008 insoweit angeordnet, als sich die Beanstandung auf Ziffer 2 und 3 des Beschlusses der Antragstellerin bezieht, und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2009 - 3 L 1224/08.WI (2) - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Beanstandungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2008 insoweit anzuordnen, als sich die Beanstandung auf die Ziffern 1, 2 und 3 ihres Beschlusses vom 25. September 2008 bezieht.