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   VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11   

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VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11 (https://dejure.org/2012,12277)
VG Aachen, Entscheidung vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 (https://dejure.org/2012,12277)
VG Aachen, Entscheidung vom 13. März 2012 - 2 K 1089/11 (https://dejure.org/2012,12277)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen für die Betreuung von Kindern in der eigenen Wohnung; Klagebefugnis der Tagespflegeperson in Bezug auf die laufenden Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Presseerklärung zu den Verfahren 'Tagespflege gegen die Stadt Aachen als örtlicher Jugendhilfeträger'

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 475/11

    Erfordernis der Klagebefugnis bei einer Feststellungsklage;

    Auszug aus VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11
    Das beim erkennenden Gericht anhängige Verfahrens 2 K 475/11 könne der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegengehalten werden.

    Es stelle sich bereits die Frage, inwieweit die hier verfolgten Ansprüche auch Gegenstand des beim VG Aachen anhängigen Verfahrens 2 K 475/11 seien und die vorliegende Klage wegen eines Verstoßes gegen das Verbot doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.

    Denn das von der Beklagten benannte, von Eltern eines anderen durch die Klägerin in Kindertagespflege betreuten Kindes bei dem erkennenden Gericht anhängig gemachte Verfahren 2 K 475/11 hat einen anderen Streitgegenstand als die vorliegende Klage.

  • VG Oldenburg, 21.02.2011 - 13 A 2020/10

    Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

    Auszug aus VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11
    Bei dieser Sachlage schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung mehrerer anderer erstinstanzlicher Gerichte sowie der Fachliteratur an, wonach auf der Grundlage des seit dem 16. Dezember 2008 geltenden Rechts die Klagebefugnis der Tagespflegeperson in Bezug auf die laufenden Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 zu bejahen ist, vgl. VG Schleswig, Urteil vom 11. Februar 2010 - 15 K 162/09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 13 A 2020/10 -, juris; so auch VG Würzburg, Urteil vom 21. Dezember 2010 - W 3 K 10.320 -, juris, das unter Hinweis auf die nach heutiger Rechtslage zu bejahende Klagebefugnis der Tagespflegeperson eine entsprechende Rechtsposition der Kindeseltern verneint; Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. München 2011, § 23 Rdnr. 27; in diesem Sinne sind auch Kaiser in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. Baden-Baden 2011, § 23 Rdnr. 10, und Lakies in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., Baden-Baden 2009, § 23, zu verstehen.

    Denn mittlerweile waren nicht nur mehr als sechs Jahre seit dem Inkrafttreten des TAG und zweieinhalb Jahre seit dem Inkrafttreten des KiföG vergangen, vgl. insoweit auch das Urteil des VG Oldenburg vom 21. Februar 2011 - 13 A 2020/10 -, S. 10 des Urteilsabdrucks, das unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130/07 -, JAmt 2008, 600, darlegt, dass der Jugendhilfeträger nach ordnungsgemäßer Überprüfung seine Leistungen - dazu gehört auch die Kindertagespflege - zeit- und bedarfsgerecht zu erbringen hat, da er nur so seiner Gesamtverantwortung gerecht wird, sondern es war auch aus dem zwischenzeitlich erschienenen Schrifttum zur Frage der Bestimmung der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB VIII ersichtlich, dass sich aus den Gesetzesmaterialien - wie noch auszuführen sein wird - anderweitige Anknüpfungspunkte zur rechtlichen Bestimmung der laufenden Geldleistung ergaben.

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 130.07

    Vorherige Antragstellung als Voraussetzung für Leistungen der Jugendhilfe

    Auszug aus VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11
    Denn mittlerweile waren nicht nur mehr als sechs Jahre seit dem Inkrafttreten des TAG und zweieinhalb Jahre seit dem Inkrafttreten des KiföG vergangen, vgl. insoweit auch das Urteil des VG Oldenburg vom 21. Februar 2011 - 13 A 2020/10 -, S. 10 des Urteilsabdrucks, das unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130/07 -, JAmt 2008, 600, darlegt, dass der Jugendhilfeträger nach ordnungsgemäßer Überprüfung seine Leistungen - dazu gehört auch die Kindertagespflege - zeit- und bedarfsgerecht zu erbringen hat, da er nur so seiner Gesamtverantwortung gerecht wird, sondern es war auch aus dem zwischenzeitlich erschienenen Schrifttum zur Frage der Bestimmung der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB VIII ersichtlich, dass sich aus den Gesetzesmaterialien - wie noch auszuführen sein wird - anderweitige Anknüpfungspunkte zur rechtlichen Bestimmung der laufenden Geldleistung ergaben.
  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1781/11
    Auszug aus VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11
    Weitere Kostenbeteiligungen der Eltern sind im Gesetz nicht vorgesehen, vgl. auch Urteil der Kammer vom 13. März 2012 - 2 K 1781/11 - NRWE; ebenso Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 8. April 2010, Seite 6.
  • BVerwG, 05.12.1996 - 5 C 51.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Anspruch auf Förderung eines Kindes in

    Auszug aus VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11
    Da diese Ansprüche für erbrachte Leistungen der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 3 SGB VIII 1998 allein der Tagespflegeperson und nicht dem Kind oder seinen Eltern zustanden, konnten sie auch nur von ihr - und nicht von den Eltern der Kinder - im Klagewege verfolgt werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 C 51/95 -, BVerwGE 102, 274 ff. wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Entscheidung zu § 23 SGB VIII in der seit dem 1. April 1993 neu bekannt gemachten Fassung (SGB VIII 1993), BGBl. I S. 637 ff ergangen ist; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 27. Februar 2004 - 12 E 187/02 -, juris; Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 2360/00 -, FEVS 53, 425 ff. = JAmt 2002, 26 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2001 - 12 A 2360/00
    Auszug aus VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11
    Da diese Ansprüche für erbrachte Leistungen der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 3 SGB VIII 1998 allein der Tagespflegeperson und nicht dem Kind oder seinen Eltern zustanden, konnten sie auch nur von ihr - und nicht von den Eltern der Kinder - im Klagewege verfolgt werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 C 51/95 -, BVerwGE 102, 274 ff. wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Entscheidung zu § 23 SGB VIII in der seit dem 1. April 1993 neu bekannt gemachten Fassung (SGB VIII 1993), BGBl. I S. 637 ff ergangen ist; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 27. Februar 2004 - 12 E 187/02 -, juris; Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 2360/00 -, FEVS 53, 425 ff. = JAmt 2002, 26 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2004 - 12 E 187/02

    Zuschuss zu den Kosten der Tagesbetreuung; Anspruchs auf Gewährung von Zuschüssen

    Auszug aus VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11
    Da diese Ansprüche für erbrachte Leistungen der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 3 SGB VIII 1998 allein der Tagespflegeperson und nicht dem Kind oder seinen Eltern zustanden, konnten sie auch nur von ihr - und nicht von den Eltern der Kinder - im Klagewege verfolgt werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 C 51/95 -, BVerwGE 102, 274 ff. wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Entscheidung zu § 23 SGB VIII in der seit dem 1. April 1993 neu bekannt gemachten Fassung (SGB VIII 1993), BGBl. I S. 637 ff ergangen ist; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 27. Februar 2004 - 12 E 187/02 -, juris; Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 2360/00 -, FEVS 53, 425 ff. = JAmt 2002, 26 ff.
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.08.2006 - 2 LB 46/05

    Kinder- und Jugendhilfe, Kindertagespflege, Kostenübernahme, Tagesbetreuung

    Auszug aus VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11
    Durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) vom 27. Dezember 2004, BGBl. I 3852, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten war, wurden der Wortlaut der §§ 23 f. SGB VIII und damit auch die Regelungen über die vom Jugendhilfeträger zu ersetzenden Leistungen der Tagespflege so weitgehend abgeändert, dass nunmehr in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, aus diesen Vorschriften ließen sich weder eigene Rechte der Tagespflegeperson noch der Eltern ableiten, deren Kinder in Tagespflege betreut wurden, vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 6. August 2006 - 2 LB 46/05 -, juris, und Verwaltungsgericht (VG) Schleswig, Urteil vom 15. Juni 2005 - 15 A 468/04 -, juris.
  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1629/10

    Zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen

    Auszug aus VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11
    Mit Antrag vom 5. April 2011 beantragte Frau T. , die Mutter von M. U. , über die Bewilligung von Tagespflege durch Frau C. , die Klägerin des Verfahrens 2 K 1629/10, von 20 bis 30 Wochenstunden an vier Tagen hinaus weitere 5, 5 Stunden Tagespflege für die Zeit an Montagen von 11.00 Uhr bis 16.30 Uhr zu bewilligen.
  • VG Schleswig, 15.06.2005 - 15 A 468/04

    Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in

    Auszug aus VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11
    Durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) vom 27. Dezember 2004, BGBl. I 3852, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten war, wurden der Wortlaut der §§ 23 f. SGB VIII und damit auch die Regelungen über die vom Jugendhilfeträger zu ersetzenden Leistungen der Tagespflege so weitgehend abgeändert, dass nunmehr in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, aus diesen Vorschriften ließen sich weder eigene Rechte der Tagespflegeperson noch der Eltern ableiten, deren Kinder in Tagespflege betreut wurden, vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 6. August 2006 - 2 LB 46/05 -, juris, und Verwaltungsgericht (VG) Schleswig, Urteil vom 15. Juni 2005 - 15 A 468/04 -, juris.
  • VG Würzburg, 21.12.2010 - W 3 K 10.320

    Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer

    vgl. auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, § 23 SGB VIII Rn. 24; vgl. auch VG Aachen, Urteile vom 13. März 2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11 -, juris.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12

    Bestimmung der angemessenen laufenden Geldleistung seitens der Träger der

    Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.

    b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris).

  • VG Düsseldorf, 20.01.2015 - 19 K 6520/14

    Bemessung der Geldleistungen für die Betreuung von Kindern in der eigenen Wohnung

    vgl. auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, § 23 SGB VIII Rn. 24; vgl. auch VG Aachen, Urteile vom 13. März 2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11 -, juris.
  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 475/11

    Zulässigkeit einer mit einem Feststellungsantrag verbundenen Anfechtungsklage bei

    Die Klage sei nicht schon deshalb unzulässig, weil Frau D. in einem weiteren beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren (2 K 1089/11) selbst laufende Geldleistungen einklage.

    Es stelle sich die Frage, inwieweit die hier verfolgten Ansprüche auch Gegenstand des beim VG Aachen anhängigen Verfahrens der Tagespflegeperson 2 K 1089/11 seien und die vorliegende Klage damit gegen das Verbot doppelter Rechtshängigkeit verstoße.

    Denn das von der Beklagten genannte, von der Tagespflegeperson Frau D. bei dem erkennenden Gericht anhängig gemachte Verfahren 2 K 1089/11 hat einen anderen Streitgegenstand.

    Auch wenn es nicht dem Rechtskreis der Kläger zugeordnet ist, die Höhe der laufenden Geldleistung zu bestimmen oder gar einzufordern, so hat die Beklagte nach einer Bewilligung öffentlich geförderter Tagespflege für den Sohn der Kläger in der Konsequenz unter Auswertung der Urteile der Kammer vom gleichen Tag, vgl. Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 K 1629/10 - und 2 K 1089/11, zunächst in ihrer eigenen Zuständigkeit festzulegen, was im hier streitigen Zeitraum als angemessene "laufende Geldleistung" zu bewilligen ist.

  • VG Würzburg, 02.07.2015 - W 3 K 14.648

    Erstattung von Sachaufwandskosten und Anerkennung von Förderungsleistungen

    Hieraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege grundsätzlich vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden und auf Seiten der Eltern im Wesentlichen nur der Kostenbeitrag gegenüber dem Jugendhilfeträger anfällt (vgl. VG Aachen, Urt. v. 13.3.2012 - 2 K 1089/11 - juris Rn. 118; VG Frankfurt, Urt. v. 4.3.2013 - 7 K 1299/11.F - juris Rn. 18, 20; VG Köln, B. v. 28.11.2013 - 19 L 1531/13 - juris Rn. 17-19; Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 23, Rn. 34a).
  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1629/10

    Klagebefugnis einer Tagespflegeperson in Bezug auf laufende Geldleistungen aus §

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 2 K 1089/11 sowie die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 948/11

    Voraussetzung für den Zugang von öffentlich geförderter Tagespflege; Satzung des

    Auch wenn es nicht dem Rechtskreis der Kläger zugeordnet ist, die Höhe der laufenden Geldleistung zu bestimmen oder gar einzufordern, so hat die Beklagte nach einer Bewilligung des Zugangs zu öffentlich geförderter Tagespflege für die Tochter der Kläger in der Konsequenz unter Auswertung der Urteile der Kammer vom gleichen Tag, vgl. Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 K 1629/10 - und 2 K 1089/11, zunächst in ihrer eigenen Zuständigkeit festzulegen, was im hier streitigen Zeitraum als angemessene "laufende Geldleistung" zu bewilligen ist.
  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 717/11

    Voraussetzung für den Zugang von öffentlich geförderter Tagespflege; Satzung des

    Auch wenn es nicht dem Rechtskreis der Kläger zugeordnet ist, die Höhe der laufenden Geldleistung zu bestimmen oder gar einzufordern, so hat die Beklagte nach einer Bewilligung des Zugangs zu öffentlich geförderter Tagespflege für die Tochter der Klägerin in der Konsequenz unter Auswertung der Urteile der Kammer vom gleichen Tag, vgl. Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 K 1629/10 - und 2 K 1089/11, zunächst in ihrer eigenen Zuständigkeit festzulegen, was im hier streitigen Zeitraum als angemessene "laufende Geldleistung" zu bewilligen ist.
  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 484/11

    Zulässigkeit einer mit einem Feststellungsantrag verbundenen Anfechtungsklage bei

    Auch wenn es nicht dem Rechtskreis der Kläger zugeordnet ist, die Höhe der laufenden Geldleistung zu bestimmen oder gar einzufordern, so hat die Beklagte nach einer Bewilligung öffentlich geförderter Tagespflege für den Sohn der Kläger in der Konsequenz unter Auswertung der Urteile der Kammer vom gleichen Tag, vgl. Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 K 1629/10 - und 2 K 1089/11, zunächst in ihrer eigenen Zuständigkeit festzulegen, was im hier streitigen Zeitraum als angemessene "laufende Geldleistung" zu bewilligen ist.
  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1781/11

    Zulässigkeit einer mit einem Feststellungsantrag verbundenen Anfechtungsklage bei

    Auch wenn es nicht dem Rechtskreis der Kläger zugeordnet ist, die Höhe der laufenden Geldleistung zu bestimmen oder gar einzufordern, so hat die Beklagte nach einer Bewilligung öffentlich finanzierter U. für die Tochter der Kläger in der Konsequenz unter Auswertung der Urteile der Kammer vom gleichen Tag, vgl. Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 K 1629/10 - und 2 K 1089/11, zunächst in ihrer eigenen Zuständigkeit festzulegen, was im hier streitigen Zeitraum als angemessene laufende Geldleistung zu bewilligen ist.
  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 519/11

    Zulässigkeit einer mit einem Feststellungsantrag verbundenen Anfechtungsklage bei

  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1016/11

    Zulässigkeit einer mit einem Feststellungsantrag verbundenen Anfechtungsklage bei

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