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   VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14   

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VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14 (https://dejure.org/2017,26316)
VG Aachen, Entscheidung vom 14.06.2017 - 8 K 1427/14 (https://dejure.org/2017,26316)
VG Aachen, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 8 K 1427/14 (https://dejure.org/2017,26316)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Elternbeitrag ; Kindertagespflege; Vorschulkinder; beitragsfrei; Gesamtnichtigkeit; Satzung; Staffelung; Gleichheitssatz; Abgabengerechtigkeit; Wunsch-und Wahlrecht; gleichrangig; Kindertagesstätte; maximaler Deckungsgrad; Betriebskosten; Kalkulation; angemessenes ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Elternbeitrag in der Stadt Aachen in den Jahren 2014/2015 zu hoch

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2010 - 12 A 72/10

    Eine Beschränkung des weiten Gestaltungsspielraums bei der Bemessung der

    Auszug aus VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14
    Vielmehr besteht ein weiter Gestaltungsspielraum sowohl des Landesgesetzgebers als auch des kommunalen Satzungsgebers, der lediglich durch die Grundsätze der sachgerechten Differenzierung aus Art. 3 GG, dem Gebot des Schutzes der Familie aus Art. 6 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt ist, vgl.              BVerfG , Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332; BVerwG , Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, BVerwGE 107, 188; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 - und vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, zitiert nach juris.

    Es finden sich auch weder in § 90 SGB VIII noch in den Regelungen des KiBiz Einschränkungen des satzungsgeberischen Ermessens in Bezug auf die Höhe des mit den Elternbeiträgen maximal zu erzielenden Deckungsgrades, zumal es angesichts des Prognosecharakters derartiger Zielsetzungen kaum möglich wäre, aus einer im Nachhinein feststellbaren Abweichung eine Rechtswidrigkeit der Satzung zu folgern, vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 -, zitiert nach juris.

    Für die Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Betreuung in einer Kindertagesstätte hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW entschieden, dass eine Ausrichtung der Elternbeiträge an den die tatsächlichen Betriebskosten von Kindertagesstäten in pauschalierender Weise repräsentierenden nach Gruppenform und Betreuungszeit differenzierten Kindpauschalen im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 -, zitiert nach juris (zu Kindertagesstätten).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14
    Dies widerspreche den Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -.

    Vielmehr besteht ein weiter Gestaltungsspielraum sowohl des Landesgesetzgebers als auch des kommunalen Satzungsgebers, der lediglich durch die Grundsätze der sachgerechten Differenzierung aus Art. 3 GG, dem Gebot des Schutzes der Familie aus Art. 6 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt ist, vgl.              BVerfG , Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332; BVerwG , Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, BVerwGE 107, 188; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 - und vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, zitiert nach juris.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl.              Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, sind einkommensbezogene Beitragsstaffelungen unter dem Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit jedenfalls unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2011 - 12 A 266/10

    § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von

    Auszug aus VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14
    Damit sei es nicht mehr - wie in der Entscheidung des OVG NRW vom 18. Februar 2011-12 A 266/10 - vorgesehen - so, dass die Elternbeiträge in ihrer Bedeutung hinter die weitaus überwiegende staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII zurückträten.

    Die übrigen Kosten würden durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe und das Land Nordrhein-Westfalen übernommen, vergleiche OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -.

    Vielmehr besteht ein weiter Gestaltungsspielraum sowohl des Landesgesetzgebers als auch des kommunalen Satzungsgebers, der lediglich durch die Grundsätze der sachgerechten Differenzierung aus Art. 3 GG, dem Gebot des Schutzes der Familie aus Art. 6 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt ist, vgl.              BVerfG , Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332; BVerwG , Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, BVerwGE 107, 188; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 - und vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, zitiert nach juris.

  • VG Aachen, 05.07.2016 - 2 K 1300/14

    Kindertagespflege; Tagespflegeperson; laufende Geldleistungen; Stundenkorridore;

    Auszug aus VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14
    Es komme hinzu, dass das Verwaltungsgericht B.      in seinem Urteil vom 5. Juli 2016 - 2 K 1300/14 - entschieden habe, dass die an die Tagespflegepersonen gezahlten laufenden Geldleistungen nach § 23  SGB VIII, die einen maßgeblichen Teil der Kosten ausmachten, seit dem Jahr 2014 nicht leistungsgerecht und damit rechtswidrig gewesen seien.

    Die Kläger weisen allerdings darauf hin, dass diese laufende Geldleistung ausweislich des rechtskräftigen Urteils des VG B.      vom 5. Juli 2016 - 2 K 1300/14 - seit dem hier maßgeblichen Jahr 2014 nicht leistungsgerecht und damit rechtswidrig zu niedrig war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2013 - 12 A 1530/12

    Ordnungsgemäße Erhebung von Elternbeiträgen für die jugendhilferechtliche

    Auszug aus VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14
    Bei der Kalkulation der anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Leistungsträgers ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl.              OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 -, juris, von den Durchschnittskosten für einen einzelnen Betreuungsplatz des spezifischen Jugendhilfeangebots und nicht von den konkreten Kosten eines von einem bestimmten Kind besetzten Platzes auszugehen.

    So spricht auch das OVG NRW in seiner Entscheidung, vgl.              Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 -, zitiert nach juris, davon, dass überprüft werden muss, ob der höchste Elternbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Leistungsträgers - hier der Beklagten - für die Einrichtung nicht übersteigt.

  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten;

    Auszug aus VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14
    Eine Staffelung des Elternbeitrags, die nicht schon wegen des Vorhandenseins von Geschwisterkindern, sondern nur bei gleichzeitigem Besuch einer nach KiBiz förderungsfähigen Betreuung durch mehrere Geschwisterkinder eine Ermäßigung vorsieht, knüpft sachgerecht an die mit dieser Betreuung (ansonsten) verbundene  wirtschaftliche Belastung an und ist mit Blick auf die weite Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers und Satzungsgebers zulässig, vgl.              auch BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, BVerwGE 107, 188.

    Vielmehr besteht ein weiter Gestaltungsspielraum sowohl des Landesgesetzgebers als auch des kommunalen Satzungsgebers, der lediglich durch die Grundsätze der sachgerechten Differenzierung aus Art. 3 GG, dem Gebot des Schutzes der Familie aus Art. 6 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt ist, vgl.              BVerfG , Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332; BVerwG , Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, BVerwGE 107, 188; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 - und vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, zitiert nach juris.

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung;

    Auszug aus VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14
    Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl.              Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8/15 -, zitiert nach juris, das in Streitigkeiten betreffend die Heranziehung zu Elternbeiträgen für öffentlich geförderte Kinderbetreuungseinrichtungen nunmehr von der Gerichtsgebührenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO ausgeht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2016 - 12 A 1757/15

    Für jüngere Geschwister von Vorschulkindern dürfen keine Kita-Beiträge erhoben

    Auszug aus VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14
    Ob ein Rechtsverstoß zur Gesamtnichtigkeit oder nur zur Nichtigkeit einzelner Satzungsvorschriften führt, hängt davon ab, ob bei Teilnichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Restregelung des Lebenssachverhalts übrig bleibt und ob zweitens hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann, vgl.              BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40/08 -, NVwZ 2009, 255; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1757/15 -, zitiert nach juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - 12 A 1262/14

    Zurverfügungstellung einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung als

    Auszug aus VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14
    Diese Gleichwertigkeit werde auch dadurch bestätigt, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. April 2016 -12 A 1262/14 -) der Rechtsanspruch für unter dreijährige Kinder mit der Zuweisung eines Platzes in der Kindertagespflege erfüllt werden könne.
  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14
    Bei nach Art, Leistungsangebot und Aufwand wie hier erheblich unterschiedlichen (Teil-)Einrichtungen hat ein Benutzer keinen Anspruch darauf, dass die von ihm in Anspruch genommene Einrichtung gleich hoch oder sogar höher als eine andere (Teil-) Einrichtung subventioniert wird, um eine gleiche Kostenbeteiligung zu erreichen, vgl.              auch BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 - DVBl 1994, 818 zur zulässigen unterschiedlich hohen Subventionierung verschiedenartiger Teileinrichtungen von Kindertagesstätten.
  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

  • AG Köln, 22.07.2021 - 162 C 253/20
    Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14.06.2017 - 8 K 1427/14 verweisen und meinen, mit dem "Zuzahlungsverbot" solle sicher eine gleichmäßige Belastung der Eltern im jeweilige Jugendamtsbezirk erreicht werden, ergibt sich eine solche Aussage nach hiesiger Auffassung aus der Entscheidung nicht.
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