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   VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10   

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https://dejure.org/2014,44044
VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10 (https://dejure.org/2014,44044)
VG Aachen, Entscheidung vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 (https://dejure.org/2014,44044)
VG Aachen, Entscheidung vom 15. Dezember 2014 - 6 K 1180/10 (https://dejure.org/2014,44044)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung; Zustandsverantwortlichkeit; früherer Eigentümer; gesellschaftsrechtliche Nachhaftung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Bestimmtheit; prorata-Verteilung; Sanierungspflicht; Kostentragungspflicht; Ermessen; ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung; Zustandsverantwortlichkeit; früherer Eigentümer; gesellschaftsrechtliche Nachhaftung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Bestimmtheit; pro-rata-Verteilung; Sanierungspflicht; Kostentragungspflicht; Ermessen; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Außerbetriebnahme der unterirdischen Tanks; Adressat der Grundverfügung als Kostenpflichtiger hinsichtlich Verdachts der Gefährdung des Grundwassers wegen Undichtigkeit der Tanks

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Außerbetriebnahme unterirdischer Tanks

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Außerbetriebnahme unterirdischer Tanks

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • VG Aachen, 16.02.2005 - 6 K 2019/99

    Zu den Grundsätzen der Störerbestimmung und -auswahl

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
    Der Kläger erhob am 19. August 1999 unter dem Aktenzeichen 6 K 2019/99 hiergegen Klage und trug zu deren Begründung vor, der Betriebszeitraum der Tankanlagen sei keineswegs unbekannt.

    Mit Urteil vom 16. Februar 2005 wies die Kammer die Klage im Verfahren 6 K 2019/99 ab.

    Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Primärebene der streitgegenständlichen Sanierungsmaßnahme durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Verfahren 6 K 2019/99 bestandskräftig abgeschlossen sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 ist durch Urteil der Kammer vom 16. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2019/99 rechtskräftig festgestellt worden.

    Dies waren, wie im Verfahren 6 K 2019/99 ausführlich erörtert und im Urteil der Kammer vom 16. Februar 2005 im Einzelnen dargelegt, die drei auf dem Flurstück befindlichen unterirdischen Tanks, die in der Planskizze zur Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 mit Ziffer 1 (100.000 l Fassungsvermögen), Ziffer 2 (50.000 l Fassungsvermögen) und Ziffer 3 (25.000 l Fassungsvermögen) ausdrücklich gekennzeichnet waren.

    Ungeachtet dessen hat die Kammer in ihrem nach Durchführung der Ersatzvornahme ergangenen Urteil vom 16. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2019/99 rechtskräftig und damit für den Kläger nicht mehr angreifbar festgestellt, dass es gravierende und eine Inanspruchnahme des Klägers rechtfertigende Anhaltspunkte dafür gab, dass auch Zustand und Inhalt der drei unterirdischen Tanks für die Gefährdung des Grundwassers konkret mitursächlich waren.

    Neue und gegebenenfalls abweichende Gesichtspunkte hierzu, die nicht bereits im Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren 6 K 2019/99 vorlagen und in diesem die Primärebene betreffenden Verfahren hätten vorgebracht werden können und nunmehr auf der Sekundärebene Berücksichtigung finden müssten, sind nicht erkennbar.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10
    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
    Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.

    Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 584.806,87 EUR (496.933,05 EUR für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 87.873,82 EUR für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 EUR.

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1731/10

    Kostentragung bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
    Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 584.806,87 EUR (496.933,05 EUR für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 87.873,82 EUR für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 EUR.

  • VGH Bayern, 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661

    Altlast, Personengesellschaft, Gesellschafterhaftung, Haftung für

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
    vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1181/10

    Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung;

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 584.806,87 EUR (496.933,05 EUR für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 87.873,82 EUR für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 EUR.

  • BFH, 26.08.1997 - VII R 63/97

    Haftung von GbR-Gesellschaftern

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
    vgl. zur Zustandsverantwortlichkeit der Gesellschaft: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 und 20 A 1254/05 - vgl. auch zur analogen Anwendung der für die OHG geltenden Vorschriften des HGB auf die sog. BGB-Gesellschaft: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII B 156/03 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 -, juris Rn. 8 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), u.a. Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, juris Rn. 15 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. November 2004 - 22 CS 04.2701 -, juris Rn. 11; Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1; vgl. auch die Regelung des § 736 Abs. 2 BGB, Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG.
  • BFH, 24.06.2004 - VII B 156/03

    USt-Haftungsbescheid gegen Gesellschafter einer aufgelösten GbR

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
    vgl. zur Zustandsverantwortlichkeit der Gesellschaft: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 und 20 A 1254/05 - vgl. auch zur analogen Anwendung der für die OHG geltenden Vorschriften des HGB auf die sog. BGB-Gesellschaft: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII B 156/03 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 -, juris Rn. 8 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), u.a. Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, juris Rn. 15 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. November 2004 - 22 CS 04.2701 -, juris Rn. 11; Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1; vgl. auch die Regelung des § 736 Abs. 2 BGB, Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG.
  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 54/91

    Verjährung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen eine GbR

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
    vgl. zur Zustandsverantwortlichkeit der Gesellschaft: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 und 20 A 1254/05 - vgl. auch zur analogen Anwendung der für die OHG geltenden Vorschriften des HGB auf die sog. BGB-Gesellschaft: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII B 156/03 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 -, juris Rn. 8 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), u.a. Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, juris Rn. 15 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. November 2004 - 22 CS 04.2701 -, juris Rn. 11; Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1; vgl. auch die Regelung des § 736 Abs. 2 BGB, Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG.
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
  • BVerwG, 13.04.1984 - 4 C 31.81

    Ersatzvornahme gegen bauliche Mängel - Zwangsvollstreckung, Angabe der

    Auszug aus VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2010 - 13 A 97/09

    Verwaltungsakt hinsichtlich der Anordnung auf Befreiung der Eigentumswohnung von

  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2002 - 3 E 1296/01

    Verjährung von Kosten der Ersatzvornahme bezüglich einer Bodensanierung.

  • VG Kassel, 20.01.2005 - 7 E 1152/01

    Grundlagen für die Erstattung von Kosten behördlich veranlasster Maßnahmen

  • VG Schleswig, 14.06.2004 - 14 A 344/02

    IHK-Beitrag; Beteiligungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts;

  • VG Würzburg, 23.01.2009 - W 6 K 08.1848

    Zur Auswahl unter mehreren Sanierungsverpflichteten im Falle des Miteigentums an

  • VGH Bayern, 29.11.2004 - 22 CS 04.2701

    Kosten, Gebühren und Auslagen im Sinne des § 80 Abs 1 VwVG HE - Verjährung von

  • FG München, 22.07.2003 - 6 K 1296/01

    Angemessener Pachtzins bei Betriebsaufspaltung; Körperschaftsteuer 1993; Zinsen

  • VG Aachen, 16.02.2005 - 6 K 1301/01

    Kostentragung nach BBodSchG für eine Gefährdungsabschätzung

  • VGH Hessen, 08.11.2006 - 6 UE 2498/05
  • VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme zur Durchführung bodenschutzrechtlicher

    Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden "ex-post"-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris ; zuletzt VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Konstellation ist der zunächst zu Unrecht Herangezogene jedoch nach der im Gesetz angelegten Risikoverteilung auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen Dritte zu verweisen, während ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG im Falle - wie hier - vom Herangezogenen schuldhaft hervorgerufener Verdachtsmomente ausscheiden muss (in diese Richtung auch VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris ).

  • VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16

    Inanspruchnahme eines Düngemittelherstellers zur Durchführung

    Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden "ex-post"-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris ; zuletzt VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Konstellation ist der zunächst zu Unrecht Herangezogene jedoch nach der im Gesetz angelegten Risikoverteilung auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen Dritte zu verweisen, während ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG im Falle - wie hier - vom Herangezogenen schuldhaft hervorgerufener Verdachtsmomente ausscheiden muss (in diese Richtung auch VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris ).

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1566/10

    Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; abgestimmtes Vorgehen; Bestimmtheit;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1731/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 101.218,45 EUR (13.344,63 EUR für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 - sowie 87.873,82 EUR für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergab sich eine Belastung von 572.428,93 EUR.

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1181/10

    Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 510.277,68 EUR (496.933,05 EUR für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 13.344,63 EUR für die Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 EUR.

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1731/10
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.

    Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 101.218,45 EUR (13.344,63 EUR für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 - sowie 87.873,82 EUR für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich - bei tatsächlichen Sanierungskosten in Höhe von 597.081,28 EUR - ein maximal verbleibender Haftungsbetrag des Klägers von 496.933,05 EUR.

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