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   VG Aachen, 21.11.2007 - 2 K 14/06   

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https://dejure.org/2007,21770
VG Aachen, 21.11.2007 - 2 K 14/06 (https://dejure.org/2007,21770)
VG Aachen, Entscheidung vom 21.11.2007 - 2 K 14/06 (https://dejure.org/2007,21770)
VG Aachen, Entscheidung vom 21. November 2007 - 2 K 14/06 (https://dejure.org/2007,21770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Gewährung einer Kriegsopferfürsorgeleistung eines anerkannten Kriegsbeschädigten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsopferfürsorgeleistungen; Geltendmachung von Kosten für die Inanspruchnahme eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 11.12.1992 - 9a RV 37/91

    Pflegzulage - Kosten - Dritte

    Auszug aus VG Aachen, 21.11.2007 - 2 K 14/06
    Dementsprechend habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 11. Dezember 1992 (9a RV 37/91) einen Anspruch auf Erhöhung der Pflegezulage nach § 35 BVG um die Kosten für den Steuerberater abgelehnt und darauf hingewiesen, dass es sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung handele, die aus Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage zu bestreiten seien.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich nicht um Kosten, die für eine fremde Hilfe im Sinne des § 35 BVG entstehen, da der Steuerberater nicht bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens hilft und keine Dienstleistung an der Person des Klägers erbringt, sondern vielmehr Pflichten erfüllt, die den Kläger als Arbeitgeber treffen, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Dezember 1992 - 9a RV 27/91 -, FamRZ 1993, 1195 und juris.

    So dienen beide Versorgungsleistungen zugleich auch der Abgeltung des Mehraufwandes, der dem Beschädigten bzw. Schwerstbeschädigten als Folge der Schädigung in den verschiedensten Lebenslagen erwächst, vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992 - 9a RV 37/91 -, a.a.O., m.w.Nw. zur Rechtsprechung.

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus VG Aachen, 21.11.2007 - 2 K 14/06
    Diese Rechtsprechung werde auch nicht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96) in Frage gestellt, wonach die Grundrente nicht der Bestreitung des Lebensunterhaltes diene und deshalb bei der Bemessung anderer Leistungen unberücksichtigt bleibe.

    Anders als bei den einkommensabhängigen Leistungen bleibt sie bei der Bemessung anderer staatlicher Leistungen grundsätzlich unberücksichtigt (so etwa bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende - § 11 Abs. 1 SGB II - oder bei der Sozialhilfe - § 82 Abs. 1 SGB XII - und bei der Kriegsopferfürsorge selbst gemäß § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG), vgl. dazu eingehend für die Grundrente Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 -, NJW 2000, 248 und für die Schwerstbeschädigtenzulage: BSG, Urteil 12. Juni 2003 - B 9 V 2/02 R -, BSGE 91, 114.

    Allerdings ist im vorliegenden Fall im Rahmen der Kriegsopferfürsorge zum einen zu berücksichtigen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diese materielle Komponente wegen der kontinuierlichen Erweiterung der Versorgungsleistungen seit Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes eher verstärkt hat sowie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch das immaterielle Moment der Schwerstbeschädigtenzulage eine wesentliche Bedeutung hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 -, a.a.O. und BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 - B 9 V 2/02 R -, a.a.O., und zum anderen, dass es gemäß § 25 Abs. 2 BVG auch Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist, sich der Beschädigten in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern.

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 V 2/02 R

    Zahlung der Schwerstbeschädigtenzulage im Beitrittsgebiet ohne Absenkung

    Auszug aus VG Aachen, 21.11.2007 - 2 K 14/06
    Der Kläger hat am 3. Januar 2006 Klage erhoben und ausgeführt, dass den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. März 2000 und des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2003 (B 9 V 2/02 und B l9 V 7/02) jeweils zu entnehmen sei, dass sowohl der Grundrente als auch der Schwerstbeschädigtenzulage eine überwiegend immaterielle Bedeutung zukomme.

    Anders als bei den einkommensabhängigen Leistungen bleibt sie bei der Bemessung anderer staatlicher Leistungen grundsätzlich unberücksichtigt (so etwa bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende - § 11 Abs. 1 SGB II - oder bei der Sozialhilfe - § 82 Abs. 1 SGB XII - und bei der Kriegsopferfürsorge selbst gemäß § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG), vgl. dazu eingehend für die Grundrente Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 -, NJW 2000, 248 und für die Schwerstbeschädigtenzulage: BSG, Urteil 12. Juni 2003 - B 9 V 2/02 R -, BSGE 91, 114.

    Allerdings ist im vorliegenden Fall im Rahmen der Kriegsopferfürsorge zum einen zu berücksichtigen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diese materielle Komponente wegen der kontinuierlichen Erweiterung der Versorgungsleistungen seit Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes eher verstärkt hat sowie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch das immaterielle Moment der Schwerstbeschädigtenzulage eine wesentliche Bedeutung hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 -, a.a.O. und BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 - B 9 V 2/02 R -, a.a.O., und zum anderen, dass es gemäß § 25 Abs. 2 BVG auch Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist, sich der Beschädigten in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern.

  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 39.76

    Beihilfen zur Wohnungsrenovierung Schönheitsreparaturen - Ergänzende Hilfe zum

    Auszug aus VG Aachen, 21.11.2007 - 2 K 14/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält § 27 e BVG eine selbständige Anspruchsgrundlage und stellt die Sonderfürsorge neben den in § 25 b Abs. 1 BVG allgemein aufgeführten Leistungen eine eigene Leistungsart dar, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. November 1978 - 5 C 19/77 -, FEVS 27 S. 265, und vom 13. Dezember 1979 - 5 C 39/76 -, FEVS 28, 353.
  • BVerwG, 28.06.1995 - 5 C 15.93

    Wertfestsetzung

    Auszug aus VG Aachen, 21.11.2007 - 2 K 14/06
    Dieser von dem Gesetz geforderte besonders enge kausale Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Folgen der Schädigung und dem gegenständlichen Bedarf ist gegeben, wenn die Notwendigkeit der konkreten Maßnahme allein auf die gesundheitlichen Folgen der Schädigung zurückzuführen ist, andere bedarfsbegründende Ursachen also fehlen oder doch von so geringem Gewicht sind, dass sie außer Betracht bleiben können, vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil 28. Juni 1995 - 5 C 15/93 -, NVwZ-RR 1996, 444.
  • VG Düsseldorf, 19.08.2016 - 21 K 4274/16

    Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge; Übernahme von Kosten für die

    Dieser stellt eine selbstständige Anspruchsgrundlage auf Sonderfürsorge dar, welche neben den in § 25b Abs. 1 BVG ausdrücklich genannten Leistungen eine eigene Leistung darstellt, vgl. dazu, dass es sich bei der Regelung des § 27e BVG um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handelt BVerwG, Urteil vom 11. November 1978 - 5 C 19/77 -, juris, Rn. 11, sowie dazu, dass es sich bei den Steuerberatungskosten um einen für einen Sonderfürsorgeberechtigten anerkennungsfähigen Bedarf handelt auch VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 2 K 14/06 -, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2003 - 12 A 254/08 -, juris.

    Die Kleiderverschleißzulage und die Führzulage sind bereits deshalb nicht anzurechnen, weil sie gewährt werden, um einen besonderen Bedarf zu decken, VG Aachen, Urteil vom 21. November 2011 - 2 K 14/06 -, juris, Rn. 20, in der Sache nicht beanstandet durch OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2009 - 12 A 254/08 -, juris.

    Auch die erhöhte Pflegezulage ist hierzu nicht einzusetzen, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992 - 9a RV 37/91 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2011 - 2 K 14/06 -, juris, Rn. 20.

  • VG Düsseldorf, 19.08.2016 - 21 K 3827/15

    Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Form der Übernahme von

    Hierbei handelt es sich um eine selbstständige Anspruchsgrundlage auf Sonderfürsorge, welche neben den in § 25b Abs. 1 BVG ausdrücklich genannten Leistungen eine eigene Leistung darstellt, vgl. dazu, dass es sich bei der Regelung des § 27e BVG um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handelt BVerwG, Urteil vom 11. November 1978 - 5 C 19/77 -, juris, Rn. 11, sowie dazu, dass es sich bei den Steuerberatungskosten um einen für einen Sonderfürsorgeberechtigten anerkennungsfähigen Bedarf handelt auch VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 2 K 14/06 -, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2003 - 12 A 254/08 -, juris.

    Die Kleiderverschleißzulage, die Führzulage und der Ehegattenzuschlag sind bereits deshalb nicht anzurechnen, weil sie gewährt werden, um einen besonderen Bedarf zu decken, VG Aachen, Urteil vom 21. November 2011 - 2 K 14/06 -, juris, Rn. 20, in der Sache nicht beanstandet durch OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2009 - 12 A 254/08 -, juris.

    Auch die erhöhte Pflegezulage ist hierzu nicht einzusetzen, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992 - 9a RV 37/91 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2011 - 2 K 14/06 -, juris, Rn. 20.

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