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   VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002   

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VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002 (https://dejure.org/2011,67351)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002 (https://dejure.org/2011,67351)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01. März 2011 - AN 1 K 09.00002 (https://dejure.org/2011,67351)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unzulässiger Erlass eines Gebührenbescheides durch eine juristische Person des Privatrechts im Auftrag einer Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (41)

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1937

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren für eine öffentliche

    Auszug aus VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002
    Es obliege dem Einrichtungsträger, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung aus den Gesamtkosten der Entwässerungsanlage nach Möglichkeit anteilig konkret zu ermitteln (BayVGH, Urteil vom 31.3.2003 - 23 B 02.1937).

    Die Beseitigung gehöre zu den allgemeinen Betriebskosten der Entwässerungsanlage (BayVGH, Urteile vom 16.12.1998, BayVBl. 1999, 463 und vom 31.3.2003, a.a.O.).

    Die Kammer folgt aus den oben dargestellten Gründen jedoch den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 31.3.2003, a.a.O..

    Da die Beklagte die Fremdwasserproblematik erkannt und dieser durch entsprechende Erhöhung der für Unterhaltsmaßnahmen vorgesehenen Aufwendungen Rechnung getragen hat, unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die fremdwasserbedingten Betriebskostenanteile vollständig in die Gebührenkalkulation eingestellt hat (Thimet, a.a.O., Teil IV, Frage 4 Nr. 6.2.1; BayVGH, Urteil vom 31.3.2003 - 23 B 02.1937; Urteil vom 6.7.2010 - 20 B 10.124).

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1936
    Auszug aus VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002
    Es obliege dem Einrichtungsträger, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung aus den Gesamtkosten der Entwässerungsanlage nach Möglichkeit anteilig konkret zu ermitteln (BayVGH, Urteil vom 31.3.2003 - 23 B 02.1936).

    Die hierdurch entstehenden Kosten gehörten zu den Betriebskosten des Entwässerungssystems (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.3.2003 - 23 B 02.1936).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 21. März 2003 - 23 B 02.1936, GK 2003/182, bei einer Gemeinde mit einem - wie bei der Beklagten - hohen Fremdwasseranteil mangels anderweitiger Erkenntnisse eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 50 : 25 : 25 (Schmutzwasser : Oberflächenwasser : Straßenentwässerung) nicht beanstandet.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dementsprechend in seinem Urteil vom 31.3.2003 - 23 B 02.1936 aus, dass der mechanisch-hydraulische Teil der Kläranlage auch der Bewältigung des aus der Mischwasserkanalisation zufließenden Niederschlagswassers dient und deshalb ein Teil des Investitionsaufwandes der Niederschlagswasserbeseitigung zugeordnet werden muss.

  • OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 482/09

    Benutzungsgebührenrecht; Unzulässige Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren

    Auszug aus VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002
    Zur Problematik des Tätigkeitwerdens der ... GmbH bei der Gebührenerhebung wurde auf neuere obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen (Hess. VGH, Beschluss vom 17.3.2010 - 5 A 3242/09.Z; OVG Weimar, Urteil vom 14.12.2009 - 4 KO 482/09).

    Zuständig sind damit grundsätzlich die Organe der allgemeinen Verwaltung der Beklagten und deren Hilfskräfte im Sinne des Zweiten Teils der Gemeindeordnung (vgl. Art. 42 Abs. 1 GO; BayVGH, Urteil vom 25.1.2010 - 20 B 09.1553; OVG Weimar, Urteil vom 14.12.2009 - 4 KO 482/09; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2004, § 21 Rdnr. 19 ff., 28 f.; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG; vgl. ferner BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12.1.1983, 2 BvL 23/81, BVerfGE 63, 1 [41]).

    Behörden sind damit grundsätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Selbstorganschaft verpflichtet und nicht befugt, externen Stellen die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zu erteilen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 59; OVG Weimar, Urteil vom 14.12.2009, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.1.2009, 5 ME 395/08, NVwZ 2009, 670 f.; BayVGH, Urteil vom 17.2.1999 - 4 B 96.1710, BayVBl 1999, 657).

  • VGH Bayern, 06.07.2010 - 20 B 10.124

    Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; Einberufung zur

    Auszug aus VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002
    Zur Frage der Berücksichtigung der Kosten der Fremdwasserbeseitigung bei der Gebührenkalkulation wurde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6.7.2010 - 20 B 10.124 verwiesen und gebeten, mitzuteilen, welche Maßnahmen die Beklagte bis zum Erlass der BGS/EWS 2007 getroffen hat, um eine Reduzierung des hohen Fremdwasseranteils zu erreichen.

    Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist immer dann zulässig, wenn die neue Satzung dazu dient, eine nichtige Satzung zu ersetzen und damit den dadurch entstandenen rechtsleeren Raum zu überbrücken (vgl. BayVGH, Urteil vom 6.7.2010 - 20 B 10.124; BayVerfGH vom 24.2.1994, VerfGH 37, 31; BayVGH, Urteil vom 30.3.1984 - 23 B 81 A.1967, BayVBl 1985, 656).

    Da die Beklagte die Fremdwasserproblematik erkannt und dieser durch entsprechende Erhöhung der für Unterhaltsmaßnahmen vorgesehenen Aufwendungen Rechnung getragen hat, unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die fremdwasserbedingten Betriebskostenanteile vollständig in die Gebührenkalkulation eingestellt hat (Thimet, a.a.O., Teil IV, Frage 4 Nr. 6.2.1; BayVGH, Urteil vom 31.3.2003 - 23 B 02.1937; Urteil vom 6.7.2010 - 20 B 10.124).

  • VGH Bayern, 13.12.1990 - 23 N 88.2823
    Auszug aus VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002
    Den Einrichtungsträgern dürfte daher bei der Ermittlung der Betriebskosten für die Straßenentwässerung und die Niederschlagswasserbeseitigung ein relativ weiter Ermessensspielraum verbleiben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.12.1990 - 23 N 88.2823, GK 1992/271).

    Der Beklagten kommt bei der Bestimmung des Straßenentwässerungsanteils deshalb ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.12.1990 - 23 N 88.2823, GK 1992/22).

    Soweit der Kläger die Verteilung der Unterhaltskosten der Kanäle im Verhältnis 75 : 25 auf Schmutz- und Niederschlagswasser und im Hinblick auf den hohen Fremdwasseranteil die Aufteilung der Betriebskosten der Kläranlage im Verhältnis 90 : 10 rügt, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass hinsichtlich der Aufteilung dieser Kosten ein relativ weiter Beurteilungsspielraum des Einrichtungsträgers verbleibt, da eine exakte Aufteilung der Betriebskosten auf die drei Kostenmassen nicht möglich ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.12.1990 - 23 N 88.2823, GK 1992/271).

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Auszug aus VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002
    Das bedeute, dass der Investitionsaufwand für das vorhandene, beiden Zwecken dienende Kanalnetz in dem Verhältnis auf Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung aufzuteilen sei, in dem die (fiktiven) Herstellungskosten eines selbständigen Schmutzwasserkanals und eines selbständigen Oberflächenwasserkanals zueinander stünden (Entscheidungen zur Straßenentwässerung: vgl. BVerwG, Urteile vom 9.12.1983, KStZ 1984, 231, GK 216/1984 und vom 27.6.1985, BayGT 1985, 190; BayVGH, Urteil vom 29.8.1986, BayVBl. 1987, 495).

    Erfahrungsgemäß verursache die Herstellung einer gemeinsamen Regenwasserkanalisation (für Grundstücke und Straßen) nur etwa die Hälfte der Kosten für getrennte Regenwasserkanäle (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1983, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht im Urteil vom 9.12.1983 - 8 C 112/82, GK 1984/216, für einen reinen Niederschlagswasserkanal davon aus, dass sich die Herstellungskosten für die Grundstücksentwässerung und für die Straßenentwässerung 1 : 1 verhielten.

  • VGH Bayern, 19.08.2004 - 23 B 04.200

    Erhebung von Beiträgen durch die Gemeinde auf Grund des Investitionsaufwands;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002
    Friedl, a.a.O., weist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.8.2004 - 23 B 04.200 darauf hin, dass sich eine öffentliche Entwässerungseinrichtung (zur Beseitigung von Schmutzwasser und Ableitung von Niederschlagswasser) aus drei Bestandteilen zusammensetzt.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt im Urteil vom 19.8.2004 - 23 B 04.200 hingegen die Auffassung, die kalkulatorischen Kosten einer Kläranlage seien nicht der dritten Kostenmasse, sondern allein der Schmutzwasserbeseitigung zuzuordnen, da in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung kein zusätzlicher Investitionsaufwand entstehe (vgl. hierzu: Thimet, a.a.O., Teil IV, Art. 8, Frage 11 Nr. 4.1.3).

  • VGH Bayern, 19.05.2008 - 20 CS 08.861

    Beitrag zur Entwässerungseinrichtung; einstweiliger Rechtsschutz; unzureichende

    Auszug aus VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002
    Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. April 2010 wurde darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 5 BGS/EWS nach seinem Wortlaut die einheitliche Veranlagung verschiedener Gründstücke auch bei nicht bestehender Eigentümeridentität ermögliche (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.5.2008 - 20 CS 08.861, juris RdNr. 15; Beschluss vom 22.8.2006 - 23 C 06.2143, juris RdNr. 5).

    Nichts anderes gilt für die Regelung des § 12 Abs. 5 BGS/EWS, die es unzulässigerweise ermöglicht, mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke, die einem gemeinsamen Zweck dienen, als Einheit zu behandeln, auch wenn keine Eigentümeridentität vorliegt (vgl. zum Beitragsrecht: BayVGH, Beschluss vom 19.5.2008 - 20 CS 08.861, juris RdNr. 15; Beschluss vom 22.8.2006 - 23 C 06.2143, juris RdNr. 5).

  • VGH Bayern, 25.01.2010 - 20 B 09.1553

    Gebührenerhebung durch Eigenbetriebe nur bei Ermächtigung durch Satzung

    Auszug aus VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002
    Zuständig sind damit grundsätzlich die Organe der allgemeinen Verwaltung der Beklagten und deren Hilfskräfte im Sinne des Zweiten Teils der Gemeindeordnung (vgl. Art. 42 Abs. 1 GO; BayVGH, Urteil vom 25.1.2010 - 20 B 09.1553; OVG Weimar, Urteil vom 14.12.2009 - 4 KO 482/09; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2004, § 21 Rdnr. 19 ff., 28 f.; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG; vgl. ferner BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12.1.1983, 2 BvL 23/81, BVerfGE 63, 1 [41]).

    Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit stellt einen wesentlichen und stets beachtlichen Verfahrensmangel dar (BayVGH, Urteil vom 25.1.2010 - 20 B 09.1553; vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 127 Rdnr. 10 f.).

  • VGH Bayern, 28.04.2008 - 9 BV 04.2401

    Tauglichkeitserklärungen für Rindfleisch; Rücknahme; amtliche

    Auszug aus VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002
    In der Rechtsprechung (BayVGH, Urteil vom 28.4.2008 - 9 BV 04.2401) sei anerkannt, dass private Einrichtungen als Verwaltungshelfer tätig werden könnten.

    Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2008 - 9 BV 04.2401 folgt nichts anderes.

  • VGH Bayern, 22.08.2006 - 23 C 06.2143
  • VGH Hessen, 17.03.2010 - 5 A 3242/09

    Zulässigkeit der Übertragung einer Aufgabe zur Erstellung und zum Erlass eines

  • VG Ansbach, 21.11.2006 - AN 1 K 06.00581
  • VGH Bayern, 06.07.2010 - 20 B 10.121

    Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; Einberufung zur

  • VG Bayreuth, 10.12.2008 - B 4 K 07.405
  • VGH Bayern, 17.02.2005 - 23 BV 04.1732
  • VG Dresden, 16.02.2010 - 2 K 2069/07

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für die Schmutzwasserentsorgung einer

  • BDiszG, 24.01.1985 - IX Bk 12/84
  • VGH Bayern, 11.03.2010 - 20 B 09.1890

    Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag für die öffentliche

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2006 - 2 LB 9/05

    Gebührenerhebung durch Stadtwerke

  • OVG Sachsen, 22.11.2002 - 4 BS 341/02

    Wirksamkeit eines Abwasserentsorgungsvertrags; Anspruch auf künftige Betätigung

  • VG Leipzig, 12.01.1998 - 6 K 1284/96
  • VGH Bayern, 02.03.2000 - 4 N 99.68
  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08

    Kommunale Selbstverwaltung; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises;

  • VGH Bayern, 17.02.1999 - 4 B 96.1710

    Zulassungsentscheidung zu Volksfest durch Schaustellerverband

  • BVerwG, 24.02.2010 - 8 C 10.09

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Finanzinstrumente;

  • VGH Bayern, 17.09.2001 - 23 CS 01.1517
  • BVerwG, 30.08.2006 - 10 B 38.06

    Darlegungsanforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache;

  • OVG Thüringen, 25.07.2002 - 2 KO 591/01

    Widerruf eines Zuwendungsbescheids; Entstehen der Zinsforderung;

  • VGH Bayern, 17.02.2005 - 23 BV 04.1731

    Ab wann ist eine gesplittete Abwassergebühr geboten?

  • VGH Bayern, 11.07.1991 - 23 N 88.306

    EDV-Kosten für die Erstellung von Bescheiden und Gebührenkalkulation

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2009 - 5 ME 395/08

    Zuordnung des Verwaltungsaktes zu einer bestimmten Behörde lediglich auf Grund

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

  • BVerwG, 12.06.1979 - 2 C 10.78
  • VG Schleswig, 17.01.2007 - 4 A 192/05

    Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit bei der Erstellung der

  • OVG Thüringen, 27.02.2006 - 2 EO 967/05

    Unzulässigkeit der Durchführung berufsordnungsrechtlicher Verfahren durch

  • VGH Bayern, 13.01.2009 - 20 ZB 08.3229

    Niederschlagswassergebühr für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

  • VerfGH Bayern, 24.02.1984 - 98-VI-82
  • BVerwG, 27.02.1987 - 8 B 144.86

    Kriterien für die Ermittlung des Entwässerungsbeitragssatzes im Fall einer

  • VG Ansbach, 07.03.2012 - AN 1 K 11.02610

    Entwässerungsgebühren

    Das Gericht bringe in der Entscheidung vom 1. März 2011 - AN 1 K 09.00002 sehr deutlich zum Ausdruck, dass eine Abgabenerhebung durch eine GmbH nicht rechtmäßig sei.

    Auch im Urteil vom 1.3.2011 - AN 1 K 09.00002 sei die Kammer von der bloßen Rechtswidrigkeit des dort angefochtenen Gebührenbescheides ausgegangen.

  • VG Köln, 24.05.2011 - 14 K 1092/10

    Erlass eines Abwassergebührenbescheides durch die BELKAW GmbH als juristische

    vgl. U. Stelkens, in: P. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 35 Rn. 59; Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG), Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 -, Rn. 33; Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 1. März 2011 - AN 1 K 09.00002 -, Rn. 145, beide zitiert nach juris.
  • VG Köln, 12.04.2013 - 9 K 6650/10

    Anspruch von Gemeinden auf durch Einsätze der Feuerwehr i.R.d. ihnen nach dem

    Die Einschaltung eines unselbständig tätigen Verwaltungshelfers unterliegt allgemein nicht dem Gesetzesvorbehalt - vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2010 - 26 K 1603/09 - und VG Ansbach, Urteil vom 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002 -, jeweils in juris; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, S.626; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 1 Rdnr.134 - Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 1 Rdnr.65 m.w.N. -, wobei sein Handeln der Behörde zuzurechnen ist, die ihn bei der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe einsetzt.
  • VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046

    Niederschlagswassergebühr; Kalkulationsrüge

    Dem Beklagten kommt bei der Bestimmung des Straßenentwässerungsanteils ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. VG Ansbach, U.v. 1.3.2011 - AN 1 K 09.00002 - juris Rn. 179 m.w.N).
  • VG Magdeburg, 25.01.2018 - 8 A 681/16

    Zuordnung von Vermögenswerten nach dem VZOG, insbesondere Zuordnung eines

    Ebenso wird als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge nach Art. 28 Abs. 2 GG die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung den Gemeinden zugestanden (vgl. nur: VG Ansbach, Urteil v. 01.03.2011, AN 1 K 09.00002; juris).
  • VG Bayreuth, 24.03.2021 - B 4 K 18.749

    Benutzungsgebühren für öff. Entwässerungseinrichtung, Frischwassermaßstab,

    Hierzu müsste sich der Kläger ggf. der Hilfe eines Sachverständigen bedienen (BayVGH vom 17.06.1998 - 23 B 95.4088, juris, Rn. 45t; VG Ansbach vom 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002, juris, Rn. 180).
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