Rechtsprechung
VG Ansbach, 02.07.2008 - AN 11 K 06.02339 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Bestimmung des Anwendungsbereiches des ElektroG; "ortsfeste Anlagen" nicht generell vom Anwendungsbereich ausgenommen; Kriterien für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG - Teil eines anderen Gerätes -; im Einzelfall bei ...
- webshoprecht.de
Kriterien für die Anwendung der Ausnahmebestimmung "ortsfeste Anlagen" bei der Registrierung von Elektrogeräten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Ortsfeste Anlage - Ausnahme vom ElektroG
Besprechungen u.ä.
- it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Elektrogerät oder Bauteil?
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- VG Ansbach, 16.07.2008 - AN 11 K 06.00657
Aspekte der Registrierungspflicht
Auszug aus VG Ansbach, 02.07.2008 - AN 11 K 06.02339
Nach Auffassung der Kammer ist ein bestimmtes Gerät dann nicht Teil eines anderen Gerätes, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden kann (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922; Urteil vom 2.7.2008, AN 11 K 06.00913, Urteil vom 16. Juli 2008, AN 11 K 06.00657, AN 11 K 06.02733). - VG Ansbach, 20.09.2006 - AN 11 K 06.01971
Begriffsbestimmung des Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne des ElektroG
Auszug aus VG Ansbach, 02.07.2008 - AN 11 K 06.02339
Die Kammer hat ferner in ihrer Rechtsprechung das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die Anwendbarkeit des ElektroG im Vorfeld eines Registrierungsverfahrens bejaht (Urteil vom 20.0.2006, AN 11 K 06.01971, UPR 2007, 77 f.; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 22.3.2007, GewArch 2008, 92 f.). - VGH Bayern, 19.08.2008 - 20 ZB 08.1647
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Auszug aus VG Ansbach, 02.07.2008 - AN 11 K 06.02339
Besteht, wie etwa bei Altautos, ein eigenständig geregeltes Entsorgungsregime, oder lassen sich im Entsorgungsfall in andere " Geräte " eingebaute Geräte nur mit unverhältnismäßigen Aufwand trennen, z.B. eine in ein Wohn- oder Bürohaus fest eingebaute Klimaanlage, so geht der primär einschlägige Entsorgungsweg demjenigen nach dem ElektroG vor (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 19.8.2008, Az. 20 ZB 08.1647). - BVerwG, 21.02.2008 - 7 C 43.07
Elektro- und Elektronikgerät; Gerätekategorie; Sportgerät; Sportausrüstung; …
Auszug aus VG Ansbach, 02.07.2008 - AN 11 K 06.02339
Elektro- bzw. Elektronikgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG unterfallen jedoch nur dann dem Anwendungsbereich des ElektroG, wenn sie sich einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG genannten Kategorien zuordnen lassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.2.2008, 7 C 43.07, NVwZ 2008, 697 f.). - VGH Bayern, 22.03.2007 - 23 BV 06.3012
statthafte negative Feststellungsklage; Nichtbestehen der Registrierungspflicht …
Auszug aus VG Ansbach, 02.07.2008 - AN 11 K 06.02339
Die Kammer hat ferner in ihrer Rechtsprechung das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die Anwendbarkeit des ElektroG im Vorfeld eines Registrierungsverfahrens bejaht (Urteil vom 20.0.2006, AN 11 K 06.01971, UPR 2007, 77 f.; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 22.3.2007, GewArch 2008, 92 f.).
- VG Ansbach, 24.02.2010 - AN 11 K 09.01434
Registrierungspflicht nach dem ElektroG; hier: für Hersteller von …
Insoweit hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Gebäude, als deren "Bestandteil" die Heizkörper nach entsprechendem Einbau allenfalls angesehen werden können, bereits begrifflich nicht als "Geräte" angesehen werden können, sodass bereits aus diesem Grund der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ausscheidet (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922 und 2.7.2009, AN 11 K 06.02339 ).Ist ein bestimmtes Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand von einem anderen Gerät trennbar und behält es auch nach der Trennung eine eigene Funktionalität (im Sinne eines "finished product") kann es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht "(Bestand-)Teil" des anderen Gerätes sein (vgl. hierzu Urteile vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922; vom 2.7.2008, AN 11 K 06.00913; AN 11 K 06.02339, vom 16. Juli 2008, AN 11 K 06.00657, AN 11 K 06.02733 , ferner BayVGH, Urteil vom 30.6.2009, 20 BV 08.2417 ).
Soweit die Klägerin schließlich darauf abstellt, bei den Natursteinheizkörpern handele es sich um eine "ortsfeste Anlagen", die bereits aus diesem Grund nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, trifft dies nicht zu (vgl hierzu die Urteile der Kammer vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922, vom 2.7.2008, AN 11 K 06.02339 ).
- VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721
Fortsetzungsfeststellungsklage
§ 2 Abs. 1 ElektroG wird nach der Rechtsprechung des VG Ansbach so ausgelegt, dass ein Gerät dann nicht Teil eines anderen Gerätes ist, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden kann (VG Ansbach, Urteil vom 02.07.2008, Az. 11 K 06.02339, Rn. 39; zitiert nach juris).Dies wurde auch durch die Rechtsprechung bereits festgestellt: So fallen Signalverstärker für größere Antennenanlagen unter den Anwendungsbereich des ElektroG, da sie nicht Teil der Antennenanlage sind und durch Fachpersonal ausgetauscht werden können, ohne dass zugleich die gesamte Antennenanlage abgebaut werden muss (VG Ansbach, Urteil vom 02.07.2008, Az. 11 K 06.02339, RN. 41).
- AG Dessau-Roßlau, 19.09.2013 - 13 OWi 350/13
Bemessung der Geldbuße: Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach ist ein bestimmtes Gerät dann nicht Teil eines anderen Gerätes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden kann (VG Ansbach, Urteil vom 2.7.2008, An 11 K 06.02339- zitiert nach Juris). - VG Ansbach, 01.12.2010 - AN 11 K 10.00426
Im Einzelfall zulässige und begründete Verpflichtungsklage auf Feststellung, dass …
Der Kammer erscheint es außerdem zu weitgehend, dass die FAQ auf die Möglichkeit der Verbindung beziehungsweise Trennung durch "jedermann" abstellen (AN 11 K 06.02339).