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   VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294   

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https://dejure.org/2010,30098
VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294 (https://dejure.org/2010,30098)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294 (https://dejure.org/2010,30098)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02. August 2010 - AN 10 K 09.01294 (https://dejure.org/2010,30098)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erheblichkeitsschwelle im Rahmen von § 45 Abs. 9 S. 3 StVO;Bestimmtheit und Bekanntmachung von Verkehrszeichen; Durchgangsverbot (befristet); Mautausweichverkehr; Ermessen; Ausnahmegenehmigung

  • bayern.de PDF
  • bayern.de PDF

    Verkehrsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung eines Durchfahrverbotes bei Beseitigung erheblicher Auswirkungen von durch die Erhebung der Autobahnmaut hervorgerufenen Verkehrsverhältnissen; Rechtsschutzbedürfnis bei Vorliegen einer kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung für den angefochtenen Verwaltungsakt; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Sperre der B 25 für schwere LKW (Mautausweichverkehr) abgewiesen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mautausweichverkehr

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 18.07

    Autobahnmaut; Maut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; erhebliche Auswirkungen

    Auszug aus VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294
    Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche Auswirkung vorliegt, führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2010 (11 BV 08.789) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (3 C 18.07) Folgendes aus:.

    Vielmehr darf sich die Behörde mit fundierten Schätzungen begnügen (BVerwG vom 13.3.2008, a.a.O.), soweit ein Beweisnotstand vorliegt, weil es an genauen Zahlen über das Aufkommen an Lkw â?¥ 12 t für die Zeit vor Einführung der Autobahnmaut fehlt, da diese Kategorie bis 2005 von den Dauerzählstellen nicht isoliert erfasst wurde.

    Auch wenn man somit davon ausgeht, dass die Klägerinnen nicht zum tatsächlichen, sondern nur zum potentiellen Mautausweichverkehr zählen, sind die angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht unverhältnismäßig, da sie sich nicht darauf beschränken müssen, lediglich den mautfluchtbedingten Mehrverkehr herauszufiltern (vgl. BVerwG vom 13.3.2008, 3 C 18/07, BayVGH vom 18.1.2010, a.a.O.).

    Abgesehen davon, dass ein derartiges einheitliches Verkehrszeichen auf Grund der erforderlichen Regelungsfülle kaum im Einklang mit dem Sichtbarkeitsgrundsatz stehen dürfte und somit wohl nicht rechtmäßig erlassen werden kann (vgl. BVerwG vom 13.3.2008, a.a.O.), macht es für die Wirkung der Ausnahme keinen Unterschied, ob sie in der Form einer Allgemeinverfügung oder in individueller konkreter Form durch Einzelfallanordnung erteilt wurde.

    Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist, wenn der tatsächliche Mautausweichverkehr lediglich untergeordnet gegenüber dem insgesamt von der Sperrung betroffenen Lkw-Verkehr ist, die Anforderung, die verkehrsrechtliche Anordnung "nach Möglichkeit" auf die Mautfluchtbekämpfung zu beschränken (vgl. BVerwG vom 13.3.2008, 3 C 18/07) nicht mehr als erfüllt anzusehen.

    Unter dieser Voraussetzung äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG vom 13.3.2008, a.a.O., m.w.N.).

    Bei diesen durch Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen handelt es sich zwar nicht um Rechtsvorschriften, doch binden sie die nachgeordneten Behörden und sind für die gerichtliche Entscheidung eine Auslegungshilfe (vgl. BVerwG vom 13.3.2008, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 BV 08.791

    Sperrung der B 8 bei Regensburg für den Mautausweichverkehr nur teilweise

    Auszug aus VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294
    Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2010 (a.a.O.), der sich das Gericht anschließt, wäre eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (a.a.O.) unverhältnismäßig.

    2.5 Die streitgegenständlichen Anordnungen sind auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2010 (11 BV 08.791) unverhältnismäßig.

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294
    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1986 (7 C 76/84) müssen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen als Mittel der Lärmbekämpfung dort ausscheiden, wo sich die Verhältnisse nur um den Preis bessern können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten, die im Ergebnis zu einer verschlechterten "Gesamtbilanz" führen, etwa weil sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen oder im Hinblick auf eintretende Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straßen zur Folge haben.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294
    Verhältnismäßig ist eine Anordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn das eingesetzte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet ist, das Mittel erforderlich ist und die eintretenden Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zum bezweckten Vorteil stehen (BVerfGE 65, 1 ff. (54)).
  • BVerwG, 25.04.1980 - 7 C 19.78

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge

    Auszug aus VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294
    Denn es erscheint möglich, dass sie durch die streitgegenständlichen Maßnahmen in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit beeinträchtigt werden (vgl. zur Eignung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dann zu tangieren, wenn ein Gewerbe "auf der Straße" ausgeübt wird, BVerwG vom 25.4.1980 DVBl 1980, 1045/1048; Steiner, DAR 1994, 341/346).
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294
    Dem Gutachten der ... Beratende Ingenieure GmbH vom ..., das vom Staatlichen Bauamt ... in Auftrag gegeben wurde und das im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden konnte, da es für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. BVerwG, DVBl. 1993, 612 f.), lässt sich entnehmen (vgl. Tabelle 4.7), dass die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) an der Dauerzählstelle der B ... bei ... - bezogen auf den Schwerverkehr - vor der Einführung der Lkw-Maut 724 Fahrzeuge und nach der Einführung der Lkw-Maut 920 Fahrzeuge betrug.
  • BVerwG, 12.06.2006 - 3 B 181.05

    Rechtsnachfolge; Erwerb eines die Klagebefugnis vermittelnden Gegenstandes;

    Auszug aus VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294
    Unabhängig davon können die Klägerinnen in dem sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 FStrG ergebenden einfach-gesetzlichen Anspruch verletzt sein, die B 25 im Rahmen der Widmung dieser Straße benutzen zu dürfen und hierbei nur solchen Beschränkungen ausgesetzt zu sein, die sich im Rahmen der "verfassungsmäßigen Ordnung" halten, d.h. formell und materiell rechtmäßig sind (vgl. zu der Möglichkeit, dass auch eine juristische Person durch Verkehrszeichen in ihrem Rechtskreis betroffen sein kann, BVerwG vom 12.6.2006 DVBl 2006, 1246/1247).
  • VG Ansbach, 18.08.2006 - AN 10 S 06.02663

    Eilanträge gegen das Nachtfahrverbot auf der B 25 abgelehnt

    Auszug aus VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294
    Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten, die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die Gerichtsakten AN 10 K 06.02661, AN 10 S 06.02663 und AN 10 K 07.00872 Bezug genommen.
  • VG Ansbach, 25.05.2007 - AN 10 K 06.02661

    Anfechtung eines für den Durchgangsverkehr für Kraftfahrzeuge mit einem

    Auszug aus VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294
    Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten, die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die Gerichtsakten AN 10 K 06.02661, AN 10 S 06.02663 und AN 10 K 07.00872 Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 BV 08.789

    Sperrung der B 8 bei Regensburg für den Mautausweichverkehr nur teilweise

    Auszug aus VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294
    Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche Auswirkung vorliegt, führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2010 (11 BV 08.789) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (3 C 18.07) Folgendes aus:.
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