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   VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945, AN 14 K 07.02946, AN 14 K 7/02946, AN 14 K 07.02945   

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VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945, AN 14 K 07.02946, AN 14 K 7/02946, AN 14 K 07.02945 (https://dejure.org/2008,74619)
VG Ansbach, Entscheidung vom 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945, AN 14 K 07.02946, AN 14 K 7/02946, AN 14 K 07.02945 (https://dejure.org/2008,74619)
VG Ansbach, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - AN 14 K 07.02945, AN 14 K 07.02946, AN 14 K 7/02946, AN 14 K 07.02945 (https://dejure.org/2008,74619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zustimmung zur verhaltensbedingten außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zustimmung des Integrationsamts zur verhaltensbedingten Kündigung - Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen Ehrverletzung und Zuspätkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945
    Denn die Kündigung "erfolgt" aus dem Grund, den der Arbeitgeber zu ihrer Rechtfertigung angibt (so BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, 5 C 39.90, BVerwGE 90, 275 ff. = Buchholz, 436.61, § 21 SchwbG 1986 Nr. 3).

    Ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung erst ermöglicht, der dem Integrationsamt den bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 SGB IX an sich verschlossenen Ermessensspielraum gleichsam wiedereröffnet, ist eine vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfende Rechtsfrage (vgl. hierzu zu dem insoweit identischen früheren § 21 Abs. 4 SchwbG, BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, 5 C 39.90, Buchholz 436.61, § 21 SchwbG 1986 Nr. 3 = BVerwG N 90, 275 ff.; Urteil vom 2.7.1992, 5 C 31.91, Buchholz 436.61, § 21 SchwbG 1986 Nr. 4; Urteil vom 10.9.1992, 5 C 80.88, Buchholz 436.61, § 18 SchwbG Nr. 6).

    Das Schwerbehindertengesetz will ihn nicht gegenüber Nichtbehinderten bevorzugen, sondern lediglich seine behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen (BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, 5 C 39/90, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 80.88

    Revisionszulassung, Beschränkung der - auf einen von mehreren Ansprüchen in der

    Auszug aus VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945
    Ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung erst ermöglicht, der dem Integrationsamt den bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 SGB IX an sich verschlossenen Ermessensspielraum gleichsam wiedereröffnet, ist eine vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfende Rechtsfrage (vgl. hierzu zu dem insoweit identischen früheren § 21 Abs. 4 SchwbG, BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, 5 C 39.90, Buchholz 436.61, § 21 SchwbG 1986 Nr. 3 = BVerwG N 90, 275 ff.; Urteil vom 2.7.1992, 5 C 31.91, Buchholz 436.61, § 21 SchwbG 1986 Nr. 4; Urteil vom 10.9.1992, 5 C 80.88, Buchholz 436.61, § 18 SchwbG Nr. 6).

    Der von diesem atypischen Fall abzugrenzende Regelfall, in dem das Integrationsamt nach dem Willen des Gesetzgebers die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zu erteilen hat, ist - so das BVerwG (vgl. Urteil vom 2.7. und 10.9.1992, a.a.O.) dadurch gekennzeichnet, dass die Kündigung einen Schwerbehinderten trifft, aber aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.

    Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Integrationsamtes, die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren (vgl. BVerwG vom 10.9.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 31.91

    Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten

    Auszug aus VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945
    Ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung erst ermöglicht, der dem Integrationsamt den bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 SGB IX an sich verschlossenen Ermessensspielraum gleichsam wiedereröffnet, ist eine vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfende Rechtsfrage (vgl. hierzu zu dem insoweit identischen früheren § 21 Abs. 4 SchwbG, BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, 5 C 39.90, Buchholz 436.61, § 21 SchwbG 1986 Nr. 3 = BVerwG N 90, 275 ff.; Urteil vom 2.7.1992, 5 C 31.91, Buchholz 436.61, § 21 SchwbG 1986 Nr. 4; Urteil vom 10.9.1992, 5 C 80.88, Buchholz 436.61, § 18 SchwbG Nr. 6).

    Ausgehend von dem Gedanken, dass eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung für das Verwaltungsgericht nur dann maßgeblich ist, wenn sie sich "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht" als offen zutageliegend darstellt und "sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt" (BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, a.a.O.) trifft dies für die hier vorliegende Fallgestaltung nicht zu.

  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 62.64

    Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten

    Auszug aus VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945
    Das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch, Teil 2 verfolgt wie bisher das Schwerbehindertengesetz den Zweck, den Schwerbeschädigten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber dem gesunden Arbeitnehmer nicht ins Hintertreffen gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.1.1966, 5 C 62.64, BVerwGE 23, 123, 127).
  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945
    Soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 89 SGB IX vorliegen, ist die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes gemäß § 39 Abs. 1 SGB I nur durch Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes (jetzt SGB IX), eines "Fürsorgegesetzes", gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, 5 C 51.90, Buchholz 436.61, § 15 Nr. 6 SchwbG 1986 = BVerwGE 90, 287 ff.), das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll (BVerwG, Urteil vom 28.2.1968, 5 C 33.66, BVerwGE 29, 140, 141).
  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des

    Auszug aus VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945
    Ist der Schwerbehinderte krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertengesetz zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1971, V C 78.70, BVerwGE 39, 36/38; Beschluss vom 18.9.1989, 5 B 100.89, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 2).
  • BVerwG, 18.09.1989 - 5 B 100.89

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Anforderungen an

    Auszug aus VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945
    Ist der Schwerbehinderte krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertengesetz zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1971, V C 78.70, BVerwGE 39, 36/38; Beschluss vom 18.9.1989, 5 B 100.89, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 2).
  • BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90

    Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz freizukündigen, dass der Schwerbehinderte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einen anderen Beschäftigten entlässt, um für den Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz zu schaffen (vgl. Beschluss vom 11.9.1990, 5 B 63.90, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 4; Beschluss vom 11.6.1992, 5 B 16.92, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 5).
  • BVerwG, 11.06.1992 - 5 B 16.92

    Reichweite der Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz freizukündigen, dass der Schwerbehinderte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einen anderen Beschäftigten entlässt, um für den Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz zu schaffen (vgl. Beschluss vom 11.9.1990, 5 B 63.90, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 4; Beschluss vom 11.6.1992, 5 B 16.92, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nr. 5).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945
    Soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 89 SGB IX vorliegen, ist die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes gemäß § 39 Abs. 1 SGB I nur durch Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes (jetzt SGB IX), eines "Fürsorgegesetzes", gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, 5 C 51.90, Buchholz 436.61, § 15 Nr. 6 SchwbG 1986 = BVerwGE 90, 287 ff.), das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll (BVerwG, Urteil vom 28.2.1968, 5 C 33.66, BVerwGE 29, 140, 141).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

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