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   VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 14 K 10.30059   

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VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 14 K 10.30059 (https://dejure.org/2010,68095)
VG Ansbach, Entscheidung vom 03.11.2010 - AN 14 K 10.30059 (https://dejure.org/2010,68095)
VG Ansbach, Entscheidung vom 03. November 2010 - AN 14 K 10.30059 (https://dejure.org/2010,68095)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Irak; behandlungsbedürftige Erkrankungen; allgemeine Gefahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 14 K 10.30059
    Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet (BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 - NVwZ 1998, 526; vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - DVBl 1998, 284; vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl 2003, 463).

    Hieraus wird nicht erkennbar, dass der Kläger an einer Erkrankung leidet, die sich im Fall der Rückkehr alsbald derart verschlimmern würde, dass es zu einem wesentlich verschlechterten oder lebensbedrohlichen Gesundheitszustand des Klägers käme (BVerwGE 105, 383/387).

    Ganz abgesehen davon würde aber auch eine aus einer mangelhaften medizinischen Versorgung resultierende Verschlimmerung einer Krankheit unter § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG fallen, wenn eine größere Gruppe von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist und diese deshalb nur auf Grund einer - möglichst bundeseinheitlichen - politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden darf (BVerwG vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 327; BVerwG vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, BVerwG vom 27.4.1998, InfAuslR 1998, 409 zu §§ 53, 54 AuslG 1990).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 14 K 10.30059
    Ganz abgesehen davon würde aber auch eine aus einer mangelhaften medizinischen Versorgung resultierende Verschlimmerung einer Krankheit unter § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG fallen, wenn eine größere Gruppe von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist und diese deshalb nur auf Grund einer - möglichst bundeseinheitlichen - politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden darf (BVerwG vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 327; BVerwG vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, BVerwG vom 27.4.1998, InfAuslR 1998, 409 zu §§ 53, 54 AuslG 1990).

    Allgemeine Gefahren im Sinne dieser Vorschrift werden auch dann von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht erfasst, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (vgl. grundlegend BVerwG vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324).

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 14 K 10.30059
    Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet (BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 - NVwZ 1998, 526; vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - DVBl 1998, 284; vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl 2003, 463).
  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 14 K 10.30059
    Ganz abgesehen davon würde aber auch eine aus einer mangelhaften medizinischen Versorgung resultierende Verschlimmerung einer Krankheit unter § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG fallen, wenn eine größere Gruppe von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist und diese deshalb nur auf Grund einer - möglichst bundeseinheitlichen - politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden darf (BVerwG vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 327; BVerwG vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, BVerwG vom 27.4.1998, InfAuslR 1998, 409 zu §§ 53, 54 AuslG 1990).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 14 K 10.30059
    Denn der Kläger könnte jederzeit unter Berufung auf eine eventuell noch bestehende extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. BVerwG vom 12.7.2001, NVwZ 2001, Seite 1420).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 14 K 10.30059
    Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet (BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 - NVwZ 1998, 526; vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - DVBl 1998, 284; vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl 2003, 463).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 14 K 10.30059
    Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.2.2009, Az: C-465/07 - juris) setzt das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung der subsidiären Schutz suchenden Person nach Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie auf Grund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, sondern kann eine solche Bedrohung vielmehr auch dann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
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